Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1987.9 • OG SO ZZ.1987.9 KI-generiert

Wage Garnishment Subsistence Level Calculation: Owner-Occupied Housing Cost Surcharge

Geschäftsnummer ZZ.1987.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a wage garnishment proceeding where the debtor owned and occupied their residence, creditors challenged the calculation of the minimum subsistence level which included a significantly high housing cost surcharge corresponding to the actual property expenses. The supervisory authority partially upheld the appeal, reducing the surcharge to a lower, comparable rent level effective upon the debtor's move to a reasonably sized alternative dwelling, reasoning that an owner, like a tenant facing seizure, must minimize housing costs and seek cheaper accommodation if current expenses are disproportionately high, especially when creditors of unsecured debt have not advanced funds for property liquidation, meaning the debtor cannot be subsidized for expenses exceeding normal rental costs while remaining on the property.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 SchKG, Art. 95 SchKG; Wage Garnishment Subsistence Level Calculation: Owner-Occupied Housing Cost Surcharge: Es ist jedoch festzustellen, dass sich die Frage nach der Berücksichtigung des Liegenschaftenaufwandes (wenn der Schuldner zugleich deren Eigentümer ist) im Regelfalle nicht stellt. Entsprechend der Vorschrift von Art. 95 SchKG sind Lohnguthaben erst nach den unbeweglichen Vermögensstücken des Schuldners zu pfänden (BGE 91 III 56, 82 III 51; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweiz. Recht, Bd. I, § 23 Rz 19 Anm. 42).Ist die Liegenschaft gepfändet und gelangt sie zur Verwertung, so ist der Schuldner ohnehin gezwungen, sein bisheriges Domizil zu verlassen und sich eine andere Wohngelegenheit zu suchen.

Schlagwörter

KI-generiert
Berechnung der Lohnpfändung Wohnkosten Mietzins des Mieters Kostenberechnung betreibungsrechtliches Existenzminimum Ertrag Existenzminimum und übersetzter Liegenschaftsaufwand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 91 III 56
95 SchKG sind Lohnguthaben erst nach den unbeweglichen Vermögensstücken des Schuldners zu pfänden (BGE 91 III 56, 82 III 51; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweiz.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1987 Nr. 9

Art. 93 SchKG. *Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist übersetzter Liegenschaftsaufwand nicht zu berücksichtigen.*

Das Betreibungsamt vollzog gegen R., der zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern im Alter von 15 1/2, 17 1/2 und 20 1/2 Jahren eine eigene Liegenschaft bewohnte, eine Lohnpfändung. Bei der Berechnung des Existenzminimums gewährte das Amt R. einen Zuschlag für Wohnungskosten in Höhe von Fr. 4'430.--. Dieser Zuschlag entsprach dem tatsächlichen Liegenschaftenaufwand. Die Gläubiger B.W. und R.W. fochten die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an. Sie machten unter anderem geltend, der für Wohnungskosten gewährte Zuschlag sei übersetzt. Die Aufsichtsbehörde kam zum Schluss, es sei R. zuzumuten, auf den nächsten Kündigungstermin hin in eine 5-Zimmer-Wohnung umzuziehen. Sie hiess die Beschwerde deshalb teilweise gut und setzte den Zuschlag für Wohnungskosten auf diesen Zeitpunkt hin auf Fr. 1'800.-- herab. Aus den Erwägungen:

Wie der Mieter hat auch der Eigentümer einer Liegenschaft die Pflicht, die Wohnungskosten so tief wie möglich zu halten, wenn seine Einkünfte gepfändet werden müssen. Ist der Liegenschaftenaufwand im Vergleich zu einer zumutbaren Mietwohnung überdurchschnittlich hoch, so hat er sich unverzüglich nach einer günstigeren Wohnmöglichkeit umzusehen. Das Betreibungsamt räumt ihm dazu eine angemessene Frist ein. Auf diesen Zeitpunkt ist der gewährte Zuschlag für den Liegenschaftenaufwand auf ein Normalmass herabzusetzen.

Es ist jedoch festzustellen, dass sich die Frage nach der Berücksichtigung des Liegenschaftenaufwandes (wenn der Schuldner zugleich deren Eigentümer ist) im Regelfalle nicht stellt. Entsprechend der Vorschrift von Art. 95 SchKG sind Lohnguthaben erst nach den unbeweglichen Vermögensstücken des Schuldners zu pfänden (BGE 91 III 56, 82 III 51; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweiz. Recht, Bd. I, § 23 Rz 19 Anm. 42).Ist die Liegenschaft gepfändet und gelangt sie zur Verwertung, so ist der Schuldner ohnehin gezwungen, sein bisheriges Domizil zu verlassen und sich eine andere Wohngelegenheit zu suchen.

Im vorliegenden Fall hat jedoch keiner der betreibenden Gläubiger den Kostenvorschuss für die Verwertung der Liegenschaft bezahlt, da diese offensichtlich überschuldet ist und nur die Grundpfandgläubiger aus der Verwertung der Liegenschaft einen Erlös erwarten können. Es käme einer Bevorzugung der Grundpfandgläubiger gleich, wenn dem Schuldner über eine angemessene Frist zum Auszug hinaus ein Zuschlag auf den Grundbetrag gewährt würde, der einem übersetzten Liegenschaftenaufwand entspricht. Wie bei einem mietvertraglichen Verhältnis rechtfertigt sich die Bevorzugung des Vermieters resp. des Grundpfandgläubigers nur solange, als der Schuldner nicht die Möglichkeit besitzt, eine Wohnung zu einem durchschnittlichen Mietzins zu mieten.

*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 13. März 1987*