Creditor Provisional Remedy Application Rejected Due to Lack of Signature on Savings Book
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA creditor sought provisional legal remedy based on a savings book issued in their name, but the court rejected the application because the savings book did not constitute a valid title for provisional legal remedy under the relevant enforcement law (Art. 82 SchKG), which requires a written acknowledgment of debt confirmed by a signature. The court reasoned that while the savings book documented a debt, the entry corresponding to the claimed amount was only stamped by a machine ("151 A") and lacked the required handwritten signature, as machine imprints or stamps, even if authorized by bank regulations, do not satisfy the statutory requirement for an authentic signature, making the savings book insufficient as a recognized instrument for provisional legal remedy.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 82 SchKG, Art. 14 Abs. 1 OR, Art. 15 OR, Art. 14 Abs. 2 OR; Creditor Provisional Remedy Application Rejected Due to Lack of Signature on Savings Book: 82 SchKG), which requires a written acknowledgment of debt confirmed by a signature. The court reasoned that while the savings book documented a debt, the entry corresponding to the claimed amount was only stamped by a machine ("151 A") and lacked the required handwritten signature, as machine imprints or stamps, even if authorized by bank regulations, do not satisfy the statutory requirement for an authentic signature, making the savings book insufficient as a recognized instrument for provisional legal remedy.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the savings booklet did not constitute a valid title for provisional legal release as required by this article.
Volltext
SOG 1987 Nr. 8
Art. 82 SchKG. *Namenssparheft einer Bank als Rechtsöffnungstitel?*
K. verlangte in der Betreibung gegen die Ersparniskasse S. Rechtsöffnung und legte seinem Gesuch als Rechtsöffnungstitel ein auf seinen Namen lautendes Sparheft bei. Der Gerichtspräsident wies das Gesuch ab. Im Rekursverfahren untersuchte das Obergericht zunächst, ob es sich beim Namenssparheft um ein Wertpapier handle und gelangte dabei zum Schluss, das Sparheft stelle zwar eine qualifizierte Schuldurkunde (einfaches Legitimationspapier) dar, nicht aber ein Wertpapier, Es wies den Rekurs sodann mit folgender Begründung ab:
Nach Art. 82 SchKG ist dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigen Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die die Schuldanerkennung entkräften. Als Schuldanerkennung gilt die öffentliche, oder die vom Schuldner oder seinem Vertreter unterschriebene private Urkunde, aus der der Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte und fällige Geldsumme zu bezahlen (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, §§ 1 u. 13 ff.; Fischer, Rechtsöffnungspraxis in Basel-Stadt, in BJM 1980, S. 131 ff.).
Die Vorinstanz hat das Sparheft Nr. .... der Ersparniskasse
S. als Titel qualifiziert, der zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt. nach Art. 82 SchKG bedarf es dazu einer unterschriftlichen Schuldanerkennung. Welche Anforderungen an die "Unterschrift" nach Art. 82 SchKG zu stellen sind, bestimmt sich nach dem Allgemeinen Teil des schweizerischen Obligationenrechts. Nach Art. 14 Abs. 1 OR ist die Unterschrift eigenhändig zu schreiben. Ersatz der eigenhändigen Unterschrift ist nur durch beglaubigtes Handzeichen oder öffentliche Beurkundung möglich (Art. 15 OR).
Die einzige Buchung über eine Einlage des Rekurrenten im Betrag von Fr. 19'083.--, die mit dem in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag übereinstimmt, wurde durch die Bank, resp. eine von ihr ermächtigte Person, nicht eigenhändig unterschriftlich bestätigt. Die Buchung wurde in der besonderen Spalte "Quittung" lediglich mit dem Aufdruck einer Schaltermaschine versehen ("151 A"). Jede Art. mechanischer Unterzeichnung, so etwa durch den Gebrauch von Stempeln (mit Ausnahme der Sonderregel von Art. 14 Abs. 2 OR) oder einer Schreibmaschine, selbst wenn der Namensträger sich ihrer persönlich bedient, vermag das Erfordernis der Eigenhändigkeit jedoch nicht zu erfüllen (vgl. Kramer/Schmidlin, Berner Kommentar, N 4 ff. zu Art. 14/15 OR; Pra 70 Nr. 87, S. 220 f.; BGE 86 III 3).Zwar enthält das "Reglement" unter Ziffer 3 die Bestimmung, dass die Einlagen im Heft durch das Visum des Kassiers oder den Aufdruck einer Schaltermaschine rechtsgültig quittiert werden. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, bestimmt sich jedoch nicht nach allfälligen (standardisierten) Parteivereinbarungen (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 1 Nr. 3, S. 2).
Weil es sich beim fraglichen Namenssparheft nicht um ein Wertpapier handelt (vorne Ziff. 1), ist auch nicht zu untersuchen, ob sich aus dem Wertpapierrecht irgendwelche Grundsätze ergeben, die darauf schliessen lassen, dass es sich bei einem Namenssparheft mit Wertpapiercharakter um einen Titel handelt, der zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt.
Liegt mit dem Sparheft Nr.... der S. kein gültiger Rechtsöffnungstitel vor, so ist der Rekurs abzuweisen.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. März 1987*