Enforcement Judge Obligation to Consider Exemption from Maintenance Duty Based on Child's Full Employment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a proceeding for the enforcement of maintenance payments (Rechtsöffnungsverfahren), the enforcement judge must consider objections under Article 276 (3) of the Civil Code regarding the exemption of a parent from maintenance duty toward a fully employed child, even though the judge typically conducts only a rapid, formal review; the court reasoned that since the statutory obligation ceases to exist if the child can fully support themselves, the enforcement judge should entertain such objections if documentary evidence or unambiguous admission clearly shows that the primary basis for the maintenance order has disappeared, to promote judicial economy.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 276 Abs. 3 ZGB; Enforcement Judge Obligation to Consider Exemption from Maintenance Duty Based on Child's Full Employment: Die Abwägung dieser Gesichtspunkte führt zu folgendem Ergebnis: Der Rechtsöffnungsrichter darf und soll (nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen Gründen), Einwände im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB Rechnung tragen, wenn Urkunden oder die vorbehaltlose Anerkennung es als offensichtlich erscheinen lassen, dass eine wesentliche Grundlage der im Scheidungsurteil statuierten Alimentenzahlungspflicht insofern weggefallen ist, als der Alimentenberechtigte vollständig allein in der Lage ist, den Unterhalt durch seinen Arbeitserwerb oder andere Mittel zu bestreiten (vgl. SJZ, 1982, S. 236 f und dortige Hinweise).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
SOG 1987 Nr. 7
Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 276 Abs. 3 ZGB. *Die Befreiung der Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, das voll erwerbstätig ist, kann auch im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden.*
Aus den Erwägungen zu einem Urteil, welches das Obergericht als Rekursinstanz im Rechtsöffnungsverfahren gefällt hat:
Es stellt sich die Grundsatzfrage, ob Einwänden im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB vom Rechtsöffnungsrichter Rechnung zu tragen ist oder ob ihre Prüfung dem Zivilrichter im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vorbehalten bleibt. Einerseits ist es so, dass diese Befreiung von der Unterhaltspflicht von Gesetzes wegen besteht und unabhängig davon gilt, ob sie im Dispositiv eines Scheidungsurteils erwähnt wird oder nicht (BGE 104 II 295f).Anderseits gilt es im Auge zu behalten, dass der Rechtsöffnungsrichter als Vollstreckungsrichter im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG eine rasche und formelle Prüfung vorzunehmen hat, und es nicht seine Sache ist, im Rahmen eines aufwendigen Verfahrens abzuklären, ob und allenfalls inwiefern sich die Verhältnisse seit Erlass des Scheidungsurteils geändert haben.
Die Abwägung dieser Gesichtspunkte führt zu folgendem Ergebnis: Der Rechtsöffnungsrichter darf und soll (nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen Gründen), Einwände im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB Rechnung tragen, wenn Urkunden oder die vorbehaltlose Anerkennung es als offensichtlich erscheinen lassen, dass eine wesentliche Grundlage der im Scheidungsurteil statuierten Alimentenzahlungspflicht insofern weggefallen ist, als der Alimentenberechtigte vollständig allein in der Lage ist, den Unterhalt durch seinen Arbeitserwerb oder andere Mittel zu bestreiten (vgl. SJZ, 1982, S. 236 f und dortige Hinweise).
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 17. August 1987*