Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1987.25 • OG SO ZZ.1987.25 KI-generiert

Retail Space Size vs. Shopping Center Definition

Geschäftsnummer ZZ.1987.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A property owner planned a retail building with approximately 500 square meters of sales area, leading to an objection that the structure qualified as a shopping center requiring a development plan under the relevant building code provision. The administrative court rejected this claim, noting that cantonal practice generally defined a shopping center under the statute as facilities with 2,000 square meters or more of sales floor area, and that a structure of only 500 square meters was merely a medium-sized retail operation, not meeting the threshold for mandatory development plan requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Retail Space Size vs. Shopping Center Definition: The administrative court rejected this claim, noting that cantonal practice generally defined a shopping center under the statute as facilities with 2,000 square meters or more of sales floor area, and that a structure of only 500 square meters was merely a medium-sized retail operation, not meeting the threshold for mandatory development plan requirements.

Schlagwörter

KI-generiert
Bauplan Bauträger Innenstadt Dienstleistungen des Detailhandels Geschäftszone baupolizeiliche Gebäudehöhe Gestaltungsplanpflicht für Einkaufszentren
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1987 Nr. 25

§ 46 lit. b BauG. *Gestaltungsplanpflicht für Einkaufszentren. Von welcher Grösse an stellt ein Ladengebäude ein Einkaufszentrum im Sinne dieser Bestimmungen dar?*

Die Coop Olten plante in N. ein Ladengebäude mit rund 500 m2 Verkaufsfläche. Im Baugesuchsverfahren wurde gegen das Bauvorhaben eingewendet, ein solches Objekt setze auf Grund von § 46 lit. b. BauG das Bestehen eines Gestaltungsplans voraus. Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz äusserte sich zu diesem Punkt wie folgt:

Nach Angabe des Baudepartements bezeichnet die kantonale Praxis als Einkaufszentrum im Sinne von § 46 lit. c BauG nur Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von 2000 m2 und mehr. Die Einsprecher haben nicht behauptet, dass eine derartige Praxis gar nicht bestehe. Eine solche lässt sich auch durchaus vertreten. Auf jeden Fall steht es ausser jeder ernsthaften Diskussion, dass ein Ladengebäude mit nur rund 500 m2 Verkaufsfläche, wie es von der Coop Olten geplant wird, die Bestimmung des § 46 lit. b BauG über die Einkaufszentren unterstehen würde. Ein Laden, wie er hier geplant wird, stellt einen mittelgrossen Verkaufsbetrieb dar, wie er bald in Jedem grösseren Dorf realisiert wird, wobei anderorts nie von einer obligatorischen Gestaltungsplanpflicht nach § 46 BauG die Rede ist. Der Einwand ist abzulehnen.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Dezember 1987*