Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1987.21 • OG SO ZZ.1987.21 KI-generiert

Failure to Rule on Charge Constitutes Acquittal

Geschäftsnummer ZZ.1987.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where a first-instance court fails to rule on a criminal act transferred to it via the concluding order of an investigating judge, this omission is equivalent to an acquittal for that specific charge. In this case, although the defendant was accused of altering an official document, the trial court convicted him only for coercion and did not address the document alteration in its judgment; because the prosecutor's appeal was limited to other aspects of the judgment, the issue of altering the document—which constituted an independent act—was therefore removed from the appellate review, effectively upholding the implied acquittal on that charge.

Legislator-Regeste

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§ 173 Abs. 3 StPO, § 119 StPO; Failure to Rule on Charge Constitutes Acquittal: In this case, although the defendant was accused of altering an official document, the trial court convicted him only for coercion and did not address the document alteration in its judgment; because the prosecutor's appeal was limited to other aspects of the judgment, the issue of altering the document—which constituted an independent act—was therefore removed from the appellate review, effectively upholding the implied acquittal on that charge.

Schlagwörter

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strafrechtliche Anklage Justizirrtum Unterlassungsdelikt Revision in Strafsachen Beweislosigkeit Abwesenheitsverfahren Keine Beurteilung einen überwiesener Straftat, Freispruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 173 Abs. 3 StPO

This provision governs the procedural situation where a primary court fails to rule on a charge transferred by the investigating judge, equating it to an acquittal.

§ 119 StPO

This provision is cited alongside § 173 Abs. 3 StPO, indicating its relevance to the procedural decision regarding the scope of the judgment.

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Volltext

SOG 1987 Nr. 21

§§ 119 und § 173 Abs. 3 StPO. *Beurteilt der erstinstanzliche Richter eine ihm durch Schlussverfügung des Untersuchungsrichters überwiesene Straftat nicht kommt dies einem Freispruch gleich (Bestätigung der Praxis).*

Der Untersuchungsrichter warf X. u.a. vor, sich des Amtsmissbrauches schuldig gemacht zu haben, indem er einen amtlichen Ausweis abgeändert habe, ohne dazu befugt gewesen zu sein. Das Amtsgericht sprach X. wegen eines anderen, vom Untersuchungsrichter als Nötigung qualifizierten Vorfalles des Amtsmissbrauches schuldig, erwähnte das Abändern des Ausweises in seinem Urteil indessen nicht. Der Staatsanwalt appellierte gegen das Urteil des Amtsgerichtes, beschränkte seine Appellation jedoch auf einzelne Punkte des Urteilsdispositives. Das Obergericht prüfte die Frage, ob das eigenmächtige Abändern des Ausweises Gegenstand des Appellationsverfahrens bildete:

Das Abändern des Ausweises, die gesetzliche Bezeichnung der Straftat (als Amtsmissbrauch) und die als anwendbar erachteten Strafbestimmungen waren in der Schlussverfügung des Untersuchungsrichters enthalten und bildeten folglich Gegenstand der Entscheidung (RB 1973 Nr. 21). Das Amtsgericht ging jedoch weder im Dispositiv noch in den Erwägungen seines Urteils darauf ein, so dass darüber formell kein Entscheid getroffen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Obergerichts (RB 1963 Nr. 23) kommt dies einem Freispruch gleich. Das Abändern des Ausweises ist indessen nicht Gegenstand des Appellationsverfahrens, weil es einen selbständigen und aus dem äusseren Zusammenhang isolierbaren Lebensvorgang darstellt, der, in der Schlussverfügung als Amtsmissbrauch qualifiziert, durch die Beschränkung der Appellation auf andere Vorhalte der Überprüfung durch das Obergericht entzogen ist.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Januar 1987*