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ZZ.1987.17 • OG SO ZZ.1987.17 KI-generiert

Refusal to Appoint Defense Counsel in Theft Case Due to Special Circumstances

Geschäftsnummer ZZ.1987.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a refusal to appoint official defense counsel for an accused facing repeated simple theft charges and a decision on the revocation of a suspended 15-month prison sentence, finding that despite the expected sentence not exceeding the statutory threshold for mandatory appointment, "special circumstances" under the relevant statute mandated appointment. These circumstances included the significant financial stakes involved, the need for complex evidentiary proceedings on disputed facts, the risk of a longer sentence due to the prior conviction being revoked, the accused's difficulty with the German language leading to potential comprehension issues, and the significant disadvantage arising from co-defendants being represented by private counsel, all of which created a critical need for effective legal representation to ensure fair proceedings before a lay court.

Legislator-Regeste

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Refusal to Appoint Defense Counsel in Theft Case Due to Special Circumstances: 9 Abs. 1 lit. c Satz 2 StPO).Der Richter hat demnach zu prüfen, ob dann, wenn ein Verbrechen oder Vergehen zur Beurteilung vorliegt, ohne dass die Voraussetzungen eines schweren Falles im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. c. Satz 1 StPO erfüllt wären, besondere Umstände erfordern, dem Beschuldigten dennoch einen amtlichen Verteidiger beizugeben. Sind solche besonderen Umstände zu bejahen, so erwächst dem Beschuldigten ebenfalls ein gesetzlicher Anspruch auf amtliche Verteidigung.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung besondere Umstände Widerruf des bedingten Strafvollzugs notwendige Verteidigung Diebstahls fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Besondere Umstände für Ernennung eines amtlichen Verteidigers
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Volltext

SOG 1987 Nr. 17

§ 9 Abs. 1 lit. c Satz 2 StPO. *Besondere Umstände, welche die Ernennung eines amtlichen Verteidigers unabhängig von den im Gesetz enumerativ aufgezählten Gründen erforderlich machen.*

L. war wegen wiederholten einfachen Diebstahls und weiterer Delikte zusammen mit zwei weiteren Mitbeschuldigten dem Amtsgericht zur Beurteilung überwiesen worden. Das Amtsgericht hatte ferner in Bezug auf L. über einen allfälligen Widerruf einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten zu entscheiden. Der Privatverteidiger des L. verlangte die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers gemäss § 9 StPO. Dieses Begehren wies der Gerichtspräsident ab mit der Begründung, die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung seien nicht gegeben, da L. keine Strafe von über 18 Monaten Gefängnis zu erwarten habe und der Fall in keinerlei Hinsicht Schwierigkeiten aufwerfe. L. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde an das Obergericht mit dem Begehren um die Ernennung eines amtlichen Verteidigers. Das Obergericht hatte die Frage, ob dem Antrag des L. zu entsprechen war, lediglich unter dem Gesichtspunkt von § 9 Abs. 1 lit. c StPO zu prüfen. Es verneinte das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. c 1. Satz StPO. Zum Tatbestand nach Satz 2 dieser Bestimmung führte es folgendes aus:

Ein amtlicher Verteidiger ist auch zu bestellen, wenn in anderen Fällen von Verbrechen und Vergehen besondere Umstände es erheischen (§

9 Abs. 1 lit. c Satz 2 StPO).Der Richter hat demnach zu prüfen, ob dann, wenn ein Verbrechen oder Vergehen zur Beurteilung vorliegt, ohne dass die Voraussetzungen eines schweren Falles im Sinne von § 9 Abs. 1 lit. c. Satz 1 StPO erfüllt wären, besondere Umstände erfordern, dem Beschuldigten dennoch einen amtlichen Verteidiger beizugeben. Sind solche besonderen Umstände zu bejahen, so erwächst dem Beschuldigten ebenfalls ein gesetzlicher Anspruch auf amtliche Verteidigung.

Auch der einfache Diebstahlstatbestand ist mit einer relativ hohen Strafe (bis 5 Jahre Zuchthaus) bedroht. Bei den zu beurteilenden Sachverhalten geht es um Deliktssummen in der Höhe von ca. Fr. 11'000.-- bzw. Fr. 23'000.--. Es handelt sich demnach nicht um Bagatellfälle. In tatbeständlicher Hinsicht ist ferner einiges bestritten. Es wird daher über diese Fragen ein Beweisverfahren durchgeführt werden müssen. Es wird eine Rolle spielen, wie gut sich der Beschuldigte verteidigen wird. Ein Verteidiger könnte durch entsprechende Befragung von Zeugen und Beschuldigten einiges zu einer wirksamen Verteidigung beitragen. Das Amtsgericht wird ferner über den Widerruf einer früheren, bedingt ausgefällten Gefängnisstrafe von 15 Monaten Gefängnis zu befinden haben, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Probezeit erneut straffällig geworden ist. Vor dem Hintergrund dieses Rückfalles wird sich die heikle Frage der guten Prognose und damit der Gewährung des bedingten Vollzugs für die neu auszufällende Strafe stellen. Dies wird eine sorgfältige Beweisabnahme zur Person des Beschwerdeführers nötig machen, die Frage der guten Prognose wird massgeblich auch von einer guten Verteidigung abhängig sein.

Für den Beschuldigten steht daher einiges auf dem Spiel, und er hat ein entscheidendes Interesse an einer wirksamen Verteidigung. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass er schlecht deutsch spricht und für die Verhandlung ein Dolmetscher beigezogen werden muss. Es sind Verständigungsschwierigkeiten zu erwarten; der Beschuldigte wird sich selber nicht optimal verteidigen können.

Als weiterer entscheidender Umstand tritt hinzu, dass die im selben Verfahren zu beurteilenden Mitbeschuldigten je durch einen privaten Verteidiger verbeiständet sind. Es wirkt stossend und liegt nicht im Interesse einer geordneten Rechtspflege, wenn in ein und demselben Verfahren die eine Seite ihre Interessen durch juristisch geschulte Personen wahrnehmen kann, während dem die andere Seite -- juristisch ungeschult und der deutschen Sprache nicht mächtig -- bezüglich ihrer Verteidigung auf eigene Füsse gestellt ist. Es besteht damit die Gefahr, dass L. schlechter verteidigt sein wird als die beiden anderen Beschuldigten und dass ihm daraus ein Rechtsnachteil erwachsen könnte. Es ist auch zu bedenken, dass sich ein Amtsgericht zum grössten Teil aus Laienrichtern zusammensetzt. Gerade vor einem Laiengericht ist aber entscheidend, dass Sachverhalt und Persönlichkeit des Beschuldigten umfassend und klar dargestellt werden. Dies wäre im vorliegenden Fall nicht gewährleistet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall, insbesondere was die beiden Einbruchdiebstähle betrifft, um keine Bagatellfälle handelt. Der Sachverhalt, der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten ist zudem nicht in allen Fällen klar und unbestritten, sodass noch verschiedene Beweisverfahren durchzuführen sein werden. Aus der privaten Verbeiständung der beiden Mitbeschuldigten kann dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen, insbesondere auch weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte möglicherweise eine unbedingte Strafe und zusätzlich ein Widerruf von 15 Monaten Gefängnis zu erwarten hat, so dass ihm ein längerer Freiheitsentzug droht.

Dies alles sind besondere Umstände, die es notwendig machen, in diesem Fall dem Beschuldigten einen amtlichen Verteidiger zu ernennen. Da sich der Anspruch auf amtliche Verteidigung bereits aus dem kantonalen Recht ergibt, erübrigt es sich zu prüfen, ob allenfalls auch ein unmittelbar aus BV 4 fliessender Anspruch des Beschwerdeführers bestünde.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 24. März 1987*