Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1987.13 • OG SO ZZ.1987.13 KI-generiert

Dagger to Neck as Mortal Danger in Aggravated Robbery

Geschäftsnummer ZZ.1987.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether placing a 22 cm dagger against the side of a victim's neck constituted aggravated robbery under Article 139 Ziff. 3 of the Criminal Code, which requires placing the victim in mortal danger. The court reasoned that under established precedent, mortal danger requires objective executability of the threat, irrespective of the perpetrator's intent, and the use of a bladed weapon against the neck area, whether the throat or side, inherently carries a significant risk of fatal injury due to the proximity to vital blood vessels, aligning with the expansive interpretation of this statute applied in cases involving firearms and similar knife threats.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Ziff. 3 StGB; Dagger to Neck as Mortal Danger in Aggravated Robbery: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Todesdrohung objektiv ausführbar sein und das Opfer in eine hochgradige Todesgefahr versetzt werden. Auf die Bereitschaft oder Absicht des Täters, die Todesdrohung zu verwirklichen, kommt es nicht an (BGE 102 IV 19).Dass die Todesdrohung objektiv ausführbar war, bedarf angesichts der Tatwaffe keiner weiteren ausführlichen Begründung. Zu prüfen bleibt aber, ob das Opfer nach den Umständen, insbesondere nach der Art der Drohung, tatsächlich einer hochgradigen Todesgefahr ausgesetzt war.

Schlagwörter

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qualifizierter Raub strafrechtliche Drohung Körperverletzung Tötung gefährlicher Gegenstand Notwehrexzess Raub, Herbeiführung einer Lebensgefahr mit Dolch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 IV 19
Auf die Bereitschaft oder Absicht des Täters, die Todesdrohung zu verwirklichen, kommt es nicht an (BGE 102 IV 19).Dass die Todesdrohung objektiv ausführbar war, bedarf angesichts der Tatwaffe keiner weiteren ausführlichen Begründung.
BGE 109 IV 108
Entscheidend ist allein der Umstand, dass die Waffe objektiv innert kürzester Zeit schussbereit gemacht werden kann (BGE 109 IV 108; Pra 75 (1986), Nr.
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Volltext

SOG 1987 Nr. 13

Art. 139 Ziff. 3 StGB. *Raub unter Herbeiführung einer Lebensgefahr für das Opfer mit einem Dolch.*

Das Obergericht hatte sich mit einem Räuber zu befassen, der seinem Opfer einen 22 cm langen Pfadidolch, Klinge geschliffen und 12 cm lang, an die Halsseite drückte. Die Frage, ob der Täter damit das Opfer in Lebensgefahr brachte und den qualifizierten Raubtatbestand Art. 139 Ziff. 3 StGB erfüllte, beurteilte es wie folgt:

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Todesdrohung objektiv ausführbar sein und das Opfer in eine hochgradige Todesgefahr versetzt werden. Auf die Bereitschaft oder Absicht des Täters, die Todesdrohung zu verwirklichen, kommt es nicht an (BGE 102 IV 19).Dass die Todesdrohung objektiv ausführbar war, bedarf angesichts der Tatwaffe keiner weiteren ausführlichen Begründung. Zu prüfen bleibt aber, ob das Opfer nach den Umständen, insbesondere nach der Art der Drohung, tatsächlich einer hochgradigen Todesgefahr ausgesetzt war.

Allein schon die bekannten Schusswaffenentscheide zum Art.

139 Ziff. 3 StGB machen deutlich, dass das Bundesgericht diesen Artikel eher extensiv ausgelegt haben will. So genügt zum Beispiel für die Bejahung einer konkreten Lebensgefahr die Bedrohung mit einer geladenen Schusswaffe, selbst wenn diese zum Gebrauch noch entsichert und durchgeladen werden muss oder dafür -- bei einem Trommelrevolver -- noch vier Druckbewegungen erforderlich sind. Entscheidend ist allein der Umstand, dass die Waffe objektiv innert kürzester Zeit schussbereit gemacht werden kann (BGE 109 IV 108; Pra 75 (1986), Nr. 44,

66 und 105).Daneben hat aber das Bundesgericht auch in einem zum vorliegenden ganz ähnlichen Fall die durch ein Messer hervorgerufene Todesgefahr im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB bejaht. Dort brachte der Täter eine Bankkundin durch einen überraschenden Griff von hinten in seine unmittelbare Gewalt und bedrohte sie mit dem Tod, indem er ihr die Spitze eines langen Küchenmessers an die Kehle setzte, um das Bankpersonal zur Herausgabe des geforderten Geldes zu zwingen. Im vorliegenden Fall hat S. bei seiner Tat nicht ein Küchenmesser, sondern einen Pfadidolch verwendet und zudem diesen dem Opfer nicht an die Kehle, sondern an die Halsseite gedrückt. Das sind indessen Nuancen, die für die rechtliche Qualifikation unbeachtlich sind. Es ist gerichtsnotorisch, dass eine tiefe Schnittwunde sowohl an der Kehle als auch an der Halsseite (Blutgefässe) zum Tod des Verletzten führen kann. Unter Berücksichtigung der zitierten Bundesgerichtspraxis muss das Verhalten des Beschuldigten als Raub, bei dem das Opfer in Lebensgefahr gebracht wurde, qualifiziert werden.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1./2. Oktober 1987*