Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1986.5 • OG SO ZZ.1986.5 KI-generiert

Service of Judicial Documents by Accelerated Post and Collection Period Entitlement

Geschäftsnummer ZZ.1986.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the service of judicial documents via accelerated postal delivery when no authorized person is present to receive them and a collection notice with a deadline is left in the mailbox. The court determined that the precedent established for the ordinary proceeding regarding the reliance of a layperson on the stated seven-day collection period in a registered letter notice applies equally to the accelerated proceeding under the relevant statute, meaning the recipient is entitled to the full notice period indicated.

Legislator-Regeste

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Art. 25 Ziff. 1 SchKG; Service of Judicial Documents by Accelerated Post and Collection Period Entitlement: Was das Bundesgericht zu dieser Frage inbezug auf das Rechtsöffnungsverfahren festgestellt hat (BGE 104 Ia 465), gilt auch für das beschleunigte Verfahren nach Art. 25 Ziff. 1 SchKG. Insbesondere gilt auch hier, dass sich der rechtsunkundige Bürger, der von der Post die Mitteilung über einen eingeschriebenen Brief mit einer Abholungsfrist von sieben Tagen erhält, darauf verlassen darf, dass ihm diese Frist wirklich zur Verfügung steht.

Schlagwörter

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Kündigungsfrist Zustellung per Einschreiben Begriff des Dokuments elektronische Zustellung verspätete Einreichung von Urkunden beschleunigtes Verfahren Abholungseinladung, Zeitpunkt der Zustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

SOG 1986 Nr. 5

§§ 73 und 85 ZPO in Verbindung mit Art. 25 Ziff. 1 SchKG*.*Zustellung gerichtlicher Akte durch die Post im beschleunigten Verfahren. Wann

ist zugestellt, wenn der Postbote keine zur Entgegennahme berechtigte Person antrifft und eine Abholungseinladung mit Fristangabe in den Briefkasten legt?*

Was das Bundesgericht zu dieser Frage inbezug auf das Rechtsöffnungsverfahren festgestellt hat (BGE 104 Ia 465), gilt auch für das beschleunigte Verfahren nach Art. 25 Ziff. 1 SchKG. Insbesondere gilt auch hier, dass sich der rechtsunkundige Bürger, der von der Post die Mitteilung über einen eingeschriebenen Brief mit einer Abholungsfrist von sieben Tagen erhält, darauf verlassen darf, dass ihm diese Frist wirklich zur Verfügung steht.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. September 1986*