Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1986.4 • OG SO ZZ.1986.4 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Regarding Presumption of Registered Mail Service Validity

Geschäftsnummer ZZ.1986.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a debt enforcement appeal, the appellant argued that an out-of-canton civil judgment should not be enforced because he was not properly summoned, claiming the illegible signature on the registered mail receipt did not belong to him or his wife, placing the burden of proof on the creditor. The appellate court upheld the dismissal of the appeal, reasoning that the confirmed dispatch and delivery of registered mail to the correct address creates a presumption that it was delivered to an authorized recipient according to regulations, and an illegible signature alone is insufficient to rebut this presumption; the party challenging the service must instead provide counter-evidence that neither the addressee nor any authorized person was present to receive the mail.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 150 Abs. 2 VO; Debt Enforcement Appeal Regarding Presumption of Registered Mail Service Validity: Für eingeschriebene Briefpostsendungen sind laut Art. 147 lit. b der Verordnung I zum Postverkehrsgesetz auch die mit dem Empfänger "im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen" bezugsberechtigt, wenn jener abwesend ist. Gerichtsurkunden gelten in diesem Zusammenhang als eingeschriebene Briefpostsendungen. An Personen, die dem Postpersonal nicht oder nicht genügend bekannt sind, werden eingeschriebene Sendungen nur gegen Abgabeempfangsschein oder Nachweis ihrer Identität ausgeliefert (Art. 150 Abs.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsbeständigkeit der Betreibung Zivilurteil Gültigkeit der Postzustellung Zustellungsdomizil Zustellnachweis Beweislast Nachweis der Zustellung, unleserliche Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 150 Abs. 2 VO
An Personen, die dem Postpersonal nicht oder nicht genügend bekannt sind, werden eingeschriebene Sendungen nur gegen Abgabeempfangsschein oder Nachweis ihrer Identität ausgeliefert (Art. 150 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 101 Ia 8
Diese Schlussfolgerung wird durch BGE 101 Ia 8 erhärtet, wonach eine Behörde, die sich versichern will, dass eine Sendung an den Empfänger gelangt, diese mit eingeschriebenem Brief übermitteln muss.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1986 Nr. 4

§ 72 ZPO. *Nachweis der Zustellung. Die Absendung und Zustellung einer eingeschriebenen Sendung (Gerichtsurkunde) an die korrekte Adresse lassen vermuten, dass an eine empfangsbefugte Person zugestellt worden ist. Eine unleserliche Unterschrift auf der Empfangsbescheinigung widerlegt die Vermutung nicht.*

In einem Rechtsöffnungs-Rekursverfahren machte der Rekurrent geltend, das ausserkantonale rechtskräftige Zivilurteil dürfe nicht vollstreckt werden, weil er damals nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Die unleserliche Unterschrift auf dem Empfangsschein für die Vorladung stamme weder von ihm noch von seiner Ehefrau und es wäre Sache des Gläubigers, die gehörige Vorladung nachzuweisen. Das Obergericht wies den Rekurs ab u.a. mit folgender Erwägung:

4. Für eingeschriebene Briefpostsendungen sind laut Art. 147 lit. b der Verordnung I zum Postverkehrsgesetz auch die mit dem Empfänger "im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen" bezugsberechtigt, wenn jener abwesend ist. Gerichtsurkunden gelten in diesem Zusammenhang als eingeschriebene Briefpostsendungen. An Personen, die dem Postpersonal nicht oder nicht genügend bekannt sind, werden eingeschriebene Sendungen nur gegen Abgabeempfangsschein oder Nachweis ihrer Identität ausgeliefert (Art. 150 Abs.

2 VO I).Der Identitätsnachweis bezweckt die ordnungsgemässe Zustellung der Sendung.

Im vorliegenden Fall stehen die Absendung und die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung an die korrekte Adresse fest. Die Feststellung dieser indizierenden Tatsachen begründet die Vermutung, dass die Vorladung von den Postorganen vorschriftsgemäss, d.h. an eine empfangsbefugte Person, zugestellt worden ist. Diese Schlussfolgerung wird durch BGE 101 Ia 8 erhärtet, wonach eine Behörde, die sich versichern will, dass eine Sendung an den Empfänger gelangt, diese mit eingeschriebenem Brief übermitteln muss.

Die angeführte Vermutung besteht so lange nur, als nicht Tatsachen nachgewiesen werden, welche geeignet sind, die Vermutung zu entkräften. Hiezu lässt der Schuldner vorbringen, die Unterschrift auf dem Empfangsschein sei unleserlich und stamme nicht von seiner Ehefrau. Diese Tatsache allein vermag die Vermutung jedoch nicht umzustossen; andernfalls würde es einem Anspruchsberechtigten in unvertretbarer Weise erschwert, seinen Anspruch vollstrecken zu lassen, zumal eine Unterschrift sehr oft unleserlich ist. Müsste eine Partei oder das Gericht, welche über einen datierten und unterzeichneten Empfangsschein verfügen, auf blosse Behauptung der Gegenpartei, die Unterschrift sei unleserlich und stamme nicht von einer empfangsbefugten Person, nachweisen, dass der Schriftzug dennoch von einem Befugten herrührt, würde dies die Einrichtung der eingeschriebenen Sendung illusorisch machen.

Vielmehr muss in einem solchen Fall die Gegenpartei den Gegenbeweis erbringen, dass der Postbote bei der Zustellung weder den Adressaten noch eine andere zur Entgegennahme der Sendung berechtigte Person antraf und den Empfangsschein von einer nicht bezugsberechtigten Person unterzeichnen liess.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 20. August 1986*