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ZZ.1986.18 • OG SO ZZ.1986.18 KI-generiert

Building Authority Power to Direct Private Road Access Based on Public Traffic Interest

Geschäftsnummer ZZ.1986.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A company sought approval to upgrade a private access road to its factory to accommodate heavy truck traffic, prompting objections from residents concerned about deteriorating traffic conditions on the public road. The court determined that the relevant legal basis, specifically the statutory provision allowing authorities to issue directives concerning private access facilities, is not exhaustively limited by the specific provisions listed in the cantonal building regulation concerning access points. Therefore, the building authority can use these directives to prevent the placement of entrances or exits where they conflict with the public interest, especially traffic safety, requiring a balancing of the private interest in access at that specific location against the public interest.

Legislator-Regeste

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Building Authority Power to Direct Private Road Access Based on Public Traffic Interest: § 53 KBR enthält Einzelvorschriften über Zuund Ausfahrten. Der Tatbestand, der im vorliegenden Fall zur Diskussion steht, nämlich die Befürchtung, dass der Zubringer-Schwerverkehr der Firma N. an der betreffenden Stelle eine unerwünschte, verkehrsgefährdende Belastung einer bisher vorwiegend der Wohnnutzung vorbehaltenen und recht schmalen Strasse bringt, ist in § 53 KBR nicht erwähnt. Die in § 53 genannten Tatbestände sind aber nicht als abschliessende Aufzählung der "Weisungen" zu betrachten, welche nach § 103 Abs. 2 BauG zulässig sind.

Schlagwörter

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Zufahrtsstrasse Verkehrssicherheitsbedenken Bauordnung Staatsorgane öffentliches Gebäude Interessenkollision Weisungen der Baubehörde zu privaten Erschliessungsanlagen

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 Ia 190
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Volltext

SOG 1986 Nr. 18

§ 103 Abs. 2 BauG; § 53 Kantonales Baureglement. *Die in § 53 KBR genannten Tatbestände bedeuten keine abschliessende Aufzählung der "Weisungen", welche die Baubehörde nach § 103 Abs. 2 BauG zu den privaten Erschliessungsanlagen erlassen darf. Die Baubehörde kann mit Hilfe solcher Weisungen insbesondere auch verhindern, dass Einoder Ausfahrten an einer Stelle angebracht werden, welche dem öffentlichen Interesse widerspricht.*

Die Firma N. reichte ein Baugesuch ein für den Ausbau einer Zufahrt zu ihrem Fabrikareal in O. Sie wünschte, die bereits bestehende Zufahrt von der Florastrasse aus so auszubauen, dass sie von Lastwagen und Lastwagenzügen benutzt werden konnte, welche die Anlieferung zur Laderampe ihres Betriebes besorgen. Gegen das Baugesuch erhoben Anwohner der Florastrasse Einsprache. Uber die Einsprache hatte schliesslich -- als zweite Beschwerdeinstanz -- auch das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Die Einsprecher und Beschwerdeführer machten u.a. geltend, der Ausbau der Zufahrt ab Florastrasse führe zu einer untragbaren Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf dem betreffenden Abschnitt der Florastrasse. Inbezug auf diesen Einwand prüfte das Verwaltungsgericht vorab, welche Rechtsnormen hier zur Diskussion stehen können. Es führte dazu folgendes aus:

Bezüglich der Verkehrsverhältnisse (Auswirkungen der neuen Einfahrt auf die Verkehrssicherheit auf der öffentlichen Strasse) sind § 103 Abs. 2 BauG und § 53 KBR beachtlich. Aus § 103 Abs. 2 BauG geht hervor, dass die Baubehörde für private Erschliessungsanlagen wie Zufahrtswege, Abstellplätze, Hausanschlüsse Weisungen erteilen kann. Es geht dabei um Verfügungen zur Wahrung der öffentlichen Interessen an den Zufahrtsverhältnissen. Die Baubehörde kann mit Hilfe solcher Weisungen insbesondere auch verhindern, dass Einoder Ausfahrten an einer Stelle angebracht werden, welche dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an der Verkehrssicherheit, widerspricht. Die Behörde hat dabei das Interesse des Privaten an einer Zufahrt gerade an der betreffenden Stelle und das öffentliche Interesse, das gegen eine Zufahrt an der betreffenden Stelle spricht, gegeneinander abzuwägen.

§ 53 KBR enthält Einzelvorschriften über Zuund Ausfahrten. Der Tatbestand, der im vorliegenden Fall zur Diskussion steht, nämlich die Befürchtung, dass der Zubringer-Schwerverkehr der Firma N. an der betreffenden Stelle eine unerwünschte, verkehrsgefährdende Belastung einer bisher vorwiegend der Wohnnutzung vorbehaltenen und recht schmalen Strasse bringt, ist in § 53 KBR nicht erwähnt. Die in § 53 genannten Tatbestände sind aber nicht als abschliessende Aufzählung der "Weisungen" zu betrachten, welche nach § 103 Abs. 2 BauG zulässig sind.

Gegen eine solche restriktive Auslegung der beiden Bestimmungen spricht vor allem auch der Umstand, dass es bei solchen privaten Anschlüssen an die öffentliche Strasse um Tatbestände geht, die auch unter dem Gesichtspunkt "Benutzung öffentlicher Sachen" von Bedeutung sind (vgl. Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. A., S. 182 N 1 zu § 75; Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benutzung, S. 88); die Gemeinde als Trägerin der Strassenhoheit muss hier ein grösseres Spektrum an öffentlichen Interessen wahrnehmen können, als in § 53 KBR aufgezählt ist.

Von Interesse ist zudem, dass das Bundesgericht in einem grundsätzlichen Entscheid davon ausgegangen ist, es ergebe sich sogar direkt aus der allgemein anerkannten verwaltungsrechtlichen Lehre und Praxis, dass Zuund Ausfahrten an einer bestimmten Stelle untersagt werden können, wenn die Bestimmung der betreffenden Strasse im Interesse der Verkehrssicherheit eine solche Massnahme rechtfertige (BGE 101 Ia 190 a. Ende von lit. a).Bedenkt man dies alles, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass direkt auf Grund von § 103 Abs. 2 BauG Verfügungen betreffend den Ort der Zufahrt möglich sind und zwar auch dann, wenn es nicht um den Tatbestand von § 53 Abs. 1 KBR -- Anschluss einer privaten Zuoder Ausfahrt an eine stark befahrende Strasse --, sondern um die umgekehrte Sachlage geht -- nämlich den Anschluss einer privaten Zuoder Ausfahrt, die wesentlichen (gewerblichen) Verkehr bringt, eine öffentliche Strasse, die bestimmungsgemäss verkehrsarm sein sollte.

Der Einwand der Beschwerdeführer ist nun unter dem Gesichtspunkt dieser Grundsätze zu prüfen. (Das Gericht stellte in der Folge eine Interessenabwägung im oben genannten Sinne an.)

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1986*