DUI and Failure to Control Vehicle: Concurrent Liability Assessment Based on Intoxication Degree
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed the issue of concurrent liability between driving while intoxicated (Art. 91 Abs. 1 SVG) and failing to control a vehicle (Art. 31 Abs. 1 i.V. mit Art. 90 SVG), concluding that the relationship between the two offenses requires a differentiated assessment based on the degree of intoxication. The court reasoned that while a slightly intoxicated driver who fails to maintain control should be punished for both violations if control was still possible, a severely intoxicated driver whose failure to control the vehicle is a direct and unavoidable consequence of their high blood alcohol content (such as the 1.92–2.14‰ in the case) should only be punished for driving while intoxicated, as punishing for both would equate to punishing for the consumption of alcohol and its resulting effects separately, which is deemed unrealistic and unsatisfactory.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 68 Ziff. 1 StGB, Art. 31 Abs. 1 i.V, Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 90 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG; DUI and Failure to Control Vehicle: Concurrent Liability Assessment Based on Intoxication Degree: Anders liegt der Fall beim nur leicht betrunkenen Fahrer. Ihm kann trotz seines leicht alkoholisierten Zustandes eher das Beherrschen seines Fahrzeugs zugemutet werden. Aber auch hier muss wegen der unterschiedlichen Alkoholverträglichkeit vom Einzelfall ausgegangen werden. Verletzt der nur leicht alkoholisierte Fahrer seine Vorsichtspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, obschon ihm ein gesetzeskonformes Verhalten möglich gewesen wäre, so ist eine Bestrafung sowohl wegen "Fahrens in angetrunkenem Zustand" als auch wegen "Nichtbeherrschen des Fahrzeuges" am Platze.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
SOG 1986 Nr. 13
Art. 68 Ziff. 1 StGB; Art. 31 Abs. 1 i.V. mit Art. 90, Art. 91 Abs. 1 SVG. *Konkurrenz zwischen Verkehrsdelikten.*
In einem Strafverfahren gegen einen alkoholisierten Automobilisten nahm das Obergericht zur Frage der Konkurrenz zwischen Art. 31 Abs. 1 i.V. mit Art. 90 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) und Art. 91 Abs.
1 SVG (Fahren in angetrunkenem Zustand) wie folgt Stellung:
a) In der Zusammenfassung der Rechtsprechung zum SVG erwähnt Schultz (Die strafrechtliche Rechtsprechung zum neuen Strassenverkehrsrecht, 1968, S. 75 f.) zu diesem Thema mehrere Entscheide der 1. Zürcher Strafkammer. Im frühesten Entscheid kam das Gericht zum Ergebnis, zwischen Fahren in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs bestehe unechte Gesetzeskonkurrenz und es sei nur Art. 91 Abs. 1 SVG anzuwenden, wenn das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs alkoholbedingt gewesen sei. In neueren Urteilen hat die 1. Zürcher Strafkammer diese Rechtsprechung aufgegeben und Idealkonkurrenz bejaht. Dies mit der Begründung, der angetrunkene Fahrer müsse nicht notwendigerweise noch andere Verkehrsregeln verletzen. Vielmehr sei er einzig deswegen strafbar, weil er sich angetrunken ans Steuer setzte.
Nach Ansicht des Obergerichts muss das Problem der Konkurrenz differenzierter beurteilt werden. Je stärker ein Fahrer angetrunken ist, desto schlechter wird er sein Fahrzeug, alkoholbedingt, beherrschen. Der total betrunkene Fahrer kann demgemäss sein Fahrzeug auf gar keinen Fall mehr beherrschen und würde damit automatisch auch den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG verwirklichen, wenn zwischen "Fahren in angetrunkenem Zustand" und "Nichtbeherrschen des Fahrzeuges" Idealkonkurrenz bestünde. Der Täter würde damit erst einmal für den übermässigen Alkoholkonsum bestraft und anschliessend auch noch für die Auswirkungen des Alkohols. Eine derartige Praxis wäre realitätsfremd und unbefriedigend.
Anders liegt der Fall beim nur leicht betrunkenen Fahrer. Ihm kann trotz seines leicht alkoholisierten Zustandes eher das Beherrschen seines Fahrzeugs zugemutet werden. Aber auch hier muss wegen der unterschiedlichen Alkoholverträglichkeit vom Einzelfall ausgegangen werden. Verletzt der nur leicht alkoholisierte Fahrer seine Vorsichtspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, obschon ihm ein gesetzeskonformes Verhalten möglich gewesen wäre, so ist eine Bestrafung sowohl wegen "Fahrens in angetrunkenem Zustand" als auch wegen "Nichtbeherrschen des Fahrzeuges" am Platze.
Im vorliegenden Fall wies der Beschuldigte im Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 1,92-2,14 Gewichtspromillen auf. Eine derart starke Alkoholisierung ruft auch beim Alkoholtoleranten eine erhebliche Beeinträchtigung hervor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs alkoholbedingt war. Eine Bestrafung gemäss Art.
31 Abs. 1 i.V. m. Art. 90 SVG muss mithin entfallen.
*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 20. Februar 1986*