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ZZ.1986.1 • OG SO ZZ.1986.1 KI-generiert

Mother's Appeal Regarding Child Support Obligation and Spouse's Duty to Assist

Geschäftsnummer ZZ.1986.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A minor living with their father sued their mother for child support, which the lower court partially granted, leading the mother, who was married and managed the household with three children but had no income, to appeal. The appellate court ruled that although the mother lacked personal means, her new spouse had a spousal duty to assist her in fulfilling her pre-marital child support obligations under Article 278(2) of the Civil Code, as the marriage provided the mother the benefit of a homemaker role while causing her the detriment of lost earning capacity. Given the husband's income of 3,500 and reasonable expenses, the court found him capable of contributing at least 100 per month to enable the mother to meet the support payments without jeopardizing his own family's subsistence.

Legislator-Regeste

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Art. 278 Abs. 2 ZGB, Art. 281 ZGB, Art. 276 ZGB, Art. 159 Abs. 3 ZGB; Mother's Appeal Regarding Child Support Obligation and Spouse's Duty to Assist: Nach Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Die stiefelterliche Beistandspflicht unterscheidet sich grundlegend von der elterlichen Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 276 ZGB. Sie konkretisiert die allgemeine eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB).Sie hat daher ihre Grundlage in der Ehe und nicht wie die elterliche Unterhaltspflicht im Kindesverhältnis. Demgemäss steht der Anspruch auf Beistand nur dem Ehegatten, nicht dem Stiefkind zu (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 2.

Schlagwörter

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Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Einkommen des Ehegatten Familienleistungsausgleich minderjähriges Kind Lebenshaltungskosten ehelicher Härtefall Stiefelterliche Beistandspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1986 Nr. 1

Art. 278 Abs. 2 ZGB. *Stiefelterliche Beistandspflicht.*

Der minderjährige D., der bei seinem Vater lebt, klagte gegen seine Mutter auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen und verlangte vorsorglich (Art. 281 ZGB) Fr. 300.-- monatlich. Gegen die teilweise gutheissende Verfügung des Gerichtspräsidenten erhob die Beklagte Rekurs. Das Obergericht hielt in seinem Entscheid zunächst fest, die Beklagte, die sich inzwischen verheiratet habe, ihre drei kleinen Kinder betreue und den Haushalt der Familie besorge, verfüge weder über ein eigenes Erwerbseinkommen noch über Vermögen. Dennoch bejahte es anschliessend die Leistungsfähigkeit der Beklagten mit folgender Begründung:

4. Nach Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Die stiefelterliche Beistandspflicht unterscheidet sich grundlegend von der elterlichen Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 276 ZGB. Sie konkretisiert die allgemeine eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB).Sie hat daher ihre Grundlage in der Ehe und nicht wie die elterliche Unterhaltspflicht im Kindesverhältnis. Demgemäss steht der Anspruch auf Beistand nur dem Ehegatten, nicht dem Stiefkind zu (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 2.

Auflage, S. 113; derselbe N 31 und 48 zu aArt. 272 ZGB und in ZVW 1985 S. 25).Auch inhaltlich ist der nach Art. 278 Abs. 2 ZGB geschuldete Beistand vom Eherecht aus zu verstehen. Auszugehen ist dabei vom Vorrang der elterlichen Unterhaltspflicht vor den ehelichen Pflichten. Der Stiefelternteil hat seinem Ehegatten demgemäss die Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht zu ermöglichen, wenn und soweit die Ehe jenem Vorteile und diesem Nachteile bringt (Hegnauer, ZVW 1985 S. 26).Das bedeutet, wenn das voreheliche Kind nicht im ehelichen Haushalt lebt, dass der Stiefvater der Mutter, die den Haushalt führt, die Mittel zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde zur Verfügung stellt, die sie sonst durch eigenen Erwerb verdienen könnte (Hegnauer N 31, 37, 40 zu aArt. 272 ZGB, Kindesrecht S. 112 f.).

Im vorliegenden Fall bringt die Ehe dem Ehemann der Beklagten den Vorteil, dass die Beklagte den Haushalt führt und die der Ehe entsprossenen Kinder erzieht und betreut, und der Beklagten den Nachteil, dass sie kein Erwerbseinkommen erzielt. Der Ehemann hat deshalb grundsätzlich der Beklagten bei der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger beizustehen.

5. Der Einwand der Beklagten, ihr Ehemann sei auch selber nicht leistungsfähig, trifft nicht zu. Er verdient monatlich Fr. 3'500.--. Seine Ausgaben für Mietzins (Fr. 846.--) und für Krankenkasse (Fr. 220.--) halten sich für eine fünfköpfige Familie in einem üblichen Rahmen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum beträgt etwa Fr. 2'600.--. Für Schulden dürften ihm kaum Aufwendungen erwachsen, bewirkte er doch letztes Jahr durch Insolvenzerklärung die Durchführung eines Konkursverfahrens. Unter diesen Umständen ist ihm ohne weiteres zuzumuten, der Beklagten monatlich wenigstens Fr. 100.-- zur Bezahlung des vom Vorderrichter vorläufig festgesetzten Unterhaltsbeitrages zur Verfügung zu stellen. Durch einen derart bescheidenen Betrag kommt seine Familie nicht in Not.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. November 1986*