Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1985.9 • OG SO ZZ.1985.9 KI-generiert

Creditor Right to File Criminal Complaint in Enforcement Violations

Geschäftsnummer ZZ.1985.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor requested that the enforcement authority file a criminal complaint *ex officio* against a debtor suspected of violating the seizure by disposing of garnished wage payments. The supervisory authority overturned a prior position requiring officials to report all known enforcement offenses, reasoning that in the absence of a specific statutory duty in material law or a requirement for the criminal report to complete a legally mandated enforcement action, enforcement and bankruptcy officials are not obligated, but merely entitled, to file a criminal complaint when a violation is suspected, as the creditor retains the right to file such a complaint themselves.

Legislator-Regeste

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Art. 320 StGB; Creditor Right to File Criminal Complaint in Enforcement Violations: Die seinerzeitige Annahme, aus der Beamtenstellung als solcher ergebe sich ohne weiteres eine Anzeigepflicht, geht zu weit. Von einer eigentlichen Anzeigepflicht der Betreibungsund Konkursbeamten könnte nur gesprochen werden, wenn eine solche in einem materiellen Gesetz statuiert wäre oder wenn die Strafanzeige die unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Betreibungshandlung darstellen würde (vgl. BGE 69 III 75 ff.).An beiden Voraussetzungen fehlt es in casu. Weder dem Bundesrecht noch den kantonalen Normen lässt sich etwas über eine Anzeigepflicht der Betreibungsund Konkursbeamten entnehmen.

Schlagwörter

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Strafanzeige Vollstreckung gesetzliche Pflicht Aufsichtsbeschwerde Konkurs- und Betreibungsdelikte Forderungsklage Verstrickungsbruch, keine Pflicht zur Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 69 III 75
BGE 69 III 75 ff.).An beiden Voraussetzungen fehlt es in casu.
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Volltext

SOG 1985 Nr. 9

Art. 2 ff. SchKG. *Besteht der Verdacht des Verstrickungsbruches, so sind die Betreibungsund Konkursbehörden nicht verpflichtet, von Amtes wegen Strafanzeige zu erstatten.*

In einem Beschwerdeverfahren verlangte die Gläubigerin, das Betreibungsamt sei anzuweisen, "von Amtes wegen gegen den Schuldner Strafanzeige zu erstatten". Aus dem Umstand, dass die gepfändeten Lohnquoten nicht beim Betreibungsamt abgeliefert worden waren, schloss die Gläubigerin, der Schuldner habe über gepfändete Sachen verfügt. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit der folgenden Begründung ab:

In der Weisung vom 24.5.1949 betreffend "Anzeigepflicht der Betreibungsund Konkursbeamten, wenn sie von Betreibungsund Konkurs-Vergehen oder -verbrechen Kenntnis erhalten" hatte die solothurnische Aufsichtsbehörde noch ausgeführt, weder § 26 des Gesetzes über das Staatspersonal noch Art. 320 StGB stünden der Einreichung einer Strafanzeige durch Betreibungsoder Konkursbeamte entgegen. Die Strafprozessordnung berechtige vielmehr bei Vorliegen eines Offizialdeliktes jedermann zur Strafanzeige. Beamte seien nicht nur berechtigt, sondern aus ihrer Amtsstellung heraus sogar verpflichtet, in allen Fällen "wo ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit Betreibungsund Konkursdelikte (Verbrechen und Vergehen) zur Kenntnis gelangen, Strafanzeige einzureichen" (vgl. Rechenschaftsbericht 1949 S. 69).Diese Auffassung bedarf einer Überprüfung.

Die seinerzeitige Annahme, aus der Beamtenstellung als solcher ergebe sich ohne weiteres eine Anzeigepflicht, geht zu weit. Von einer eigentlichen Anzeigepflicht der Betreibungsund Konkursbeamten könnte nur gesprochen werden, wenn eine solche in einem materiellen Gesetz statuiert wäre oder wenn die Strafanzeige die unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Betreibungshandlung darstellen würde (vgl. BGE 69 III 75 ff.).An beiden Voraussetzungen fehlt es in casu. Weder dem Bundesrecht noch den kantonalen Normen lässt sich etwas über eine Anzeigepflicht der Betreibungsund Konkursbeamten entnehmen.

Auch bildet die Strafanzeige wegen Verstrickungsbruchs keinen notwendigen Bestandteil des Betreibungsverfahrens. Gerade im vorliegenden Fall, in welchem der Verdacht besteht, dass der Arbeitgeber die gepfändeten Lohnquoten nicht abgeliefert hat, wäre nämlich eine Strafanzeige gegen den Betreibungsschuldner wohl kaum geeignet, die Gläubigerin ihrem Ziel der Befriedigung näher zu bringen. Mit der bernischen Aufsichtsbehörde (vgl. Bl SchKG 1966 S. 187 f.) ist deshalb davon auszugehen, dass bei Verdacht eines Verstrickungsbruches der Betreibungsbeamte wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, Strafanzeige einzureichen.

Die Interessen der Gläubiger sind durch die ihnen zustehende Möglichkeit, selber Strafanzeige zu erstatten, genügend gewahrt.

*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 9. Juli 1985*