Jurisdictional Transfer and Apportionment of Costs Following Claim Amendment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe situation involved a plaintiff initially suing for unpaid wages following a first termination, subsequently returning to work, facing a second termination, and then expanding the claim, which ultimately exceeded the labor court's competence, leading the presiding officer to transfer the case to the District Court and rule that initial court costs lay with the state while the plaintiff owed the defendant costs for the labor court proceedings. The appellate court reasoned that the expanded claim constituted a permissible amendment under procedural rules applicable to labor courts, which, unlike withdrawal and refiling, maintains the existing action, meaning that when such an amendment shifts jurisdiction, the proper procedure under procedural law is to transfer the entire case to the newly competent court, which then decides on the entirety of the costs incurred in all proceedings, thus invalidating the initial cost apportionment made by the presiding officer.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 144 Abs. 2 ZPO, § 30 Gesetz über die Arbeitsgerichte; Jurisdictional Transfer and Apportionment of Costs Following Claim Amendment: The appellate court reasoned that the expanded claim constituted a permissible amendment under procedural rules applicable to labor courts, which, unlike withdrawal and refiling, maintains the existing action, meaning that when such an amendment shifts jurisdiction, the proper procedure under procedural law is to transfer the entire case to the newly competent court, which then decides on the entirety of the costs incurred in all proceedings, thus invalidating the initial cost apportionment made by the presiding officer.
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KI-generiertThis provision dictates the transfer of the case to the newly competent judge when a change in the claim alters jurisdiction.
Cited as the basis for applying provisions of the ZPO, including § 144, to the labour court proceedings.
Volltext
SOG 1985 Nr. 7
§ 144 Abs. 2 ZPO; § 30 Gesetz über die Arbeitsgerichte.Vorgehen und Kostenfolgen bei einer Klageänderung, welche die Kompetenz des
angerufenen Arbeitsgerichtes wegfallen lässt.*
Der Kläger belangte die Beklagte, nachdem sie ihn fristlos entlassen hatte, auf Bezahlung von Lohnforderungen. Nach einer ersten Aussöhnungsverhandlung vor dem Obmann des zuständigen Arbeitsgerichts nahm der Kläger seine Arbeit für die Beklagte auf deren Veranlassung wieder auf. Wegen der Entlöhnung entstanden erneut Differenzen zwischen den Parteien. Nach einer weiteren Vermittlungsverhandlung entliess die Beklagte den Kläger wiederum fristlos, worauf der Kläger sein Rechtsbegehren entsprechend erweiterte. Weil die Streitsache damit die Kompetenz des Arbeitsgerichts überstieg, übertrug der Obmann sie dem Amtsgericht. Auf Antrag der Beklagten verfügte er in der Folge, die bisherigen Gerichtskosten erlägen auf dem Staat und der Kläger habe der Beklagten für das arbeitsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. ... zu bezahlen. Den dagegen gerichteten Rekurs des Klägers hiess das Obergericht gut, u.a. mit folgenden Erwägungen:
Wird das Rechtsbegehren erweitert, liegt eine Klageänderung vor (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 225).Gemäss § 144 Abs. 1 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (§ 30 AGG), ist eine Änderung des Klagebegehrens, mit der mehr oder anderes verlangt wird, bis zum Schluss des Beweisverfahrens und gestützt auf den gleichen Klagegrund zulässig. Der Kläger stützt seine Klage nach wie vor auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Klageänderung war daher zulässig.
Bewirkt die Klageänderung, dass ein anderer Richter zur Beurteilung zuständig wird, so wird ihm der Prozess überwiesen (§ 144 Abs. 2 ZPO). Diese Bestimmung gilt auch im Verhältnis zwischen Arbeitsgericht und Amtsgericht, da es sich bei beiden Verfahren um Zivilprozessverfahren handelt. Der von der Beklagten gezogene Vergleich mit dem Verhältnis zwischen Zivilprozess und Rechtsöffnungsverfahren ist nicht stichhaltig, weil es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein Vollstreckungsverfahren und nicht um einen Zivilprozess handelt.
Die Klageänderung kann nicht einem Klagerückzug und der Neueinreichung der Klage gleichgesetzt werden; sie zeichnet sich vielmehr gerade dadurch aus, dass der Prozess bestehen bleibt. Dies gilt nicht nur, wenn die Klageänderung an der Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage nichts ändert, sondern auch dann, wenn wegen der Klageänderung ein anderer Richter zur Beurteilung der Klage zuständig wird. In diesem Fall ist der Prozess dem neuerdings zuständigen Richter zu überweisen und dieser Richter hat im verfahrensabschliessenden Entscheid über die Tragung der gesamten Prozesskosten zu entscheiden.
Aus diesen Überlegungen folgt, dass der Obmann des Arbeitsgerichtes richtigerweise das Verfahren vor Arbeitsgericht nicht abgeschrieben, sondern die Streitsache dem Amtsgericht übertragen hat. Dabei hatte er allerdings keinen Anlass, über die Tragung der vor Arbeitsgericht entstandenen Parteikosten zu entscheiden. Der Rekurs des Klägers ist daher gutzuheissen.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 14. Juni 1985*