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ZZ.1985.34 • OG SO ZZ.1985.34 KI-generiert

Administrative Court Review of Forestry Permit Discretion

Geschäftsnummer ZZ.1985.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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When reviewing a complaint against the Forestry Department regarding the granting of an exceptional permit under forestry law, the Administrative Court confirmed that although it possessed the authority under § 52 Abs. 2 GO to review discretionary matters, established practice requires that administrative courts grant the permitting authority, primarily responsible for uniform discretionary practice, a wide margin of discretion even when conducting such a review.

Legislator-Regeste

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Administrative Court Review of Forestry Permit Discretion: Dem Verwaltungsgericht steht zwar auf Grund von § 52 Abs. 2 GO im vorliegenden Verfahren auch die Ermessensüberprüfung zu. Allein, es ist unumgänglich und ist allgemeine Praxis, dass bei der Überprüfung von Bewilligungserteilungen die verwaltungsgerichtlichen Behörden auch dann, wenn ihnen die Ermessensüberprüfung zusteht, der Bewilligungsbehörde, welche die primäre Verantwortung für eine gleichmässige Ermessenspraxis übernehmen muss, einen recht weiten Beurteilungsspielraum zugestehen.

Schlagwörter

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Ermessen der Verwaltung Fällung von Bäumen Verfahrensüberprüfung Grundstücksnutzung Kognitionsbeschränkung naturschutzrechtliche Bewilligung Kognition
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Volltext

SOG 1985 Nr. 34

§ 52 Abs. 2 GO. *Zur Kognition des Verwaltungsgerichtes bei der Überprüfung von Bewilligungserteilungen*

Bei der Behandlung einer Beschwerde gegen das Forstdepartement, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 9 des kant. Gesetzes über das Forstwesen (Waldabstand) betraf, stellte das Verwaltungsgericht in seinen Urteilserwägungen fest, dass ein bestimmter Einwand des Beschwerdeführers eine Ermessensfrage betraf. Bezüglich seiner Befugnis, dieses Ermessensfrage zu überprüfen, führte das Gericht folgendes aus:

Dem Verwaltungsgericht steht zwar auf Grund von § 52 Abs. 2 GO im vorliegenden Verfahren auch die Ermessensüberprüfung zu. Allein, es ist unumgänglich und ist allgemeine Praxis, dass bei der Überprüfung von Bewilligungserteilungen die verwaltungsgerichtlichen Behörden auch dann, wenn ihnen die Ermessensüberprüfung zusteht, der Bewilligungsbehörde, welche die primäre Verantwortung für eine gleichmässige Ermessenspraxis übernehmen muss, einen recht weiten Beurteilungsspielraum zugestehen.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. November 1985*