Administrative Court Refuses Jurisdiction Over Advisory Fault Finding in Non-Re-election Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court declined to rule on an official's appeal challenging only the inclusion of the phrase "through his own fault" in the decision not to re-elect him for a new term, as the non-re-election itself was not contested. The court reasoned that this phrase was merely an advisory statement regarding potential pension or severance fund entitlements, which fall under the exclusive jurisdiction of the pension fund bodies and the insurance court, meaning the administrative court could not address the matter of fault separately from a direct challenge to the non-re-election.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 49 lit. a GO, Art. 65 Abs. 2 LTF; Administrative Court Refuses Jurisdiction Over Advisory Fault Finding in Non-Re-election Decision: The court reasoned that this phrase was merely an advisory statement regarding potential pension or severance fund entitlements, which fall under the exclusive jurisdiction of the pension fund bodies and the insurance court, meaning the administrative court could not address the matter of fault separately from a direct challenge to the non-re-election.
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KI-generiertThe court declined to rule on the appeal because it was not directed against the non-re-election itself, which is the basis for the administrative court appeal according to this provision.
The court decided not to impose costs on the appellant due to the fundamental nature of the admissibility issue raised.
Volltext
SOG 1985 Nr. 33
§ 49 lit. a GO. *Beschwerde gegen die Nichtwiederwahl eines Beamten. Auf die kassenrechtlich bedeutsame Frage, ob der Beamte "aus eigenem Verschulden" nicht mehr gewählt worden ist, kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.*
Der Regierungsrat fasste im Frühjahr 1985 folgenden Beschluss:
"Herr X., Kanzleisekretär, ... wird für die Amtsdauer 1985-1989 aus eigenem Verschulden nicht wiedergewählt".
Herr X. erhob gegen den Regierungsratsbeschluss Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er stellte den Antrag, die Worte "aus eigenem Verschulden" seien zu streichen. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und zwar mit folgender Begründung:
Wie sich aus § 49 lit. a der Gerichtsorganisation ergibt, kann gegen Entscheide des Regierungsrates über Nichtwiederwahlen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Im vorliegenden Fall wird aber die Nichtwiederwahl als solche nicht angefochten; der Beschwerdeführer verlangt lediglich die Streichung der Worte "aus eigenem Verschulden", die sich im Dispositiv des Regierungsratsbeschlusses befinden.
Wie sich aus der Vernehmlassung des Finanz-Departementes ergibt, sind die Worte "aus eigenem Verschulden" im Hinblick auf die pensionskassenrechtliche Frage, ob der Nichtwiedergewählte einen Anspruch auf Pension, beziehungsweise auf eine Abfindung hat, in den Beschluss aufgenommen worden (vgl. § 29 Abs. 2 und § 42 der Statuten der Pensionskasse).Darüber haben aber die Organe der Pensionskasse (Verwaltung, bzw. Verwaltungskommission) und das kantonale Versicherungsgericht (Rekursinstanz gegenüber der Verwaltungskommission) zu entscheiden. Sie sind für die Frage, ob das Verhalten des nicht wiedergewählten Beamten ein kassenrechtlich relevantes Verschulden darstellt, nicht an die Auffassung der Wahlbehörde (Regierungsrat) oder deren Beschwerdeinstanz (Verwaltungsgericht) über die Verschuldensfrage gebunden. Die Worte "aus eigenem Verschulden" stellen somit eine blosse Stellungnahme zuhanden der Pensionskassenorgane dar. Sie können deshalb beim Verwaltungsgericht nicht für sich allein angefochten werden. Gewiss kann es vorkommen, dass das Verwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren, in dem die Nichtwiederwahl als solche zu beurteilen ist, u.a. auch auf Verschuldensfragen einzugehen hat. Wird aber die Nichtwiederwahl als solche akzeptiert, kann nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden mit dem Begehren, das Verwaltungsgericht möge feststellen, dass die Nichtwiederwahl vom Beamten nicht verschuldet worden sei. An einer solchen Feststellung hat zwar der Nichtwiedergewählte wegen der pensionskassenrechtlichen Belangen tatsächlich ein schützenswertes Interesse. Dieses Interesse hat er indessen, wie gesagt, mit den Rechtsbehelfen, die ihm das Pensionskassenrecht zur Verfügung stellt, und nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu wahren. (Eine ähnliche Interessenlage besteht eventuell auch bezüglich der Arbeitslosenversicherung; es gilt hier das Gleiche wie bei den pensionskassenrechtlichen Belangen: die Frage, ob die Entlassung aus eigenem Verschulden erfolgt ist, ist von den Versicherungsinstanzen zu entscheiden.)
Nach dem Gesagten kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Da es im vorliegenden Beschwerdeverfahren um eine Eintretensfrage grundsätzlicher Art ging und weil die Aufnahme der Wendung "aus eigenem Verschulden" ins Dispositiv des Regierungsratsbeschlusses (insbesondere zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung) zu Missverständnissen Anlass geben mochte, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 1985*