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ZZ.1985.22 • OG SO ZZ.1985.22 KI-generiert

Interest Calculation on Expropriation Compensation After Early Possession Agreement

Geschäftsnummer ZZ.1985.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the interest due on expropriation compensation following a voluntary, pre-assessment agreement for early possession of property, determining that an agreed-upon early taking, even before the formal initiation of the valuation proceedings, triggers the interest obligation according to the relevant regulation concerning interest from the time of taking. The court reasoned that, as a general rule, the interest must be calculated on the full compensation amount awarded at the conclusion of the valuation proceedings, irrespective of any perceived value changes of the property between the date of early possession and the final award, unless exceptional circumstances warrant deviation.

Legislator-Regeste

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Art. 22ter BV; Interest Calculation on Expropriation Compensation After Early Possession Agreement: Wenn § 235 Abs. 5 EGZGB anordnet, der Enteigner habe "die Entschädigung" vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme an zu verzinsen, ist damit zweifellos die am Schluss des Schätzungsverfahrens zugesprochene Summe gemeint. Dies muss zum mindesten als Regel gelten, von der höchstens bei ganz besondern Verhältnissen, wo die Regel zu stossenden Resultaten führen würde, ausnahmsweise abzuweichen wäre. Solche Verhältnisse sind vorliegend nicht gegeben. Das Vorgehen nach der besagten Regel ist angesichts aller Umstände des vorliegenden Falles nicht stossend.

Schlagwörter

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Enteignungsentschädigung Verzugszinsberechnung Schätzungsverfahren voller Ersatz Grundstückbeschlagnahme Berechnung der erworbenen Ansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1985 Nr. 22

Art. 22ter BV; § 42 Abs. 1 BauG; § 231 Abs. 1 und § 235 Abs. 1 und Abs. 5 EGZGB.

- *Enteignungsentschädigung, Verzinsung der Entschädigung bei vorzeitiger Inbesitznahme.*

- *Eine vorzeitige Inbesitznahme, welche die Zinspflicht auslöst, kann auf Grund einer Vereinbarung der Parteien schon vor der Einleitung des Schätzungsverfahrens erfolgen (Erw. a).*

- *In der Regel ist, unbekümmert um eventuelle Wertveränderungen seit der Inbesitznahme, die am Schluss des Schätzungsverfahrens zugesprochene Summe zu verzinsen (Erw. b).*

In der in Nr. 21 hievor dargestellten Sache war auch der Umfang der Verzinsung umstritten. Das Verwaltungsgericht äusserte sich dazu wie folgt:

a) Nach den Akten haben die Gemeinde und die Eigentümerin eine vorzeitige Besitzübernahme auf den 1.10.1979 vereinbart haben. Man darf deshalb die Verzinsungsvorschrift des § 235 Abs. 5 EGZGB anwenden. Zwar geht sie davon aus, dass die Inbesitznahme "nach Einleitung des Schätzungsverfahrens" geschieht (vgl. Beginn des Absatzes 1).Allein, wenn die Parteien schon vor der Einleitung des Schätzungsverfahrens die Inbesitznahme durch das Gemeinwesen vereinbart haben und zwar eindeutig im Hinblick auf die kommende Enteignung, und wenn dann die Enteignung auch wirklich zu Ende geführt wird, erscheint es richtig, § 235 Abs. 5 EGZGB über die Verzinsung anzuwenden und zwar eben bezogen auf den vereinbarten Zeitpunkt der Inbesitznahme (und nicht erst auf die später erfolgte Einleitung des Schätzungsverfahrens).

b) Die Vertreter der Gemeinden nehmen auch daran Anstoss, dass, wenn schon ab 1.10.1979 zu verzinsen ist, der Zins von der vollen Entschädigungssumme berechnet wird und nicht beachtet wird, dass das Enteignungsobjekt am 1.10.1979 -- nach Auffassung der Gemeinde -- noch nicht denselben Wert hatte wie im massgeblichen Zeitpunkt.

Wenn § 235 Abs. 5 EGZGB anordnet, der Enteigner habe "die Entschädigung" vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme an zu verzinsen, ist damit zweifellos die am Schluss des Schätzungsverfahrens zugesprochene Summe gemeint. Dies muss zum mindesten als Regel gelten, von der höchstens bei ganz besondern Verhältnissen, wo die Regel zu stossenden Resultaten führen würde, ausnahmsweise abzuweichen wäre. Solche Verhältnisse sind vorliegend nicht gegeben. Das Vorgehen nach der besagten Regel ist angesichts aller Umstände des vorliegenden Falles nicht stossend.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Dezember 1985*