Alcohol Consumption Prohibition Violation and Penal Sanction Preclusion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the acquittal of an individual charged with disobedience for violating an official prohibition on alcohol consumption issued by a local authority, reasoning that a threat of punitive sanction under the Penal Code for disobedience is impermissible when the relevant administrative law explicitly limits the sanctions for non-compliance to specific administrative measures, thereby indicating that legislative intent excluded penal punishment for violating that particular order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 292 StGB; Alcohol Consumption Prohibition Violation and Penal Sanction Preclusion: 292 StGB setzt insbesondere voraus, dass das Gesetz für den Fall der Nichtbefolgung einer gestützt darauf ergangenen Verfügung eine Bestrafung wegen Ungehorsams nicht ausschliesst. Denn wo das Verwaltungsrecht klar zum Ausdruck bringt, dass die Missachtung einer bestimmten Anordnung keine Strafe nach sich zieht, kann dies nicht mit einer individuell verfügten Strafandrohung nach Art.
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KI-generiertThe provision establishing the offense of disobedience, which the court ultimately determined was inapplicable in this case due to conflicting administrative law provisions.
Volltext
SOG 1985 Nr. 18
Art. 292 StGB. *Die Androhung einer Ungehorsamsstrafe ist unzulässig, wenn das Verwaltungsrecht als Sanktion nur eine Massnahme zulässt. So im Falle von Ungehorsam gegen ein Alkoholverbot des Oberamtmannes.*
S. wurde von der Polizei u.a. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, ein vom Oberamtmann erlassenes Alkoholverbot, angezeigt. Der Amtsgerichtspräsident sprach ihn in diesem Punkte frei. Das Obergericht bestätigte den Freispruch mit folgender Begründung:
Die Ausfällung einer Ungehorsamsstrafe auf Grund von Art.
292 StGB setzt insbesondere voraus, dass das Gesetz für den Fall der Nichtbefolgung einer gestützt darauf ergangenen Verfügung eine Bestrafung wegen Ungehorsams nicht ausschliesst. Denn wo das Verwaltungsrecht klar zum Ausdruck bringt, dass die Missachtung einer bestimmten Anordnung keine Strafe nach sich zieht, kann dies nicht mit einer individuell verfügten Strafandrohung nach Art.
292 StGB abgeändert werden (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung,
5. A., Bd. I, S. 305 ff; RB 1970 Nr. 14).
Das Gesetz betreffend die Trinkerfürsorge vom 3.7.1938 (GS 74, 348) gab dem Oberamtmann die Möglichkeit, verschiedene progressive Massnahmen anzuordnen. Eine erste Stufe sah eine Ermahnung vor (Abs. 1 von § 3).War diese erfolglos, konnte eine Verwarnung ausgesprochen und der Fehlbare zur völligen Enthaltsamkeit verpflichtet werden mit der Androhung, es würden allenfalls weitere Massnahmen ergriffen (Abs. 2).Eine dritte Stufe sah dann vor der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens (Abs. 4) die Bestellung eines Patrons und das Verbot des Besuchs von Wirtschaften mit Berechtigung zum Alkoholausschank vor (Abs. 3).Die §§ 4 ff. schliesslich ermöglichten als ultima ratio die Versorgung in einer Trinkerheilanstalt. Diese Reihenfolge der einzelnen Massnahmen lässt erkennen, dass der Gesetzgeber das Wirtshausverbot als einschneidenderen Eingriff erachtete als das Alkoholverbot. In § 14 stellte er denn auch nur die Übertretung des Wirtshausverbotes unter Strafe. Eine Bestrafung wegen Missachtung des Alkoholverbots war offensichtlich nicht gewollt, sonst wäre § 14 entsprechend ausgestaltet worden. Das Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung vom 2.12.1984 (BGS 212.233.1), das seit 1.1.1985 in Kraft ist und das Trinkerfürsorgegesetz vom 3.7.1938 ablöste, enthält überhaupt keine Strafbestimmungen mehr, sondern nur noch Massnahmen. Aus den Materialien geht hervor, dass anlässlich der Beratung des Gesetzes die Frage, ob ein Wirtshausverbot aufgenommen werden solle oder nicht, kontrovers war. Zwei Mal wurde ein solches vorgesehen, später wieder gestrichen. Schliesslich entschied man sich endgültig für die Weglassung, nachdem ein Kommissionsmitglied zu Recht geltend gemacht hatte, primär gehe es darum, den Süchtigen von seinem Leiden zu befreien; über den Weg des Wirtshausverbots sei dies nicht zu erreichen.
War es aber der Wille des Gesetzgebers, eine Missachtung des Alkoholverbots nicht zu bestrafen, bleibt für Art. 292 StGB kein Raum.
*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Dezember 1985*