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ZZ.1985.12 • OG SO ZZ.1985.12 KI-generiert

Debtor's Vehicle Use vs. Garnishment Threshold in Self-Employment Insolvency

Geschäftsnummer ZZ.1985.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Where a self-employed debtor claims their income does not cover the minimum subsistence level despite owning a motor vehicle, the court held that this situation implies either the income declaration is false or the self-employment, including vehicle use, is uneconomical. The court ruled against the automatic right to garnish based on vehicle costs, mandating a differentiated approach: first, assess the credibility of the debtor's income against their living expenses to determine a realistic income; second, evaluate whether the vehicle's use is professionally necessary and economically justifiable based on that determined income; if justified, vehicle costs are included in calculating subsistence, and only excess earnings are garnished, but if unjustified or if the debtor remains below subsistence despite vehicle use, the vehicle itself should be seized, and its costs excluded when calculating subsistence, with garnishment only applying if the remaining income exceeds the minimum required standard.

Legislator-Regeste

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Art. 93 SchKG; Debtor's Vehicle Use vs. Garnishment Threshold in Self-Employment Insolvency: Bei einer Verdienstpfändung ist zuerst immer zu prüfen, ob die Angaben des Schuldners über sein Einkommen glaubwürdig erscheinen. Dies geschieht, indem sein behauptetes Einkommen summarisch mit seinem tatsächlichen Lebensaufwand verglichen wird. Zeigt sich dabei, dass die Verdienstangaben des Schuldners nicht stimmen können, ist sein Einkommen aufgrund der bekannten Verhältnisse nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Das derart ermittelte Einkommen -- entspreche es den glaubwürdigen Angaben des Schuldners oder der Schätzung des Betreibungsamtes -- ist dem weitem Vorgehen zugrunde zu legen.

Schlagwörter

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Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Motorfahrzeugkosten Zahlungsunfähigkeit Mindesteinkommen Lohnpfändung Lebenshaltungskosten Verdienstpfändung und Auto

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 80 III 110
zu diesen Erfordernissen BGE 80 III 110; 84 III 20 f.; 87 III 63).
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Volltext

SOG 1985 Nr. 12

Art. 93 SchKG. *Verdienstpfändung. Zum Vorgehen bei einer Verdienstpfändung, wenn ein selbständig erwerbender Schuldner ein Motorfahrzeug hält und nach eigenen Angaben kein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt.*

1. Die Gläubigerin führt aus, nach den Angaben des Schuldners reiche sein Verdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht aus, um das Existenzminimum zu decken. Seine Tätigkeit sei also unwirtschaftlich, weshalb das Fahrzeug nicht als Kompetenzstück ausgeschieden werden dürfe. Es sei deshalb anzunehmen, "dass der Verdienst den Notbedarf um den Betrag der monatlichen Autounkosten (Unterhalt, Benzin, Versicherung etc.) übersteigt. Siehe BlSchK 1984, Heft 1, S. 1 ff."

Im angeführten Artikel schildert Stadtammann Gross die Zürcher Praxis im Zusammenhang mit Einkommenspfändungen bei Haltern von Motorfahrzeugen wie folgt: Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein Schuldner den Unterhalt und Betrieb seines Motorfahrzeugs unmöglich aus dem Notbedarf bestreiten könne. Wenn nun ein selbständigerwerbender Motorfahrzeughalter behaupte, er erziele nicht einmal ein dem Notbedarf (unter Einschluss der Autokosten) entsprechendes Einkommen, so lasse das nur zwei Schlüsse zu: entweder seien die Angaben des Schuldners über sein Einkommen falsch oder aber seine selbständige Erwerbstätigkeit sei nicht wirtschaftlich, weshalb das Automobil bei der Ausscheidung der Kompetenzstücke und der Berechnung des Notbedarfs keine Berücksichtigung finden dürfe. In beiden Fällen erweise sich zudem jedenfalls eine Verdienstpfändung im ungefähren Rahmen der Autobetriebskosten als gerechtfertigt.

2. An den vorstehenden Ausführungen ist richtig, dass unter den geschilderten Umständen entweder die Verdienstangaben des Schuldners falsch sind oder aber dessen Erwerbstätigkeit und mithin auch der Einsatz eines Motorfahrzeugs als unwirtschaftlich bezeichnet werden müssen. Unhaltbar ist dagegen die pauschale Schlussfolgerung, in beiden Fällen sei jedenfalls ohne weitere Abklärungen eine Verdienstpfändung in Höhe der ungefähren Autobetriebskosten gerechtfertigt. Will man dem aufgeworfenen Problem gerecht werden, ist vielmehr eine differenzierte, einzelfallgerechte Betrachtungsweise erforderlich. Namentlich gilt es die Fragen auseinanderzuhalten, ob die Angaben des Schuldners über sein Einkommen glaubwürdig sind und ob der Einsatz eines Motorfahrzeugs zu beruflichen Zwecken notwendig und wirtschaftlich ist.

Bei einer Verdienstpfändung ist zuerst immer zu prüfen, ob die Angaben des Schuldners über sein Einkommen glaubwürdig erscheinen. Dies geschieht, indem sein behauptetes Einkommen summarisch mit seinem tatsächlichen Lebensaufwand verglichen wird. Zeigt sich dabei, dass die Verdienstangaben des Schuldners nicht stimmen können, ist sein Einkommen aufgrund der bekannten Verhältnisse nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Das derart ermittelte Einkommen -- entspreche es den glaubwürdigen Angaben des Schuldners oder der Schätzung des Betreibungsamtes -- ist dem weitem Vorgehen zugrunde zu legen.

Als nächstes gilt es abzuklären, ob der Einsatz eines Motorfahrzeugs zu beruflichen Zwecken unbedingt notwendig und angesichts des ermittelten Einkommens wirtschaftlich vertretbar ist (vgl. zu diesen Erfordernissen BGE 80 III 110; 84 III 20 f.; 87 III 63). Erweist sich der Einsatz eines Motorfahrzeugs zu Berufszwecken als notwendig und angesichts des ermittelten Einkommens als wirtschaftlich vertretbar, so muss das Fahrzeug dem Schuldner als Kompetenzstück belassen werden und die Betriebskosten sind bei der Berechnung des Notbedarfs zu berücksichtigen; nur ein den Notbedarf übersteigender Verdienstanteil darf gepfändet werden.

Erweist sich hingegen der Einsatz eines Motorfahrzeugs als nicht notwendig oder als unwirtschaftlich -- dies dürfte regelmässig dann der Fall sein, wenn der Schuldner trotz Benutzung eines Automobils kein seinen Notbedarf deckendes Nettoeinkommen erzielt -- so ist das Fahrzeug zu pfänden und die Betriebskosten dürfen nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden. Eine Verdienstpfändung kommt aber auch in diesem Fall nur in Frage, wenn das dem Schuldner verbleibende Einkommen seinen Notbedarf (exklusive Autobetriebskosten) übersteigt.

*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 10. Januar 1985*