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ZZ.1984.9 • OG SO ZZ.1984.9 KI-generiert

Appeal Against Injunction Denial and Main Action Deadline Binding

Geschäftsnummer ZZ.1984.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute concerning an election campaign, a party obtained an interim injunction prohibiting an electricity company from publishing a specific assertion and was simultaneously set a deadline to file a main action. When the appealing party requested a new deadline to file the main action during the appeal against the injunction, the higher court denied the request, reasoning that interim injunctions are not subject to a suspensive effect from the appeal unless explicitly ordered by the higher court judge. Consequently, if the appeal does not suspend the injunction, the original deadline for filing the main action, set by the first instance court, remains binding on the applicant; adhering to this deadline by filing the main action, even via a simple written request, is not considered unreasonable, regardless of the appeal's outcome, as the opposing party remains bound by the original injunction.

Legislator-Regeste

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Appeal Against Injunction Denial and Main Action Deadline Binding: Gestützt auf die Weisung des Obergerichtes betreffend aufschiebende Wirkung des Rekurses vom 19.11.1969 (RB 1969 Nr. 18), die seit ihrem Erlass von der Gerichtspraxis unbeanstandet befolgt wurde, sind u.a. auch die durch Rekurs angefochtenen einstweiligen Verfügungen nicht von der gesetzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung erfasst. Sie haben nur dann Suspensiveffekt, wenn der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bezeichneter Richter entsprechend verfügt. Eine neue Klagefrist im Sinne von § 262 Abs. 2 ZPO ist demnach nur dann zu setzen, wenn im betreffenden Rekursverfahren der einstweiligen Verfügung aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Schlagwörter

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Wahlkampf Fristwahrung provisorische Rechtsöffnung Eilvorabentscheidungsverfahren Unterbrechung der Verjährung Dauerverfügung Einstweilige Verfügung, aufschiebende Wirkung, Klagefrist
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Volltext

SOG 1984 Nr. 9

§ 262 Abs. 2 ZPO. *Kommt einer einstweiligen Verfügung im Rekursfall keine aufschiebende Wirkung zu, hat der Gesuchsteller die erstinstanzlich angesetzte Klagefrist einzuhalten.*

Im Zusammenhang mit dem Abstimmungskampf um die Atomund Energieinitiative erwirkte das Initiativkomitee beim zuständigen Amtsgerichtspräsidenten eine einstweilige Verfügung, mit der der Elektrizitätsgesellschaft X verboten wurde, im Abstimmungskampf eine bestimmte Behauptung zu publizieren oder weiterzuverbreiten, und gleichzeitig dem Gesuchsteller Frist gesetzt wurde, Klage einzureichen. Im Rekursverfahren verlangte das Initiativkomitee, ihm sei eine neue Klagefrist anzusetzen. Das Obergericht wies dieses Begehren mit folgender Begründung ab:

Gestützt auf die Weisung des Obergerichtes betreffend aufschiebende Wirkung des Rekurses vom 19.11.1969 (RB 1969 Nr. 18), die seit ihrem Erlass von der Gerichtspraxis unbeanstandet befolgt wurde, sind u.a. auch die durch Rekurs angefochtenen einstweiligen Verfügungen nicht von der gesetzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung erfasst. Sie haben nur dann Suspensiveffekt, wenn der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bezeichneter Richter entsprechend verfügt. Eine neue Klagefrist im Sinne von § 262 Abs. 2 ZPO ist demnach nur dann zu setzen, wenn im betreffenden Rekursverfahren der einstweiligen Verfügung aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Ohne dies gilt es für die Parteien, sowohl das einstweilig Verfügte, als auch die erstinstanzlich angesetzte Klagefrist bis zu einem allfällig die Verfügung aufhebenden Entscheid der Rekursinstanz zu befolgen. Dass dabei die Einhaltung der vom Vorderrichter angesetzten Klagefrist der Prozessökonomie oder dem Verhältnismässigkeitsprinzip widerspräche, indem der Gesuchsteller verhalten ist, die Klage unbekümmert um den Ausgang des Rekursverfahrens anhängig zu machen, ist nicht ersichtlich. § 56 Abs. 2 ZPO gestattet nämlich die Klageanhebung durch das höchst einfache, aufwandund kostenmässig nur unbedeutend ins Gewicht fallende Mittel des schriftlichen Vorladungsbegehrens.

Es erscheint daher keineswegs als unzumutbar, vom Gesuchsteller -- auch im Hinblick darauf, dass die Gegenpartei ihrerseits ja an die Befolgung des einstweilig Verfügten gebunden ist -- zu verlangen, dass er die erstinstanzlich angesetzte Klagefrist mit der Folge, dass sonst die einstweilige Verfügung dahinfällt, einhält, auch wenn an der Klage bei allfälliger Gutheissung des Rekurses eventuell nicht mehr festgehalten werden sollte.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. Juli 1984*