Shareholder Appointment Validates Corporate Capacity Over Register Entry and Dissolution Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe lower court refused to issue an injunction on the grounds that a company lacked legal capacity because it had no governing body following the resignation of its sole director, leading to its dissolution and placement into liquidation. The higher court overturned this decision, reasoning that for a corporation, legal capacity requires the valid appointment of its necessary organs according to law and articles, and that the appointment itself, not the subsequent commercial register entry, confers authority; since the sole shareholder validly appointed a new director before the application was filed, the company possessed the capacity to sue, irrespective of the timing of the register entry, and furthermore, dissolution merely initiates liquidation, preserving legal personality, and the dissolution order itself had been effectively nullified by the restoration of the required corporate structure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 ZGB, § 55 Abs. 2 lit. c ZPO; Shareholder Appointment Validates Corporate Capacity Over Register Entry and Dissolution Status: The higher court overturned this decision, reasoning that for a corporation, legal capacity requires the valid appointment of its necessary organs according to law and articles, and that the appointment itself, not the subsequent commercial register entry, confers authority; since the sole shareholder validly appointed a new director before the application was filed, the company possessed the capacity to sue, irrespective of the timing of the register entry, and furthermore, dissolution merely initiates liquidation, preserving legal personality, and the dissolution order itself had been effectively nullified by the restoration of the required corporate structure.
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KI-generiertThis provision, in conjunction with Art. 54 ZGB, appears to be the substantive legal basis for the overall decision regarding the capacity to sue of the corporation.
This provision regarding the capacity to act of a legal person was used in conjunction with § 55 Abs. 2 lit. c ZPO to determine the capacity to sue.
Volltext
SOG 1984 Nr. 7
§ 55 Abs. 2 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 54 ZGB. Prozessfähigkeit einer Aktiengesellschaft, die gemäss Handelsregister über keine Verwaltung mehr verfügte und deshalb aufgelöst wurde.*
Der Gerichtspräsident trat auf ein Gesuch der V.AG um Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ein mit der Begründung, sie sei nicht prozessfähig, da es ihr an den vorgeschriebenen Organen mangle und sie zudem als aufgelöst und in Liquidation befindlich erklärt worden sei. Den dagegen gerichteten Rekurs hiess das Obergericht gut mit folgender Begründung:
Ob die Prozessfähigkeit der Streitparteien vorliegt, hat der Richter von Amtes wegen zu überprüfen (§ 58 Abs. 1 ZPO).Zur Handlungsfähigkeit und mithin auch zur Prozessfähigkeit einer juristischen Person bedarf es der Bestellung der nach Gesetz und Statuten vorgesehenen unentbehrlichen Organe (Art. 54 ZGB; Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 128).Bestellt sind die Organe dann, wenn die rechtmässig Gewählten das ihnen übertragene Mandat angenommen haben (Forstmoser Peter, Schweizerisches Aktienrecht, Band 1/1, Zürich 1981, S. 225).Demgegenüber kommt bei der Aktiengesellschaft der dem Wahlakt folgenden Eintragung der Mandatsträger ins Handelsregister nur deklaratorische Bedeutung zu (Forstmoser, a.a.O., S. 363 und 370).
Laut den Statuten der V.AG setzt sich deren Verwaltungsrat aus einer oder mehreren Personen zusammen. Nachdem das einzige Verwaltungsratsmitglied im November 1983 demissioniert hatte und dessen Zeichnungsberechtigung im Handelsregister gelöscht worden war, blieb die Gesuchstellerin ohne rechtsgültige Organvertretung, so dass sie am 18. Januar 1984 auf Anordnung des zuständigen Handelsregisteramtes aufgelöst und in das Stadium der Liquidation versetzt wurde. Bereits am 12. Januar 1984 hatte jedoch der Alleinaktionär der V.AG anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung sich selbst zum neuen Verwaltungsrat bestimmt. Als dieser am
16. Januar 1984 dem Rechtsbeistand der Gesuchstellerin Vollmacht zur Einleitung des vorliegenden Prozesses erteilte, und letzterer noch gleichentags die Klage anhängig machte, war die V.AG nach der oben beschriebenen Rechtslage wieder handlungsfähig, unbekümmert darum, dass zu diesem Zeitpunkt der Eintrag der Vertretungsbefugnis des Alleinaktionärs im Handelsregister noch nicht erfolgt war. Der noch nicht eingetragene, aber rechtmässig gekürte einzige Verwaltungsrat M.S. war also legitimiert, nach aussen als Vertreter seiner Aktiengesellschaft aufzutreten und mithin auch Prozesse zu führen beziehungsweise führen zu lassen.
Selbst dann, wenn man dem Registereintrag konstitutive Wirkung beimessen wollte, würde sich an dieser Schlussfolgerung nichts ändern. Denn durch die Tatsache, dass in der Zwischenzeit die Mutation beim Handelsregisteramt angemeldet und eingetragen worden ist, wäre der Mangel der fehlenden Vertretungsmacht ohnehin geheilt worden. In der Rechtspraxis ist nämlich anerkannt, dass die von einem falsus procurator vorgenommene Rechtshandlung durch nachträgliche Erlangung der Vertretungsbefugnis dem Vertretenen zugerechnet werden kann (vgl. hiezu Guldener, a.a.O., S. 285 f.).
Der Ansicht des Vorderrichters, die Prozessfähigkeit müsse der Gesuchstellerin deswegen abgesprochen werden, weil sie aufgelöst worden ist, muss entgegengehalten werden, dass eine aufgelöste AG ihre Rechtspersönlichkeit und damit auch ihre Handlungsfähigkeit nicht verliert. Sie tritt lediglich ins Liquidationsstadium ein; eine Löschung der Gesellschaft ist damit noch nicht verbunden. Im übrigen ist die Auflösung der V.AG nach der Wiederherstellung des gesetzlichen und statutarischen Zustandes rückgängig gemacht worden.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. September 1984*