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ZZ.1984.5 • OG SO ZZ.1984.5 KI-generiert

Provisional Paternity Support Upheld Despite Later Denial of Paternity

Geschäftsnummer ZZ.1984.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In an action to establish paternity and secure maintenance, the court upheld the provisional order for support payments against the defendant who failed to participate in proceedings, despite his later claim that he was not the father. The court reasoned that while the main paternity action requires strict adherence to the official maxim, including necessary evidentiary measures, provisional measures under the relevant articles operate under simplified, summary proceedings where time-consuming evidence gathering, such as expert opinions, is generally inappropriate to delay immediate support. Therefore, the paternity presumption, which existed because the defendant cohabited with the mother during the conception period, could not be rebutted in the appeal against the provisional order because the defendant's procedural failures were responsible for the lack of immediately available exculpatory evidence, such as expert reports.

Legislator-Regeste

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Art. 281 ZGB, Art. 262 ZGB, Art. 283 ZGB, § 81 EGZGB, § 233 Abs. 2 ZPO; Provisional Paternity Support Upheld Despite Later Denial of Paternity: The court reasoned that while the main paternity action requires strict adherence to the official maxim, including necessary evidentiary measures, provisional measures under the relevant articles operate under simplified, summary proceedings where time-consuming evidence gathering, such as expert opinions, is generally inappropriate to delay immediate support. Therefore, the paternity presumption, which existed because the defendant cohabited with the mother during the conception period, could not be rebutted in the appeal against the provisional order because the defendant's procedural failures were responsible for the lack of immediately available exculpatory evidence, such as expert reports.

Schlagwörter

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Vaterschaftsklage vorsorgliche Zuteilung der Obhut Abschlagszahlung Beweisverfügungen Nachkomme Unterhaltspflicht des Kindes Vaterschaftsprozess, vorsorgliche Massregeln, Expertise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 281 ZGB

This article governs the provisional measures which are the subject of the dispute regarding maintenance payments.

§ 81 EGZGB

This provision, applied in conjunction with the decision on provisional measures, governs the procedure for such measures in paternity cases.

§ 233 Abs. 2 ZPO

This provision, applied in conjunction with the decision on provisional measures, governs the procedure for such measures in paternity cases.

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Volltext

SOG 1984 Nr. 5

Art. 281 ZGB; § 81 EGZGB; § 233 Abs. 2 ZPO.Vorsorgliche Massregeln im Vaterschaftsprozess. In diesem Verfahren besteht in

der Regel kein Anspruch auf die Durchführung von Expertisen.*

U. und ihr Sohn klagten gegen Z. auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt. Z. erschien nicht zur Aussöhnungsverhandlung, reichte keine Klageantwort ein und blieb auch der Beweisverhandlung fern. Zu dem anschliessend von den Klägern gestellten Begehren, ihn zu vorläufigen Unterhaltszahlungen zu verpflichten, nahm er ebenfalls nicht Stellung, worauf der Gerichtsstatthalter es guthiess. Dagegen rekurrierte Z. und brachte vor, er wisse, dass er nicht der Vater des Kindes sei.

Das Obergericht hielt im Rekursentscheid zunächst fest, dass

Z. nicht bestreite, in der kritischen Zeit der Kindsmutter beigewohnt zu haben, weshalb die Vaterschaftsvermutung nach Art. 262 ZGB bestehe; damit sei eine Voraussetzung des Art. 283 ZGB erfüllt. Nadem es weiter festgestellt hatte, dass bisher (serologische oder medizinische) Gutachten weder verlangt noch angeordnet worden waren, befasste es sich mit der Frage, ob eine allfällige Widerlegung der Vaterschaftsvermutung im Rekursverfahren noch zu ermöglichen sei. Dazu führte das Obergericht aus:

Nach dem neuen Kindesrecht ist im Vaterschaftsprozess die Offizialmaxime -- auch zugunsten des Beklagten -- besonders streng zu handhaben. Das will besagen, dass selbst bei unbestritten gebliebenen oder anerkannten klägerischen Behauptungen und bei prozessualen Versäumnissen des Beklagten von Amtes wegen Beweiserhebungen anzustellen sind, wenn sich solche nach der jeweiligen Aktenund Beweislage als geboten erweisen (ZR Bd. 78, 1979 Nr. 127 S. 293 ff.).Nun ist aber zu beachten: Was für das Hauptverfahren des Vaterschaftsprozesses gilt, braucht nicht ohne weiteres für das Nebenverfahren bestimmend zu sein. Die Offizialmaxime kann nämlich wegen des bloss vorläufigen Charakters der Massregeln im Sinne von Art. 281 ff. ZGB und namentlich wegen der Besonderheiten des Verfahrens, in welchem sie anzuordnen sind, nur beschränkt zum Tragen kommen (ZR Bd. 77, 1978, S. 294).

Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art.

281 ff. ZGB gelten gemäss § 81 EG ZGB und §233 Abs. 2 ZPO die Bestimmungen über die vorsorglichen Massregeln in Ehestreitsachen. Nach der Praxis finden dabei die Vorschriften des Summarverfahrens entsprechende Anwendung. Es handelt sich also um ein vereinfachtes und rasches Verfahren, in welchem grundsätzlich keine zeitraubenden Erhebungen durchzuführen sind; die Kognitionsbefugnis des Massnahmenrichters und namentlich auch der Rekursinstanz ist daher eingeschränkt. "Es geht in diesem Verfahren nicht darum, den Hauptprozess zu fördern, das Beweisverfahren der Vorinstanz zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen oder gar den Endentscheid vorzubereiten und festzulegen. ... Ob die Voraussetzungen der Art. 282/283 ZGB erfüllt seien, ist auf Grundlage der Akten bzw. des ausgewiesenen Sachverhaltes und der ohne Verzug verfügbaren Beweismittel zu entscheiden. Zur Aufhellung von Unklarheiten sind keine zeitraubenden Beweisergänzungen (z.B. Augenschein, Einvernahme von Zeugen) anzustellen." (ZR Bd. 77, 1978, S. 294).Demnach lässt sich, was beweisrechtlich zur eingehenden und umfassenden Abklärung im Hauptprozess gehört und dort unter voller Wirksamkeit der Offizialmaxime einlässlich abgeklärt werden kann und soll, nicht in das dazu ungeeignete Summarverfahren zur möglichst raschen Anordnung vorsorglicher Massregeln für die Dauer des Hauptprozesses verlegen. Die Vaterschaftsvermutung muss eben in diesem Verfahren, in welchem die Erhebung zeitraubender Beweise wie sereologische und medizinische Gutachten grundsätzlich verwehrt ist (zumal wenn dies erst im Rekursverfahren aktuell wird), "sofort" widerlegt werden können (Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen ZPO, 2. A., S. 369).Jedenfalls lässt sich eine derartige in den Summarprozess verlegte Beweiserhebung dann in keiner Weise mehr rechtfertigen, wenn es der Beklagte seinem prozessualen Fehlverhalten zuzuschreiben hat, dass allfällige Entlastungsbeweise im Zeitpunkt der verfügten vorsorglichen Massregeln gemäss Art. 281 ff. ZGB oder gar zur Zeit der Hängigkeit eines Rekursverfahrens noch nicht verfügbar sind. Sonst hätte es nämlich der Beklagte in der Hand, den gesetzlichen Zweck solcher vorsorglicher Massregeln, nämlich insbesondere den Unterhaltsanspruch des Kindes ohne unnötige Verzögerung der vorläufigen Vollstreckung zugänglich zu machen (BBl 1971, Bd. I, S. 1257), durch Trölerei zu vereiteln.

Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte in dem seit Ende Januar 1983 hängigen Vaterschaftsprozess wiederholt und während Monaten Gelegenheit gehabt, gemäss seiner Beweislast die Vaterschaft im Hauptprozess mit der gebotenen Begründung zu bestreiten und die Begutachtung zu beantragen. Wenn er dies unterliess und damit bis heute die Vermutung seiner Vaterschaft bewirkte, so hat er es selbst zu verantworten, dass derzeit keine "ohne Verzug verfügbaren Beweismittel" zur Entkräftung der Vaterschaftsvermutung vorliegen. Damit ist auch die weitere Voraussetzung für die verfügten vorläufigen Unterhaltsbeiträge an das Kind als erfüllt zu erachten.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. April 1984*