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ZZ.1984.44 • OG SO ZZ.1984.44 KI-generiert

Obligor's Inability to Appeal Advance Maintenance Payments

Geschäftsnummer ZZ.1984.44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party obligated to pay support is not entitled to file an administrative court appeal against a decision granting advance maintenance payments because they are not considered a party under relevant administrative procedure law, nor do they have a legitimate interest in overturning the decision. Furthermore, subsequent collection actions taken by the authority, such as issuing invoices and threatening enforcement or criminal proceedings for non-payment of arrears, do not constitute formal administrative decisions and are therefore not subject to direct appeal, requiring the obligated party to raise defenses within any subsequent enforcement or criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 12 VRG; Obligor's Inability to Appeal Advance Maintenance Payments: Furthermore, subsequent collection actions taken by the authority, such as issuing invoices and threatening enforcement or criminal proceedings for non-payment of arrears, do not constitute formal administrative decisions and are therefore not subject to direct appeal, requiring the obligated party to raise defenses within any subsequent enforcement or criminal proceedings.

Schlagwörter

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Unterhaltsausstände Abschlagszahlungen Unterhaltsklage Verwaltungsvollzug nachträglicher Rechtsvorschlag Unterhaltspflicht des Kindes Alimentenbevorschussung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 12 VRG
The court determined the appellant was not a party in the sense of this provision regarding the advance payment order, leading to non-admittance.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 VRG

The court determined the appellant was not a party in the sense of this provision regarding the advance payment order, leading to non-admittance.

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Volltext

SOG 1984 Nr. 44

§ 10 Alimentenbevorschussungsgesetz; § 12 und 20 VRG.

- *Der Unterstützungspflichtige ist nicht legitimiert, gegen die Alimentenbevorschussungsverfügung des Oberamtmannes Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. (Erw. a).*

- *Inkassohandlungen des Oberamtmannes stellen keine Verfügungen dar und können deshalb nicht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. (Erw. b).*

a) Der Oberamtmann hat eine Alimentenbevorschussungsverfügung im Sinne des Gesetzes über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom 28. September 1980 erlassen. Gegen eine solche Verfügung steht dem zahlungspflichtigen Kindsvater kein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu, denn bei der Alimentenbevorschussung ist er nicht Partei im Sinne von § 12 VRG. Selbst wenn er durch die angefochtene Verfügung berührt wäre, hätte er kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkte nicht einzutreten.

b) Nun hat der Oberamtmann, dem auch das Inkasso der rückständigen Alimente übertragen worden ist, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 1984 Rechnung für die rückständigen Alimente gestellt und ihm eine Zahlungsfrist angesetzt. Falls er nicht zahle, wird ihm Betreibung und Strafklage wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten angedroht. Der Beschwerdeführer will ausdrücklich auch gegen dieses Verhalten des Oberamtmanns Beschwerde führen. Das Schreiben des Oberamtmanns vom 20. Juni 1984 stellt keine Verfügung dar, sodass dem Beschwerdeführer dagegen auch kein Beschwerderecht zusteht. Er kann sich dann im Betreibungsoder Strafverfahren dagegen zur Wehr setzen, wenn mehr als die geschuldeten Beiträge in Betreibung gesetzt werden oder wenn der Strafkläger der Strafklage einen unrichtigen Tatbestand zugrundelegen will.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 1984*