Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1984.43 • OG SO ZZ.1984.43 KI-generiert

Mobile Home Placement Regulation Compliance

Geschäftsnummer ZZ.1984.43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The use of a mobile home outside designated areas requires a permit under Cantonal Building Regulations, and if the placement is intended to be permanent or regular (e.g., for weekends or holidays) as a dwelling or storage space, the permit should generally only be granted if the structure complies with the building and public health regulations applicable to permanent buildings serving the same purpose.

Legislator-Regeste

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Mobile Home Placement Regulation Compliance: Das Aufstellen eines Mobilheims ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze ist gemäss § 3 Abs. 2 lit. c KBR bewilligungspflichtig. Soll das Mobilheim dauernd oder doch regelmässig (z.B. über die Wochenenden oder während der Ferien) auf dem gleichen Standplatz abgestellt werden und dort als Unterkunft oder zur Unterbringung von Sachen dienen, so darf eine Bewilligung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die für Gebäude mit gleicher Zweckbestimmung aufgestellten ordnungsund gesundheitspolizeilichen Bauvorschriften eingehalten werden.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität öffentlicher Raum städtebauliche Vorschrift Kleinbauzone Wohnnutzung Mobilfunkantennenbewilligung Baubewilligung, Mobilheim
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Volltext

SOG 1984 Nr. 43

§ 3 Abs. 2 lit. c Kantonales Bauregelement.Bewilligung zum Aufstellen eines Mobilheims.*

Das Aufstellen eines Mobilheims ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze ist gemäss § 3 Abs. 2 lit. c KBR bewilligungspflichtig. Soll das Mobilheim dauernd oder doch regelmässig (z.B. über die Wochenenden oder während der Ferien) auf dem gleichen Standplatz abgestellt werden und dort als Unterkunft oder zur Unterbringung von Sachen dienen, so darf eine Bewilligung grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die für Gebäude mit gleicher Zweckbestimmung aufgestellten ordnungsund gesundheitspolizeilichen Bauvorschriften eingehalten werden.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 1984*