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ZZ.1984.42 • OG SO ZZ.1984.42 KI-generiert

Objectors Lack Standing to Appeal Partially Unfavorable Administrative Decision After Primary Goal Achieved

Geschäftsnummer ZZ.1984.42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court declined to hear an appeal by objectors against a building department decision that upheld their core objection by revoking a building permit, despite also declaring some of their individual objections unjustified. The court reasoned that because the objectors achieved their primary goal of denying the permit, they lacked substantive grounds for complaint unless the department's negative assessments of specific objections constituted binding declaratory rulings intended to affect a future permit application. Since the decision lacked the clarity necessary to establish such binding effect, those individual negative statements were not deemed appealable prejudicial decisions, and therefore the objectors were not aggrieved by them.

Legislator-Regeste

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Objectors Lack Standing to Appeal Partially Unfavorable Administrative Decision After Primary Goal Achieved: The court reasoned that because the objectors achieved their primary goal of denying the permit, they lacked substantive grounds for complaint unless the department's negative assessments of specific objections constituted binding declaratory rulings intended to affect a future permit application. Since the decision lacked the clarity necessary to establish such binding effect, those individual negative statements were not deemed appealable prejudicial decisions, and therefore the objectors were not aggrieved by them.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Verwaltungsbeschwerde negativer Entscheid Feststellungsentscheid Beschluss, keine Einwände zu erheben Rechtsschutzinteresse
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Volltext

SOG 1984 Nr. 42

§ 2. Abs. 3 Kantonales Baureglement; §

12 Abs. 1 VRG. *Zum Rechtsschutzinteresse des Einsprechers, wenn in einem Beschwerdeentscheid des Baudepartementes über ein Baugesuch einzelne Rügen der Einsprache als ungerechtfertigt bezeichnet werden, das Baugesuch selbst aber trotzdem -- wegen* anderer Einsprachepunkte -- abgelehnt wird.

In dem unter Nr. 41 geschilderten Baubewilligungsverfahren für ein Einkaufszentrum beschwerten sich auch die Nachbarn und Einsprecher beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid des Baudepartementes. Sie stellten das Begehren, der Entscheid des Departementes sei aufzuheben, soweit den Beschwerdebegehren vom 21.9.1982 nicht vollumfänglich entsprochen worden sei. Das Verwaltungsgericht trat mit folgender Begründung auf die Beschwerde nicht ein: Das Beschwerdebegehren vom 21.9.1982 ans Baudepartement, auf das sich der Antrag ans Verwaltungsgericht bezieht, hat im hier interessierenden Teil wie folgt gelautet:

"1. Der Beschluss der Baukommission vom .... sei aufzuheben.

2. Die Baubewilligung sei zu verweigern."

Das Baudepartement hat seinem Entscheiddispositiv -- vom Kostenpunkt abgesehen -- folgende Fassung gegeben:

"1 Auf die Beschwerde des X. wird nicht eingetreten. Die übrigen Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Baukommission wird aufgehoben und die Baubewilligung wird dem Baugesuch in der vorliegenden Form nicht erteilt."

Das Departement hat demnach den Baukommissionsentscheid aufgehoben und hat die Baubewilligung verweigert. Das Beschwerdebegehren vom 21.9.1982 ist somit durchgedrungen, sodass eigentlich nicht einzusehen ist, wieso sich die Beschwerdeführer materiell beschwert fühlen. Zuzugeben ist, dass die Vorinstanz verschiedene einzelne Rügen der Einsprecher als ungerechtfertigt erklärt hat. Allein, diesen Stellungnahmen kommt keine verfügungsmässige Verbindlichkeit zu. Die Beschwerdeführer befürchten vermutlich, dass die Stellungnahmen Feststellungsentscheide darstellen könnten, welche neben dem Entscheid über das Baugesuch vom Juli 1982 im Hinblick auf ein zu erwartendes neues Baugesuch erlassen worden sind und ohne Anfechtung rechtskräftig und für das neue Baugesuch verbindlich werden könnten. Das Verwaltungsgericht hatte bisher noch nie zu entscheiden, ob im Beschwerdeentscheid über ein Baugesuch solche zusätzlichen Feststellungsentscheide zulässig sind. Einiges spricht für die Zulässigkeit solcher Entscheide, anderes spricht dagegen. Wie es sich verhält, kann vorliegend offen bleiben. Auf jeden Fall nämlich müsste, wenn man solche zusätzliche Feststellungsentscheide als zulässig ansehen wollte, ihre Verbindlichkeit eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, damit der Einsprecher auch klipp und klar weiss, dass er die betreffenden Feststellungen mit Beschwerde anfechten muss, wenn er ihre Wirksamkeit für ein neues Baugesuch verhindern will. Im Entscheid der Vorinstanz fehlt es auf jeden Fall an einer entsprechend klaren Aufmachung. Wenn in Ziff. 1 Abs. 2 der Verfügung steht, die Beschwerde werde "im Sinne der Erwägungen (nur) teilweise gutgeheissen", ist damit noch nicht oder jedenfalls noch nicht deutlich genug gesagt, dass es sich bei den Erwägungen zu den einzelnen Einsprachepunkten durchgehend um verbindliche Entscheide handle, denen, wenn sie nicht angefochten werden, inbezug auf neue Baugesuche Rechtskraftwirkung zukommt. Handelt es sich somit bei den vorinstanzlichen Erwägungen, welche einzelne Einspracherügen als ungerechtfertigt bezeichnen, nicht um verbindliche Feststellungsentscheide, so sind die Beschwerdeführer durch sie auch nicht beschwert.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Dezember 1984*