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ZZ.1984.4 • OG SO ZZ.1984.4 KI-generiert

Consultant v. Purchasing Cooperative: Post-Termination Commission Accounting

Geschäftsnummer ZZ.1984.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A former business consultant sought an order compelling a purchasing cooperative to disclose sales figures to enable the calculation of outstanding commission entitlements under a terminated contractual relationship. The court determined that the agreement, characterized by the consultant's obligation to maintain customers for the cooperative and featuring a fixed term with mutual termination notice periods, qualified as an agency contract under the relevant commercial code, thereby activating the principal's duty under Article 418k OR to provide the agent with a written accounting of commissionable sales, even after contract termination. Consequently, the court ruled that enforcement of this clear statutory obligation, being based on undisputed facts regarding the unfulfilled accounting duty, was appropriately pursued through summary proceedings via a judicial order under the applicable procedural code.

Legislator-Regeste

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Art. 418k OR, Art. 418a Abs. 1 OR, Art. 418q OR, Art. 404 Abs. 1 OR, Art. 418k Abs. 1 OR, § 255 lit. a ZPO; Consultant v. Purchasing Cooperative: Post-Termination Commission Accounting: The court determined that the agreement, characterized by the consultant's obligation to maintain customers for the cooperative and featuring a fixed term with mutual termination notice periods, qualified as an agency contract under the relevant commercial code, thereby activating the principal's duty under Article 418k OR to provide the agent with a written accounting of commissionable sales, even after contract termination. Consequently, the court ruled that enforcement of this clear statutory obligation, being based on undisputed facts regarding the unfulfilled accounting duty, was appropriately pursued through summary proceedings via a judicial order under the applicable procedural code.

Schlagwörter

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Einkaufsgesellschaft Kündigung prozessleitende Verfügungen kaufmännische Buchführung gesetzliche Pflicht Geschäftsbeziehung Agenturvertrag, Provisionsabrechnung, Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 418k Abs. 1 OR

The court ordered the requested disclosure based on the agent's right to a written statement of account required by this article.

§ 255 lit. a ZPO

The court deemed the conditions for applying the simplified procedure (Befehlsverfahren) under this provision to be met.

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Volltext

SOG 1984 Nr. 4

Art. 418a, Art. 418k OR; §§ 237, 255 lit. a ZPO.*Qualifikation einer Vereinbarung als Agenturvertrag. In welchem Verfahren ist der Anspruch des Agenten auf Provisionsabrechnung durchzusetzen?*

H. und die X., eine Einkaufsgenossenschaft, kamen in einem schriftlichen Vertrag überein, dass H. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Unternehmensberater seine Kunden anhielte, Einkäufe bei der X. zu tätigen. Als Entgelt für seine Bemühungen sollte H. einen Bonus von 1% auf den von seiner Kundschaft bei der X. getätigten Umsätze erhalten. Nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses stellte H. beim zuständigen Richteramt das Gesuch, der X. zu befehlen, die Umsatzzahlen mehrerer auf einer eingereichten Liste verzeichneter Betriebe für die Zeitspanne vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1983 herauszugeben, da er während dieser Zeit weder eine Vergütung für seine Aufwendungen noch die Umsatzmeldungen erhalten hätte. Der Gerichtspräsident wies die Streitsache ins summarische Verfahren und lehnte das Gesuch ab. Den dagegen gerichteten Rekurs hiess das Obergericht gut mit folgender Begründung:

1. Um die gegenseitigen Rechenschaftsablageund Herausgabepflichten der Parteien eruieren zu können, ist vorweg die Rechtsnatur des den geschäftlichen Beziehungen zugrundeliegenden Vertrages zu bestimmen.

In der dem Gericht vorgelegten Vereinbarung sind alle essentialia negotii des Agenturvertrages (Legaldefinition in Art. 418a Abs. 1 OR) enthalten. Der Gesuchsteller hatte gemäss Ziff. 3 des Vertrages die Verpflichtung übernommen, seine Kunden anzuhalten, ihre Einkäufe bei der X. zu tätigen. Mit dieser Pflicht zum Tätigwerden unterscheidet sich das vorliegende Vertragsverhältnis von der Mäkelei. Das im vorliegenden Fall gegebene Element der Dauer in den Vertragsbeziehungen schliesst die Kommission und wiederum den Mäklervertrag, bei welchem lediglich einmalige Geschäfte Vertragsinhalt bilden, aus. Der Gesuchsteller stand auch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Gesuchsgegnerin, weshalb der Status des Handelsreisenden ausser Betracht fällt. Seine Stellung war vielmehr die eines nebenberuflichen Einfirmenvermittlungsagenten.

Ein weiteres signifikantes Merkmal des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages liegt in der Statuierung einer beidseitigen Kündigungsfrist von einem Jahr (Ziff. 10 der Vereinbarung).Die Agentur, welche Kündigungsfristen und -termine ähnlich dem Arbeitsvertrag kennt (Art. 418q OR), grenzt sich durch dieses Element entscheidend vom einfachen Auftrag, welcher jederzeit und sofort aufhebbar ist (Art. 404 Abs. 1 OR), ab.

2. Mit der Qualifikation der Vereinbarung vom 31. Oktober 1979 als Agenturvertrag wird auf den vorliegenden Fall auch Art. 418k OR anwendbar, wonach der Auftraggeber dem Agenten auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben hat (Abs. 1 des genannten Art.). Von der Möglichkeit der Wegbedingung dieser Vorschrift (Art. 418a Abs. 2 und 418k Abs. 1 OR) haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht. Das Recht, eine Aufstellung zu verlangen, steht dem Agenten auch nach der Aufhebung des Agenturvertrages zu. Gerade bei der Vermittlungsagentur ist der Agent in besonderem Masse auf die Provisionsabrechnung angewiesen, da die Bestellungsaufnahme und die Fakturierung nicht über ihn erfolgt und er mithin den Abschluss von Rechtsgeschäften nur von den Direktbeteiligten in Erfahrung bringen kann (Gautschi, Berner Kommentar, N 10a zu Art. 418g/h/i/k OR). Der Gesuchsteller kann nicht, wie dies die Gesuchsgegnerin beabsichtigt, auf den Informationsweg über seine eigenen Kunden verwiesen werden, auch wenn die Umsatzzahlen auf diese Weise mit etwelcher Kleinarbeit errechnet werden könnten. Uneinbringlichkeit anderweitiger zur Bestimmung der Provision geeigneter Information ist nicht Voraussetzung der dem Auftraggeber in Art. 418k Abs. 1 OR auferlegten vorprozessualen Editionspflicht.

3. Im EGZGB findet sich keine Bestimmung, wonach der gestützt auf Art. 418k OR angehobene Editionsprozess in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtspräsidenten fällt und infolgedessen generell im summarischen Verfahren abzuwickeln wäre (§ 237 Abs. 1 ZPO).Ebenso existiert keine diesbezügliche obergerichtliche Weisung im Sinne von § 237 Abs. 3 ZPO. Doch kann die Verpflichtung zur Rechnungsablage in den allermeisten Fällen im Befehlsverfahren nach § 255 lit. a ZPO vor dem Gerichtspräsidenten durchgesetzt werden (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen ZPO, 2. Aufl., Zürich 1982, N 18 zu § 22 ZPO).Die Voraussetzungen für die Anwendung des Befehlsverfahrens, nämlich klares Recht und nicht bestrittene bzw. sofort feststellbare tatsächliche Verhältnisse sind auch im zu behandelnden Fall erfüllt.

Rechtlich stützt sich das Begehren des Gesuchstellers -- wie bereits dargelegt -- auf Art. 418k Abs. 1 OR; daneben aber auch auf Ziff. 8 des Vertrages, welche die Gesuchsgegnerin zur monatlichen Abrechnung verpflichtet. Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass das Vertragsverhältnis bis Ende Juni 1 983 gedauert hat und dass die Rechnungsablage für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1983 noch nicht erfolgt ist und demgemäss auch keine Provisionen vergütet worden sind. Insoweit, als der Gesuchsteller von der einstmaligen Vertragspartnerin die Aushändigung einer solchen schriftlichen Abrechnung verlangt, ist seinem Gesuch zu entsprechen und ein diesbezüglicher richterlicher Befehl zu erlassen.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Januar 1984*