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ZZ.1984.38 • OG SO ZZ.1984.38 KI-generiert

Extension Denial Leading to Deemed Unfiled Appeal

Geschäftsnummer ZZ.1984.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed a request for a second extension for filing an appeal brief, instead granting a final grace period pursuant to a specific statutory provision ($\S 10$ Abs. 2 VRG); the appellant subsequently filed a third extension request on the last day of this grace period, but the court reasoned that a grace period granted under that provision cannot itself be extended, as doing so would render the provision meaningless, leading to the conclusion that the appeal was deemed unfiled because the final deadline was missed.

Legislator-Regeste

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Extension Denial Leading to Deemed Unfiled Appeal: 2 VRG); the appellant subsequently filed a third extension request on the last day of this grace period, but the court reasoned that a grace period granted under that provision cannot itself be extended, as doing so would render the provision meaningless, leading to the conclusion that the appeal was deemed unfiled because the final deadline was missed.

Schlagwörter

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Ansetzung einer Nachfrist verspätetes Fristerstreckungsgesuch Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Beschwerdelegitimation Klagefrist Nachfrist
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Volltext

SOG 1984 Nr. 38

§ 10 Abs. 2 VRG. Eine Nachfrist im Sinne von § 10 Abs. 2 VRG kann nicht erstreckt werden.*

Durch Verfügung wurde das zweite Fristverlängerungsgesuch des Beschwerdeführers bezüglich Einreichung der Beschwerdebegründung abgewiesen und ihm im Sinne von § 10 Abs. 2 VRG eine Nachfrist gesetzt. Statt die Nachfrist zur Einreichung der Beschwerdebegründung zu benutzen, stellte der Beschwerdeführer am letzten Tag der Frist erneut ein Erstreckungsgesuch. Eine Nachfrist gemäss § 10 Abs. 2 VRG kann aber nicht wiederum erstreckt werden. Wird sie nicht eingehalten, so gilt die Frist als endgültig verpasst. Würde man das anders anschauen, hätte die Regelung von § 10 Abs. 2 VRG gar keinen Sinn. Es ist im vorliegenden Fall demnach davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung unbenutzt abgelaufen ist; auf die Beschwerde kann deshalb, wie das angedroht worden ist, nicht eingetreten werden.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1984*