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ZZ.1984.28 • OG SO ZZ.1984.28 KI-generiert

Municipality Cost Allocation for Combined Zoning and Development Plan

Geschäftsnummer ZZ.1984.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality levied the full planning costs of a combined zoning, development, and design plan onto the affected property owners, citing the relevant statute that permits cost allocation for development and design plans but requires the municipality to bear a reasonable share if it has a significant interest. The court upheld the reduction of the levied costs by half because the plan contained essential zoning elements—specifically a change in staging—for which zoning costs are borne by the municipality, and because the municipality itself had a significant interest in the development and design aspects of the plan (related to infrastructure protection), necessitating a significant cost reduction.

Legislator-Regeste

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Municipality Cost Allocation for Combined Zoning and Development Plan: Dazu kommt, dass der Plan, soweit er wirklich Erschliessungsund Gestaltungsplan ist, unbestrittenermassen auch dem Interesse der Gemeinde dient, und zwar geht es, wie der Gemeinderat in seiner Eingabe vom 27.4.1984 erklärt hat, vor allem um das Interesse am Schutz der durch das fragliche Gebiet verlaufenden "Weihermattleitung". Dieser Gesichtspunkt hat bei der Ausarbeitung des Planes eine wesentliche Rolle gespielt, hat insbesondere dazu geführt, dass auf einem grossen Teil des Geländes Hausbaulinien eingetragen worden sind.

Schlagwörter

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Nutzungsplan Planungskosten Bauträger Herabsetzung der Verfahrenskosten Erschliessungsplan Erschliessungsbeiträge Grundeigentümerbeiträge für Planungskosten
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Volltext

SOG 1984 Nr. 28

§ 74 Abs. 3 BauG. *Beiträge der Grundeigentümer an Planungskosten. Inwieweit können die Kosten eines Nutzungsplans, der gleichzeitig Zonen-, Erschliessungsund Gestaltungsplan ist, auf die interessierten Grundeigentümer abgewälzt werden?*

Im Jahre 1982 erliess die Einwohnergemeinde Neuendorf den "Zonen-, Erschliessungsund Gestaltungsplan Weiherweg" und überwälzte die Planungskosten unter Berufung auf § 74 Abs. 3 BauG in vollem Umfang auf die Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke. Im Beschwerdeverfahren reduzierte der Präsident der Schätzungskommission die erhobenen Beiträge um die Hälfte. Die von der Gemeinde gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung ab:

Der Gemeinderat beruft sich für seine Beitragsverfügung auf § 74 Abs. 3 BauG. Die Bestimmung lautet:

"Der Gemeinderat kann die Kosten von Erschliessungsund Gestaltungsplänen auf die interessierten Grundeigentümer verteilen. Ist die Einwohnergemeinde selber wesentlich interessiert, hat sie einen angemessenen Kostenanteil zu tragen. Gegen die Verteilung kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde geführt werden."

Ein Teil der beschwerdeführenden Grundeigentümer hat bereits vor der Schätzungskommission geltend gemacht, der fragliche Plan habe vorwiegend Zonenplan-Funktion. Dass der Plan u.a. Zonenplan-Elemente enthält, stimmt. Es betrifft dies die Änderung der Etappierung: Die Etappierung(wie auch ihre Abänderung) gehört, wie aus § 26 BauG klar hervorgeht, zum Inhalt des Zonenplans. Eine Mischung von Zonen-, Erschliessungsund Gestaltungsplanelementen im selben Nutzungsplan ist nach § 14 Abs. 3 BauG möglich und zulässig. Mit Recht trägt somit der fragliche Plan den Titel "Zonen-, Erschliessungsund Gestaltungsplan Weiherweg".Dabei kommt seinem Zonenplanbestandteil, nämlich der Abänderung der Etappierung, sehr wesentliche Bedeutung zu; das ergibt sich nicht nur aus einem Vergleich zwischen dem bisherigen Zonenplan 1:2000 mit dem neuen Weiherwegplan, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte des letzteren, wie sie aus den eingelegten Behördenprotokollen ersichtlich ist. Die Kosten für die Zonenplanung (inkl. Etappierung) trägt die Gemeinde und kann sie nicht auf die Grundeigentümer überwälzen (vgl. § 74 Abs. 1 BauG und dazu den abweichenden Abs. 3 mit seiner Beschränkung auf Erschliessungsund Gestaltungspläne).Dass der Weiherwegplan nicht nur Erschliessungsund Gestaltungsplan ist, sondern auch wesentliche Zonenplan-Bestandteile enthält, hindert nun allerdings nicht, § 74 Abs. 3 BauG überhaupt anzuwenden; dieser Sachverhalt verbietet indessen zum vornherein, die Planungskosten voll, zu 100%, auf die Grundeigentümer zu verlegen.

Dazu kommt, dass der Plan, soweit er wirklich Erschliessungsund Gestaltungsplan ist, unbestrittenermassen auch dem Interesse der Gemeinde dient, und zwar geht es, wie der Gemeinderat in seiner Eingabe vom 27.4.1984 erklärt hat, vor allem um das Interesse am Schutz der durch das fragliche Gebiet verlaufenden "Weihermattleitung". Dieser Gesichtspunkt hat bei der Ausarbeitung des Planes eine wesentliche Rolle gespielt, hat insbesondere dazu geführt, dass auf einem grossen Teil des Geländes Hausbaulinien eingetragen worden sind.

Berücksichtigt man beides, nämlich dass der Plan einerseits auch reine Zonenplanelemente enthält und dass er andererseits bei den nicht-Zonenplanelementen zum Teil einem wesentlichen Interesse der Gemeinde dient, ist eine starke Herabsetzung der Kostenverlegung unumgänglich. Eine Herabsetzung um 50% geht für die in Frage stehenden Grundstücke nicht zu weit. Ob sie noch hätte weiter gehen sollen, kann dahingestellt bleiben, da die betroffenen Grundeigentümer den Entscheid des Schätzungskommissionspräsidenten nicht angefochten und sich offenbar mit ihm abgefunden haben.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 1984*