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ZZ.1984.23 • OG SO ZZ.1984.23 KI-generiert

Women's Movement Appeal Standing for Indecent Publication and Endangering Minors Acquittal

Geschäftsnummer ZZ.1984.23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Members of a women's movement filed a complaint against a cinema owner for indecent publication and endangering minors based on film posters, and although the first-instance court granted them party rights, the appellate court refused to hear the appeal against the acquittal because the appellant did not qualify as an "injured party" in the sense of the relevant procedural statute. The court reasoned that only the direct bearer of the legal interest violated by the offense qualifies as an injured party with appellate rights when party rights were exercised in the main hearing for a public offense, clarifying that for the charge of endangering minors, only minors themselves are directly injured, and for the obscenity charge, only individuals specifically targeted by the publication could be considered directly injured, meaning the appellant, being neither a minor nor specifically targeted, was merely the complainant without standing to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 204 StGB, Art. 212 StGB, § 174 lit. b StPO, § 14 StPO; Women's Movement Appeal Standing for Indecent Publication and Endangering Minors Acquittal: The court reasoned that only the direct bearer of the legal interest violated by the offense qualifies as an injured party with appellate rights when party rights were exercised in the main hearing for a public offense, clarifying that for the charge of endangering minors, only minors themselves are directly injured, and for the obscenity charge, only individuals specifically targeted by the publication could be considered directly injured, meaning the appellant, being neither a minor nor specifically targeted, was merely the complainant without standing to appeal.

Schlagwörter

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Frauenbewegung Rechte der Frau Beschwerdelegitimation geringfügige Übertretung Parteianhörung Verfahrensrechte Appellationsrecht des Verletzten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 174 lit. b StPO

This provision determined that the right to appeal in the case of an acquittal belongs only to the directly injured party who exercised party rights on the criminal aspect during the first instance trial.

§ 14 StPO

Cited to establish that only those immediately damaged by the offense are entitled to exercise party rights.

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Volltext

SOG 1984 Nr. 23

§ 174 lit. b StPO. *Appellationsrecht des Verletzten. Verletzter im Sinne von § 174 lit. b StPO ist der Träger des durch die Straftat direkt angegriffenen Rechts oder Rechtsgutes.*

Einige Mitglieder einer Frauenbewegung erstatteten gegen den Kinobesitzer H. wegen der ausgestellten Filmplakate Strafanzeige wegen unzüchtiger Veröffentlichung (Art. 204 StGB) und Gefährdung Jugendlicher (Art.

212 StGB).Im erstinstanzlichen Verfahren räumte der Richter den Anzeigerinnen Parteirechte ein und liess sie im Strafpunkt Antrag stellen. Auf die von einer Anzeigerin gegen das freisprechende Urteil des Richters erhobene Appellation trat das Obergericht aus folgenden Gründen nicht ein:

1. Nach § 174 lit. b StPO steht das Appellationsrecht bei Freispruch dem Verletzten zu, wenn er bei einem von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen in der Hauptverhandlung vor erster Instanz im Strafpunkt Parteirechte ausgeübt hat. Geschädigt oder verletzt ist nach schweizerischer Rechtsauffassung diejenige Person, welcher durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstehende Handlung unmittelbar ein Nachteil zugefügt wurde oder -- bei einem Gefährdungsdelikt -- zu erwachsen drohte (Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1984, S. 82 mit Zitaten).

Unmittelbar geschädigt ist der Träger des durch das konkrete Delikt direkt angegriffenen Rechts oder Rechtsgutes (Verletzter im engeren Sinne), während mittelbar betroffen jeder ist, dessen Rechtssphäre durch das Delikt beeinträchtigt wurde, sei es auch nur durch Reflexwirkungen (Verletzter im weiteren Sinne) (Isch, Die Stellung des Geschädigten im solothurnischen Strafprozess, Biberist 1971, S. 4). Welcher Begriff des Verletzten in § 174 StPO gemeint ist, ergibt sich aus dem Gesetz klar. Das Appellationsrecht steht nur dem Verletzten zu, der in der Hauptverhandlung im Strafpunkt Parteirechte ausgeübt hat.

Dazu befugt ist gemäss § 14 StPO nur, wer durch die Straftat unmittelbar geschädigt wurde.

2. Schutzobjekt von Art. 212 StGB sind Jugendliche, also minderjährige Personen unter 18 Jahren. Nur sie kommen als potentielle Opfer bzw. unmittelbar Geschädigte eines Verstosses gegen Art. 212 StGB in Frage (vgl. Gerber, Unzüchtige Veröffentlichung und Gefährdung Jugendlicher durch unsittliche Schriften und Bilder, in Kriminalistik 1967, S. 659). Schutzobjekt von Art. 204 StGB ist das allgemeine Sittlichkeitsgefühl. Obschon dieser Tatbestand in erster Linie allgemeine Interessen wahren will und nicht zum Schutz der Privatsphäre einzelner Personen geschaffen wurde, kann es Fälle geben, die jemanden als unmittelbar Geschädigten erscheinen lassen (vgl. Gerber, a.a.O. S. 542/3 und dort aufgeführte Beispiele).Das kann aber nur zutreffen für Personen, gegen die sich der Täter ganz speziell richtete, z.B. die Person, deren Bild oder Karikatur der Täter veröffentlichte.

Im vorliegenden Fall wird auch von der Appellantin nicht behauptet, der Beschuldigte habe mit den Kinoreklamen speziell sie treffen wollen. Die Appellantin, die auch längst nicht mehr minderjährig ist, kann daher nicht als unmittelbar Geschädigte im Sinne von § 14 StPO bzw. als Verletzte nach § 174 lit. b StPO betrachtet werden. Sie ist bloss Anzeigerin. Als solcher steht ihr kein Appellationsrecht zu, weshalb auf das von ihr eingelegte Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 14. August 1984*