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ZZ.1984.19 • OG SO ZZ.1984.19 KI-generiert

DUI Obstruction and Mandatory Custodial Sentence

Geschäftsnummer ZZ.1984.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court affirmed its consistent practice that a fine is inappropriate for driving under the influence or obstructing a blood test unless the circumstances are entirely minor, even for a first offense, as a custodial sentence is mandatory otherwise. Specifically, intentionally disappearing until a blood test would be ineffective is definitively not considered a minor case of obstructing the test.

Legislator-Regeste

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DUI Obstruction and Mandatory Custodial Sentence: Das Obergericht des Kantons Solothurn hat bereits 1964, als für das Fahren in angetrunkenem Zustand noch höchstens 6 Monate Gefängnis angedroht waren, entschieden, dass Busse nur in den Fällen ausgesprochen werden soll, die unter allen Gesichtspunkten als geringfügig erscheinen (vgl. RB 1964 Nr. 17; 1965 Nr. 18).An dieser Praxis hat das Obergericht seither konstant festgehalten.

Schlagwörter

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Freiheitsstrafe geringfügige Übertretung Blutprobe qualifizierte Fahrunfähigkeit Geschwindigkeitsüberschreitung Fahren in fahrunfähigem Zustand Strafzumessung bei Fahren im angetrunkenem Zustand
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Volltext

SOG 1984 Nr. 19

Art. 91 Abs. 1/Abs. 3 SVG*. *Zur Strafzumessung bei Fahren in angetrunkenem Zustand bzw. bei Vereitelung der Blutprobe. Liegt kein geringfügiger Fall vor, so ist auch bei einem erstmaligen Vergehen eine Gefängnisstrafe auszufällen.*

Das Obergericht des Kantons Solothurn hat bereits 1964, als für das Fahren in angetrunkenem Zustand noch höchstens 6 Monate Gefängnis angedroht waren, entschieden, dass Busse nur in den Fällen ausgesprochen werden soll, die unter allen Gesichtspunkten als geringfügig erscheinen (vgl. RB 1964 Nr. 17; 1965 Nr. 18).An dieser Praxis hat das Obergericht seither konstant festgehalten.

Nach einer ebenso konstanten Praxis gilt dieser Grundsatz auch für die Bestrafung eines Täters, der die Blutprobe verweigert oder vereitelt. Von einem geringfügigen Fall der Vereitelung kann sicher nicht mehr gesprochen werden, wenn der Beschuldigte, nachdem er von der Anordnung einer Blutprobe erfahren hat, für so lange verschwindet, bis er sicher sein kann, dass eine Blutprobe keinen Erfolg mehr haben wird.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 28. Juni 1984*