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ZZ.1984.14 • OG SO ZZ.1984.14 KI-generiert

Creditor's Untimely Bankruptcy Filing Due to Holiday Deadline Miscalculation

Geschäftsnummer ZZ.1984.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor failed to initiate bankruptcy proceedings within ten days following the service of an attachment order, as the deadline, originally December 26, fell during the mandatory debt collection holidays running from December 18 to January 1. The court ruled that the three-day extension granted by statute for deadlines expiring during the holiday period must consist of three working days following the holiday's end, and therefore, January 2nd, being the Berchtoldstag (a traditional day off where offices and private businesses, including the post office, were closed), could not be counted as a working day in the calculation, meaning the creditor's subsequent filing on January 5th was considered untimely because the extension was calculated incorrectly.

Legislator-Regeste

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Art. 63 SchKG, Art. 56 Ziff. 3 SchKG, Art. 278 SchKG, Art. 56 SchKG, Art. 278 Abs. 1/4 SchKG; Creditor's Untimely Bankruptcy Filing Due to Holiday Deadline Miscalculation: The court ruled that the three-day extension granted by statute for deadlines expiring during the holiday period must consist of three working days following the holiday's end, and therefore, January 2nd, being the Berchtoldstag (a traditional day off where offices and private businesses, including the post office, were closed), could not be counted as a working day in the calculation, meaning the creditor's subsequent filing on January 5th was considered untimely because the extension was calculated incorrectly.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Konkursverfahren Versäumung der gesetzlichen Frist Zahlungsfrist Arrestbewilligung Buchungsfehler Fristberechnung, Berchtoldstag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 III 50
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Verlängerungsfrist drei Werktage ab Ferienende umfassen, während Sonnund Feiertage nicht mitgezählt werden (BGE 108 III 50 mit Hinweisen).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 SchKG

This article defines the rule for extending a deadline when it falls during the moratorium period, which the court applied to determine the appeal deadline.

Art. 278 Abs. 1/4 SchKG

This article establishes the deadline for initiating enforcement proceedings after an attachment, which was the primary issue under consideration.

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Volltext

SOG 1984 Nr. 14

Art. 63 SchKG.Der 2. Januar (Berchtoldstag) ist bei der Berechnung der Zusatzfrist von drei Werktagen im Sinne von Art. 63 SchKG nicht mitzuzählen.*

Am 1.12.1983 verarrestierte das Betreibungsamt auf Begehren des Gläubigers ein Bankkonto der Schuldnerin. Die Abschrift der Arresturkunde wurde vom Gläubiger am 16.12.1983 bei der Post abgeholt. Mit Begehren vom 5.1.1984 (Postaufgabe) wollte der Gläubiger für die arrestversicherte Forderung die Betreibung anheben. Das Betreibungsamt stellte sich indes auf den Standpunkt, die Prosequierung sei nicht rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Punkt führte die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren aus:

1. Hat ein Arrestgläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung oder Klage angehoben, so ist er gehalten, binnen zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde die Betreibung einzuleiten. Wird diese Frist nicht eingehalten, so fällt der Arrest dahin (Art. 278 Abs. 1/4 SchKG).

Vorliegend wurde die Abschrift der Arresturkunde vom Gläubiger am 16. Dezember 1983 bei der Post eingelöst. Unter normalen Umständen wäre demnach die Frist zur Arrestprosequierung am 26. Dezember 1983 abgelaufen. Nun gilt es aber zu beachten, dass dieses Datum in die Weihnachtsbetreibungsferien fällt, welche gemäss Art. 56 Ziff. 3 SchKG jeweils schon vom 18. Dezember bis zum 1. Januar dauern. Diese Schonzeit gilt auch für die in Art. 278 SchKG vorgesehenen Vorkehren des Arrestgläubigers (Jäger, Kommentar, 3. A., N 1 zu Art. 56 SchKG).Zwar laufen die Fristen grundsätzlich auch während der Betreibungsferien ungehemmt weiter. Art. 63 SchKG bestimmt aber, dass eine Frist, deren Ende in die Zeit der Betreibungsferien fällt, bis zum dritten Tag nach dem Ende der Schonzeit verlängert wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Verlängerungsfrist drei Werktage ab Ferienende umfassen, während Sonnund Feiertage nicht mitgezählt werden (BGE 108 III 50 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob der 2. Januar in diesem Zusammenhang als Werktag zu gelten hat oder ob er den Sonnund Feiertagen gleichzustellen ist. -- Das Betreibungsamt ist zurecht davon ausgegangen, der Berchtoldstag zähle nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 24. Mai 1964 (BGS 512.41) und der dazugehörenden Verordnung (BGS 512.42) im Kanton Solothurn nicht zu den staatlichen Feiertagen. Aus dieser negativen Feststellung lässt sich aber nicht ohne weiteres ableiten, der 2. Januar sei ein Werktag im Sinne von Art. 63 SchKG. Im Entscheid 108 III 49 ff. hat das Bundesgericht festgehalten, die Zusatzfrist müsse drei Werktage umfassen, an denen von morgens bis abends die fragliche Handlung vorgenommen werden könne. Dies treffe für einen Samstag (2. Januar 1982) längst nicht mehr zu, weil sowohl Amtsstellen als auch private Unternehmen an solchen Tagen ihre Büros und Schalter überwiegend geschlossen hielten. Der Samstag dürfe deshalb bei der Berechnung der dreitägigen Zusatzfrist nicht mitgezählt werden.

Nichts anderes kann für den Berchtoldstag gelten. Auch an diesem Datum sind nämlich die Büros und Schalter der Amtsstellen und der privaten Unternehmen geschlossen. Eine Anfrage hat ergeben, dass am 2. Januar 1984 namentlich die Postämter im Kanton Solothurn (und auch am Wohnsitz des Beschwerdeführers in Flamatt) geschlossen blieben. Mithin konnte der Beschwerdeführer am Berchtoldstag den Arrest gar nicht prosequieren. Unter diesen Umständen darf aber dieser Tag bei der Fristbestimmung nach Art. 63 SchKG nicht mitgezählt werden. Es ist angebracht, den 2. Januar im Kanton Solothurn für die Ausnahmefälle, in denen eine Frist an einem Werktag zu laufen beginnt, einem staatlichen Feiertag gleichzustellen (vgl. auch § 82 Abs. 3 ZPO, wonach der Berchtoldstag im Zusammenhang mit dem Ablauf einer Frist einem Feiertag gleichgesetzt wird).

*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 8. Februar 1984*