Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1984.13 • OG SO ZZ.1984.13 KI-generiert

Creditor Enforcement Against Minor for Course Fees

Geschäftsnummer ZZ.1984.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A creditor initiated debt enforcement proceedings against a 19-year-old debtor who had returned unused course materials and refused payment for a correspondence course, resulting in a seizure after the debtor failed to object; the enforcement office subsequently voided the proceedings upon learning the debtor was a minor at the time of contracting, but the supervisory authority overturned this decision, reasoning that under relevant civil law, a capable minor can independently manage and be held liable for obligations arising from their personal earnings (free child's assets, Art. 323 Abs. 1 ZGB), and therefore, enforcement actions concerning these assets must be directed solely against the minor, making the initial proceeding valid unless the debtor was judged incapable, and any defense regarding the contract's validity must be pursued in a separate civil action.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 47 SchKG, Art. 323 Abs. 1 ZGB, Art. 19 ZGB, Art. 318 Abs. 1 ZGB, Art. 395 Abs. 2 ZGB, Art. 14 ZGB; Creditor Enforcement Against Minor for Course Fees: 323 Abs. 1 ZGB), and therefore, enforcement actions concerning these assets must be directed solely against the minor, making the initial proceeding valid unless the debtor was judged incapable, and any defense regarding the contract's validity must be pursued in a separate civil action.

Schlagwörter

KI-generiert
Schuldbetreibung minderjähriges Kind Obligationenrecht Forderungsklage zivilrechtlicher Direktprozess Aufsichtsgebühren Betreibung eines Unmündigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 106 III 10
3 SchKG sinngemäss anzuwenden wäre" (BGE 106 III 10).Demnach ist aber entgegen der allgemeinen Regel des Art.
BGE 104 III 4
Mental Incapacity and Nullity of Execution Proceedings
BGE 56 II 243
BGE 106 III 85
19 ZGB; BGE 106 III 85 ff.; a.M.
BGE 58 III 88
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 47 SchKG

The court determined the competent place of debt collection for the independent debt collection against a minor, referencing paragraphs 1 and 3 of this article.

Art. 86 SchKG

The right of the debtor to pursue recourse through a recovery action is mentioned as being open to her.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1984 Nr. 13

Art. 46, Art. 47 SchKG. *Zum Vorgehen bei der selbständigen Betreibung eines Unmündigen, die freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB betrifft.*

Die 19jährige Schuldnerin schloss mit der Gläubigerin einen als Kauf bezeichneten Vertrag über einen Englisch-Fernkurs ab. In der Folge schickte die Schuldnerin das zugestellte Kursmaterial jedoch ungebraucht zurück und verweigerte die Bezahlung des vereinbarten Preises. In der daraufhin von der Gläubigerin eingeleiteten Betreibung Nr. 3483 unterliess es die Schuldnerin, Rechtsvorschlag zu erheben. Erst nach erfolgter Pfändung teilte sie dem Betreibungsamt mit, sie erachte den Kaufvertrag als ungültig, weil sie bei Vertragsunterzeichnung noch minderjährig gewesen sei. Auf diese Mitteilung hin hob das Betreibungsamt die hängige Betreibung von Amtes wegen als nichtig auf. Die Aufsichtsbehörde heisst die von der Gläubigerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde aus folgenden Gründen gut:

1. Die Schuldnerin hält den abgeschlossenen Vertrag für ungültig weil sie bei dessen Unterzeichnung noch minderjährig gewesen ist. Die Beurteilung dieses Einwandes, der die Frage nach der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit aufwirft, fällt zwar nicht in die sachliche Zuständigkeit der Betreibungsbehörden. Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache erweisen sich aber einige Vorbemerkungen zivilrechtlicher Art unumgänglich.

Was ein Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht nach dem neuen Kindesrecht unter seiner ausschliesslichen Verwaltung und Nutzung (Art. 323 Abs. 1 ZGB).Durch diese Bestimmung wird dem urteilsfähigen Kind eine quantitativ begrenzte Handlungsfähigkeit eingeräumt: es kann selbständig Verträge eingehen, sofern die ihm erwachsenden Verpflichtungen aus dem Lohn bestritten werden können, wobei in der Grenzziehung nicht bloss das fragliche Geschäft, sondern die Bedürfnisse des gesamten Unterhalts, für den das Kind selbst aufzukommen hat, zu berücksichtigen sind (Bucher, N 106 zu Art. 19 ZGB; BBl 1974 S. 91; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, S. 159 f.).Die Überschreitung der begrenzten Handlungsfähigkeit kann allenfalls Ungültigkeit des Vertrages nach sich ziehen (vgl. aber Bucher, N 106 zu Art. 19 ZGB). Ob dies für ein konkretes Geschäft zutrifft, hat der Richter im Rechtsöffnungsverfahren oder nötigenfalls im ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden.

2. Aus dieser Regelung der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit hat das Bundesgericht im Entscheid 106 III 8 ff. abgeleitet, eine Betreibung, die freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB betreffe, sei ausschliesslich gegen den Minderjährigen anzuheben und durchzuführen. Der im neuen Kindsrecht verankerte Gedanke, dem Kind auf einem beschränkten Gebiet volle Handlungsfähigkeit einzuräumen, werde nur verwirklicht, "wenn die Betreibungsurkunden nur dem Unmündigen allein zugestellt werden" (BGE 106 III 10).Der Umstand allein, dass in einer gegen einen erwerbstätigen Minderjährigen eingeleiteten Betreibung den Eltern kein Zahlungsbefehl zugestellt worden ist, rechtfertigt es somit nicht, die hängige Betreibung kurzerhand von Amtes wegen aufzuheben. Ein solches Vorgehen käme allenfalls in Frage, wenn der Betriebene urteilsunfähig wäre (vgl. BGE 104 III 4 ff.).Im vorliegenden Fall liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor, welche auf Urteilsunfähigkeit der Schuldnerin schliessen liessen.

3. Auch das Betreibungsamt stellt in seiner Vernehmlassung die Möglichkeit der selbständigen Betreibung eines Minderjährigen nicht mehr in Abrede. Es versucht aber mit neuen Argumenten darzutun, die Betreibung Nr. 3483 müsse jedenfalls wegen formeller Fehler als nichtig angesehen werden. -- Die aus den Ausführungen des Amtes durchschimmernde Unsicherheit bezüglich des Verfahrens bei der selbständigen Betreibung eines Minderjährigen lassen vorweg einige grundsätzliche Überlegungen angebracht erscheinen.

Probleme ergeben sich vor allem aus dem Umstand, dass das Kindesvermögen eines erwerbstätigen Unmündigen nach materiellem Zivilrecht getrennt verwaltet und genutzt wird und zwar:

-- das freie Kindesvermögen im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB ausschliesslich durch den Unmündigen selbst;

-- das übrige Kindesvermögen durch die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes (Art. 318 Abs. 1 ZGB).

Dieselbe Rechtslage findet sich bei der Verwaltungsbeiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 2 ZGB vor. Für beide Fälle wird aus der getrennten Vermögensverwaltung abgeleitet, für Verpflichtungen des Unmündigen bzw. Verbeirateten könne nur aus dem von ihnen verwalteten freien, nicht aber aus dem vom gesetzlichen Vertreter verwalteten übrigen Vermögen Befriedigung gesucht werden (Für die Beiratschaft: Bucher, N 115 ff. zu Art. 14 ZGB; Egger, N 68 zu Art. 395 ZGB; BGE 56 II 243. Für das Kindesrecht: Hegnauer, N 52 zu Art. 280 aZGB; Bucher, N 106 zu Art. 19 ZGB; BGE 106 III 85 ff.; a.M. Egger, N 4 zu Art. 294a ZGB; Tuor/Schnyder, Supplement zum Kindesrecht, S. 64 Fn 45).Im Entscheid 58 III 85 ff. hat das Bundesgericht für den Fall der Verwaltungsbeiratschaft festgehalten, es gelte der getrennten Verwaltung und der daraus resultierenden Haftungsbeschränkung auch im Vollstreckungsverfahren Rechnung zu tragen (vgl. auch Egger, N 80 f. zu Art. 395 ZGB; BlSchKG 1973 S. 82).Eine Betreibung gegen einen Verbeirateten unter Umgehung des Beirates könne nur zur Pfändung und Verwertung der Einkünfte führen. Verlange der Gläubiger überdies Deckung aus den Kapitalwerten, sei er auf die Einleitung einer Betreibung gegen den Beirat als gesetzlichen Vertreter zu verweisen (BGE 58 III 88).Das vom Bundesgericht in den Erwägungen 2/3 des zitierten Entscheides entwickelte spezielle Verfahren lässt sich aber ohne weiteres entsprechend auf den gleichgelagerten Fall der selbständigen Betreibung eines erwerbstätigen Unmündigen übertragen. Demgegenüber überzeugt das von Niedermann (BlSchKG 1983

S. 54 f.) vorgeschlagene Verfahren nicht. Es trägt weder dem Interesse des Gläubigers an einer selbständigen, auf das freie Kindesvermögen beschränkten Betreibung, noch der unabhängigen Rechtsposition des Unmündigen hinsichtlich seines Arbeitseinkommens Rechnung.

4. Das Betreibungsamt macht konkret geltend, eine selbständige Betreibung gegen die Schuldnerin hätte gar nicht eingeleitet werden dürfen, weil dies vom Gläubiger nicht ausdrücklich verlangt worden sei. Dem ist aber nicht so. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ohne weiteres eine selbständige Betreibung einzuleiten ist, sofern der Gläubiger nicht (beispielsweise durch Erwähnung des gesetzlichen Vertreters im Betreibungsbegehren) zum Ausdruck bringt, dass er aus dem ganzen Kindesvermögen Deckung sucht (vgl. BGE 58 III 88 E. 2).

5. Weiter hält das Betreibungsamt dafür, die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung einer selbständigen Betreibung richte sich nach den für die Vormundschaft geltenden Regeln. Massgebend sei mithin der Wohnsitz der Eltern des Minderjährigen, der im vorliegenden Fall im Kanton Bern liege. Dem ist indes nicht zuzustimmen. Das Bundesgericht liess die Frage nach dem Betreibungsort zwar bisher offen, deutete aber an, dass "wohl die für den Bevormundeten geltende Bestimmung des Art. 47 Abs. 3 SchKG sinngemäss anzuwenden wäre" (BGE 106 III 10).Demnach ist aber entgegen der allgemeinen Regel des Art. 47 Abs. 1 SchKG gerade nicht der Wohnsitz der Eltern, sondern der Arbeitsort, allenfalls der Aufenthaltsort des Unmündigen massgebend. Sowohl der Arbeitsals auch der Aufenthaltsort der Schuldnerin liegen aber im Sprengel des Betreibungsamtes.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das bisher durchgeführte Verfahren in der Betreibung Nr. 3483 durchaus den an eine selbständige Betreibung eines Minderjährigen zu stellenden Anforderungen genügt. Mithin liegt auch kein Grund vor, das Verfahren wegen formeller Fehler nichtig zu erklären. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben. Das Betreibungsamt ist anzuweisen, die Betreibung fortzusetzen. Der Schuldnerin bleibt zur Wahrung ihres behaupteten Rechts der Weg des Rückforderungsprozesses im Sinne von Art. 86 SchKG offen.

*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 11. Mai 1984*