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ZZ.1984.12 • OG SO ZZ.1984.12 KI-generiert

Labor Court Jurisdiction Over Main Claim Despite Excessive Counterclaim

Geschäftsnummer ZZ.1984.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that the labor court retains jurisdiction over the original claim even if a counterclaim exceeds the court's competence, based on the principle that the claim's value, not the counterclaim's, determines jurisdiction for labor disputes. The defendant is permitted to have related counterclaims from the employment relationship adjudicated within the same proceedings by seeking dismissal of the main claim through set-off and by filing a counterclaim within the labor court's monetary limit, provided this action does not constitute an abuse of process intended solely to gain access to the expedited and free procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 343 Abs. 2 OR, Art. 343 OR, § 1 Abs. 1 Gesetz über die Arbeitsgerichte, § 20 Abs. 2 AGG; Labor Court Jurisdiction Over Main Claim Despite Excessive Counterclaim: The defendant is permitted to have related counterclaims from the employment relationship adjudicated within the same proceedings by seeking dismissal of the main claim through set-off and by filing a counterclaim within the labor court's monetary limit, provided this action does not constitute an abuse of process intended solely to gain access to the expedited and free procedure.

Schlagwörter

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Arbeitsstreitigkeiten Widerklage Verfahrensmissbrauch Verrechnung Arbeitsverhältnis konnexe Verfahren Arbeitsgericht, Zuständigkeit, Widerklage, Verrechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 343 Abs. 2 OR

Cited in the reasoning section which informed the final decision that the clerk misapplied this article regarding the determination of the value in dispute.

§ 1 Abs. 1 Gesetz über die Arbeitsgerichte

Cited as part of the criteria defining the competence limits of the Labor Court, which was central to the decision.

§ 20 Abs. 2 AGG

Cited to interpret the scope of the procedural limit regarding the value in dispute of a counterclaim.

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Volltext

SOG 1984 Nr. 12

§§ 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 und Abs. 2 Gesetz über die Arbeitsgerichte; Art. 343 Abs. 2 OR.

- *Das Arbeitsgericht bleibt für die Klage zuständig, auch wenn die Widerklage seine Kompetenz überschreitet (Erw. 1).*

- *Der Beklagte kann seine Gegenforderungen aus dem Arbeitsverhältnis im gleichen Verfahren beurteilen lassen, wenn er mit dem Einwand der Verrechnung die Abweisung der Klage beantragt und Widerklage in der Kompetenz des Arbeitsgerichtes erhebt (Erw. 2).*

Der Kläger reichte beim Arbeitsgericht eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag ein. Die Beklagte erhob Widerklage wegen Verletzung des Konkurrenzverbots im Betrage von Fr. 28800.--. Gestützt darauf verfügte der Obmann des Arbeitsgerichtes, die Streitsache werde im Untersuchungsverfahren vor dem Amtsgericht abgewickelt. Den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers hiess das Obergericht gut aus folgenden Erwägungen:

1. Mit der angefochtenen Verfügung missachtet der Obmann des Arbeitsgerichtes Art. 343 Abs. 2 OR, wonach sich der Streitwert bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren, bemisst. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Kläger durch eine möglicherweise völlig haltlose Widerklage um die Vorteile des raschen und kostenlosen Verfahrens gebracht werden kann (Brühwiler, N 4 zu Art. 343 OR).Im vorliegenden Fall beträgt die eingeklagte Forderung Fr. 10000.--, entspricht also genau der oberen Grenze der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gemäss § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte (AGG) und § 22 Abs. 1 GO. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist demnach für die Klage gegeben, auch wenn der Streitwert der Widerklage Fr. 28800.-- beträgt.

Nach § 20 Abs. 2 AGG darf der Streitwert der Widerklage die Kompetenz des Arbeitsgerichtes nicht übersteigen. Das heisst jedoch nicht, dass eine die Kompetenz des Arbeitsgerichtes übersteigende Widerklage die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes auch für die Klage ausschliesst, sondern nur, dass eine solche Widerklage vor den ordentlichen Richter zu bringen ist.

2. Eine Widerklage mit einem Streitwert bis Fr. 10000.-- kann vom Arbeitsgericht dann beurteilt werden, wenn es sich um eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis handelt (§§ 1 Abs. 1 und 20 Abs. 1 AGG). Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung erfüllt, da der Beklagte die Forderung aus der Verletzung des Konkurrenzverbotes, also ebenfalls aus dem Arbeitsverhältnis ableitet. Der Beklagte kann demnach seine Gegenforderung dadurch in das arbeitsgerichtliche Verfahren einbeziehen, dass er die Verrechnung mit einer allenfalls begründeten klägerischen Forderung erklärt und so die Abweisung der Klage zufolge Tilgung durch Verrechnung beantragt, und überdies dadurch, dass er widerklageweise Fr. 10000.-- fordert. Die Widerklage von Fr. 10000.-- würde entweder darauf beruhen, dass der Beklagte seine Gesamtforderung bzw. den nach der Verrechnung verbleibenden Betrag auf diese Summe reduziert, oder aber darauf, dass er mit der Widerklage nur eine Teilklage von Fr. 10000.-- erhebt. Die Zulässigkeit der Teilklage ist zwar in der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt, wird jedoch in der Gerichtspraxis bejaht. Unzulässig wäre eine Teilklage nur dann, wenn sie missbräuchlich erhoben würde, um in den Genuss eines unentgeltlichen Verfahrens zu kommen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis von Fr. 30000.-- in drei Teilklagen von Fr. 10000.-- aufgeteilt würde, um so die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu begründen (vgl.

G. Cotter, Das Luzerner Arbeitsgericht und die Bestimmung des Art. 343 OR, S. 135).Ein Rechtsmissbrauch liegt hingegen nicht vor, wenn der Beklagte in einem beim Arbeitsgericht bereits hängigen Verfahren widerklageweise eine Teilklage anhebt.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. Mai 1984*