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ZZ.1984.10 • OG SO ZZ.1984.10 KI-generiert

Scope of Cross-Appeals

Geschäftsnummer ZZ.1984.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Consistent with established practice, a cross-appeal can extend to points of the judgment not challenged by the main appeal, and similar to a standard appeal, the cross-appeal is generally directed against the entire judgment unless specifically limited to certain points.

Legislator-Regeste

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Scope of Cross-Appeals: Nach ständiger Praxis kann sich eine Anschlussappellation auch auf Punkte des Urteils erstrecken, die mit der Hauptappellation nicht angefochten werden (Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 499 N 91; Bont, Appellation, Nichtigkeitsbeschwerde und Rekurs im Solothurnischen Zivilprozess, S. 83 mit weiteren Hinweisen).Für die Anschlussappellation gilt wie für die Appellation, dass sie sich gegen das ganze Urteil richtet, sofern sie nicht auf einzelne Punkte beschränkt wird.

Schlagwörter

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Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts Beschwerdelegitimation Vorabentscheidungsverfahren Kognition der Nichtigkeitsbeschwerde Auslegungsurteile grenzüberschreitende Zuständigkeit Umfang der Anschlussappellation
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Volltext

SOG 1984 Nr. 10

§ 295 Abs. 2 ZPO. *Umfang der Anschlussappellation.*

Nach ständiger Praxis kann sich eine Anschlussappellation auch auf Punkte des Urteils erstrecken, die mit der Hauptappellation nicht angefochten werden (Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 499 N 91; Bont, Appellation, Nichtigkeitsbeschwerde und Rekurs im Solothurnischen Zivilprozess, S. 83 mit weiteren Hinweisen).Für die Anschlussappellation gilt wie für die Appellation, dass sie sich gegen das ganze Urteil richtet, sofern sie nicht auf einzelne Punkte beschränkt wird.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1984*