Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1983.30 • OG SO ZZ.1983.30 KI-generiert

Objector Barred from Challenging Public Notification After Participation

Geschäftsnummer ZZ.1983.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party who was duly informed of a construction project and timely submitted their objections is not entitled to challenge the proceedings based on insufficient or incorrect public notification, as this procedural defect could only prejudice the rights of other, potentially affected parties, not the objector who participated fully in the process.

Legislator-Regeste

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Objector Barred from Challenging Public Notification After Participation: Das Verwaltungsgericht hat schon früher entschieden, dass der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, nicht legitimiert ist zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden (Verwaltungsgerichtsurteil vom 16.11.1973 in Sachen Kernkraftwerk Gösgen-Däniken).Durch einen solchen (angeblichen) Mangel können eventuell andere Personen benachteiligt worden sein. Darauf kann sich indessen derjenige Einsprecher, der rechtzeitig ins Verfahren gelangt ist, nicht berufen; er kann nur sein eigenes Rechtsschutzinteresse und nicht dasjenige anderer geltend machen. Das Baudepartement hätte somit auf die Rüge betreffend Publikation gar nicht eintreten müssen.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Beteiligung am Verfahren Legitimation gegen Baubewilligung Ausschluss der öffentlichen Verhandlung fehlerhafte Anlage Eröffnung des Entscheids Einsprache, Legitimation
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Volltext

SOG 1983 Nr. 30

§ 12 Abs. 1 VRG; § 7 Kantonales Baureglement*.*Der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine

Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, ist nicht legitimiert zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden.*

Das Verwaltungsgericht hat schon früher entschieden, dass der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, nicht legitimiert ist zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden (Verwaltungsgerichtsurteil vom 16.11.1973 in Sachen Kernkraftwerk Gösgen-Däniken).Durch einen solchen (angeblichen) Mangel können eventuell andere Personen benachteiligt worden sein. Darauf kann sich indessen derjenige Einsprecher, der rechtzeitig ins Verfahren gelangt ist, nicht berufen; er kann nur sein eigenes Rechtsschutzinteresse und nicht dasjenige anderer geltend machen. Das Baudepartement hätte somit auf die Rüge betreffend Publikation gar nicht eintreten müssen.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. November 1983*