Objector Barred from Challenging Public Notification After Participation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party who was duly informed of a construction project and timely submitted their objections is not entitled to challenge the proceedings based on insufficient or incorrect public notification, as this procedural defect could only prejudice the rights of other, potentially affected parties, not the objector who participated fully in the process.
Legislator-Regeste
KI-generiertObjector Barred from Challenging Public Notification After Participation: Das Verwaltungsgericht hat schon früher entschieden, dass der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, nicht legitimiert ist zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden (Verwaltungsgerichtsurteil vom 16.11.1973 in Sachen Kernkraftwerk Gösgen-Däniken).Durch einen solchen (angeblichen) Mangel können eventuell andere Personen benachteiligt worden sein. Darauf kann sich indessen derjenige Einsprecher, der rechtzeitig ins Verfahren gelangt ist, nicht berufen; er kann nur sein eigenes Rechtsschutzinteresse und nicht dasjenige anderer geltend machen. Das Baudepartement hätte somit auf die Rüge betreffend Publikation gar nicht eintreten müssen.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
SOG 1983 Nr. 30
§ 12 Abs. 1 VRG; § 7 Kantonales Baureglement*.*Der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine
Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, ist nicht legitimiert zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden.*
Das Verwaltungsgericht hat schon früher entschieden, dass der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, nicht legitimiert ist zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden (Verwaltungsgerichtsurteil vom 16.11.1973 in Sachen Kernkraftwerk Gösgen-Däniken).Durch einen solchen (angeblichen) Mangel können eventuell andere Personen benachteiligt worden sein. Darauf kann sich indessen derjenige Einsprecher, der rechtzeitig ins Verfahren gelangt ist, nicht berufen; er kann nur sein eigenes Rechtsschutzinteresse und nicht dasjenige anderer geltend machen. Das Baudepartement hätte somit auf die Rüge betreffend Publikation gar nicht eintreten müssen.
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. November 1983*