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ZZ.1983.27 • OG SO ZZ.1983.27 KI-generiert

Weapons Permit Jurisdiction: Residence vs. Workplace

Geschäftsnummer ZZ.1983.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An applicant living in one canton, who needed a permit to carry a weapon for work-related cash transports in another canton, had his application rejected by the local authority, which claimed the authority in the canton where the work occurred was responsible. The Administrative Court upheld the appeal, reasoning that according to established principles governing weapons permits and acquisition, jurisdiction rests with the authority in the applicant's canton of residence, as these authorities are best positioned to assess the applicant's suitability, necessitating that the initial authority must substantively examine the application rather than dismissing it based on jurisdictional grounds.

Legislator-Regeste

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Weapons Permit Jurisdiction: Residence vs. Workplace: Eine telefonische Erkundigung des Verwaltungsgerichtes beim Polizeidepartement Basel-Stadt hat ergeben, dass dieser Kanton nicht bereit ist, einem Einwohner des Kantons Solothurn einen Waffentragschein auszustellen und sich auf den Standpunkt stellt, dafür sei der Wohnsitzkanton zuständig. Dieser Standpunkt ist durchaus verständlich. Auch beim Erwerb einer Waffe findet das Wohnsitzprinzip Anwendung (vgl. Art. 3 des Konkordates über den Handel mit Waffen und Munition vom 13. Januar 1970 und § 14 der VO über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz vom 6.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsgründe Aufenthaltsbewilligungen Verwaltungsbehörde Privatwaffe Widerhandlung gegen das Waffengesetz kommunale Gebietskörperschaft Waffentragen
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Volltext

SOG 1983 Nr. 27

§ 19 Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz. *Bewilligung für das Waffentragen. Zuständig ist die Behörde am Wohnsitz des Gesuchstellers; das gilt auch interkantonal.*

X. stellte beim Oberamtmann ein Gesuch um Ausstellung eines Waffenscheins (Bewilligung zum Waffentragen).Er begründete das Gesuch damit, dass er für seinen Arbeitgeber in Basel Geldtransporte durchführen müsse. Der Oberamtmann wies das Gesuch ab und zwar insbesondere mit der Begründung, das Gesuch sei für den "besonderen Zweck" im Kanton Basel-Stadt einzureichen. Der Gesuchsteller erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

Eine telefonische Erkundigung des Verwaltungsgerichtes beim Polizeidepartement Basel-Stadt hat ergeben, dass dieser Kanton nicht bereit ist, einem Einwohner des Kantons Solothurn einen Waffentragschein auszustellen und sich auf den Standpunkt stellt, dafür sei der Wohnsitzkanton zuständig. Dieser Standpunkt ist durchaus verständlich. Auch beim Erwerb einer Waffe findet das Wohnsitzprinzip Anwendung (vgl. Art. 3 des Konkordates über den Handel mit Waffen und Munition vom 13. Januar 1970 und § 14 der VO über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz vom 6.

November 1970).Die Anwendung des Wohnsitzprinzips ergibt sich auch aus dem vom Oberamtmann zitierten RRB Nr. 3979 vom 10. Juli 1979, wonach gemäss Ziff. 1 die von Basel-Stadt ausgestellten Waffentragscheine auch im Kanton Solothurn anerkannt werden und gemäss Ziff. 2 der Inhaber eines baselstädtischen Waffentragscheines einen solothurnischen Waffenschein zu lösen hat, wenn er seinen Wohnsitz in den Kanton Solothurn verlegt. Diese Zuständigkeit erweist sich auch als zweckmässig, können doch die Behörden am Wohnsitz eines Gesuchstellers am besten entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheines gegeben sind.

Dies geht denn auch aus § 20 Abs. 2 der zit. Verordnung hervor, wonach dem Gesuch eine Empfehlung des Ammannamtes der Einwohnergemeinde beizulegen ist. Der Oberamtmann hätte deshalb das Gesuch des Beschwerdeführers nicht mit dem Hinweis auf die mangelnde Zuständigkeit abweisen dürfen, sondern hätte auf das Gesuch eintreten und dieses materiell prüfen müssen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache an den Oberamtmann zurückzuweisen zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheines, insbesondere der behauptete Verwendungszweck "Geldtransporte" gegeben sind.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1983*