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ZZ.1983.24 • OG SO ZZ.1983.24 KI-generiert

Sidewalk Addition as Road Expansion for Contribution Rate Purposes

Geschäftsnummer ZZ.1983.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The addition of a sidewalk to an existing road constitutes a road expansion because the sidewalk takes over functions previously fulfilled by the road, meaning that lower contribution rates applicable to road expansion, as opposed to new road construction under the relevant regulation, should also apply to the subsequently added sidewalk, unless the municipal regulation explicitly excludes the lower rates for sidewalks.

Legislator-Regeste

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Sidewalk Addition as Road Expansion for Contribution Rate Purposes: Wenn an eine bestehende Strasse ein Trottoir angefügt wird, ist dies als Strassenerweiterung anzusehen: Das Trottoir übernimmt Funktionen, die vorher die (trottoirlose) Strasse erfüllen musste. Deshalb gelten, wenn die Gemeinden für den Strassenausbau tiefere Beitragsansätze kennen als für den Strassenneubau (vgl. § 42 Abs. 3 KER), die tieferen Ansätze auch für ein nachträglich angebrachtes Trottoir. Das ist allerdings dann anders, wenn das Gemeindereglement die Geltung der tieferen Ansätze für die Trottoirs ausdrücklich ausschliesst.

Schlagwörter

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Strassenbeitrag Beitragssatz Gemeindestrasse Strassenplan Baulinie Grenzbaurecht Grundeigentümerbeiträge, Trottoir
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Volltext

SOG 1983 Nr. 24

§ 42 Abs. 3 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren. *Erstellung eines Trottoirs als Erweiterung einer bestehenden Strasse.*

Wenn an eine bestehende Strasse ein Trottoir angefügt wird, ist dies als Strassenerweiterung anzusehen: Das Trottoir übernimmt Funktionen, die vorher die (trottoirlose) Strasse erfüllen musste. Deshalb gelten, wenn die Gemeinden für den Strassenausbau tiefere Beitragsansätze kennen als für den Strassenneubau (vgl. § 42 Abs. 3 KER), die tieferen Ansätze auch für ein nachträglich angebrachtes Trottoir. Das ist allerdings dann anders, wenn das Gemeindereglement die Geltung der tieferen Ansätze für die Trottoirs ausdrücklich ausschliesst.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. September 1983*