Cantonal Refusal of Exception Permit for Off-Zone Cellar Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal of an exception permit for the construction of an underground cellar on land located outside the designated building zone, as the applicant mistakenly argued the parcel was in an agricultural zone where the structure would be permissible without such a permit. The reasoning was that the canton in question does not legally define separate agricultural zones through land-use plans, meaning the land is simply "outside the building zone," which necessitates an exception permit under the relevant planning law for all types of construction, and the planned cellar was correctly denied because it lacked the required site-dependency.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 24 Abs. 1 RPG, Art. 24 RPG, Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; Cantonal Refusal of Exception Permit for Off-Zone Cellar Upheld: 15 a nicht unbedingt nötig ist, im Sinne der Gesetzgebung derjenigen Kantone, die Landwirtschaftszonen kennen, als landwirtschaftliche Baute zu qualifizieren wäre (vgl. Zimmerli, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, S. 343 ff.).
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KI-generiertVolltext
SOG 1983 Nr. 18
Art. 22 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über die Raumplanung; § 38 BauG. *Der Kanton Solothurn kennt keine durch Nutzungspläne ausgeschiedene Landwirtschaftszonen. Für das Gebiet ausserhalb der Bauzonen ist für alle Arten von Bauten eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG bezw. § 38 BauG nötig.*
D.B. ist Eigentümer von 15 a 35 m2 Land, das sich in N. ausserhalb der Bauzone befindet. D.B. betreibt darauf Obstund Gemüsebau. Er wollte auf dem Landstück einen unterirdischen Obstund Gemüsekeller errichten, das Baudepartement verweigerte indessen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG und § 38 BauG. Herr B. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht kam zur Auffassung, das Baudepartement habe zurecht angenommen, es fehle dem geplanten Keller an der Standortgebundenheit. Daneben setzte sich das Gericht aber noch mit einem besondern Einwand des Beschwerdeführers auseinander. Herr B. machte nämlich auch geltend, die betreffende Parzelle befinde sich in der Landwirtschaftszone und die geplante Anlage stelle eine landwirtschaftliche Baute dar. Eine solche Baute entspreche im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zonenzweck, sodass im Grunde genommen gar keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nötig sei. Das Verwaltungsgericht führte zu diesem Einwand Folgendes aus:
Das betreffende Grundstück liegt gar nicht in einer Landwirtschaftszone. Der Kanton Solothurn kennt bis jetzt keine durch Nutzungspläne ausgeschiedenen Landwirtschaftszonen. Das betreffende Gebiet liegt aber auch nicht etwa in einem durch Richtplan ausgeschiedenen Landwirtschaftsgebiet nach § 60 BauG. Es handelt sich einfach um Gebiet "ausserhalb der Bauzone".Ein Zonenzweck, der gewisse Arten von Bauten zum vornherein als zonenkonform erscheinen liesse, existiert hier nicht. Für alle Arten von Bauten ist deshalb auf jeden Fall eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG nötig (vgl. auch § 38 BauG, dessen Regelung auf dasselbe hinausläuft).Es bleibt somit dabei, dass für die Baute des Beschwerdeführers eine Ausnahmebewilligung nötig ist und dass sie -- weil die Standortgebundenheit fehlt -- zurecht verweigert worden ist. Im übrigen muss man füglich bezweifeln, dass die geplante Baute, die ja nicht einem Landwirtschaftsbetrieb dient und auch für die hobbymässige Bewirtschaftung der
15 a nicht unbedingt nötig ist, im Sinne der Gesetzgebung derjenigen Kantone, die Landwirtschaftszonen kennen, als landwirtschaftliche Baute zu qualifizieren wäre (vgl. Zimmerli, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, S. 343 ff.).
*Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 1983*