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ZZ.1983.13 • OG SO ZZ.1983.13 KI-generiert

Detainee's Right to Native Language Conversations vs. Risk of Collusion in Narcotics Investigation

Geschäftsnummer ZZ.1983.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A detainee under investigation for serious narcotics offenses, who had only partially admitted the charges while other involved parties remained at large, appealed to be allowed unsupervised conversations with a relative in their native language. The appellate court upheld the denial of unsupervised visits due to a clear risk of collusion given the seriousness of the unconfirmed allegations. However, the court ruled that the right to converse in the native language must be respected, holding that foreign-language detainees cannot be forced to communicate in a language they barely know; consequently, if collusion risk exists, conversations with relatives in the native language must be permitted only under the direct supervision of an interpreter who is instructed to immediately terminate the conversation upon any suspicion of collusion.

Legislator-Regeste

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Detainee's Right to Native Language Conversations vs. Risk of Collusion in Narcotics Investigation: The appellate court upheld the denial of unsupervised visits due to a clear risk of collusion given the seriousness of the unconfirmed allegations. However, the court ruled that the right to converse in the native language must be respected, holding that foreign-language detainees cannot be forced to communicate in a language they barely know; consequently, if collusion risk exists, conversations with relatives in the native language must be permitted only under the direct supervision of an interpreter who is instructed to immediately terminate the conversation upon any suspicion of collusion.

Schlagwörter

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Rechte der inhaftierten Person Betäubungsmitteluntersuchung Kollusionsgefahr Sprachenfreiheit Foltergefahr Sprachbarriere Untersuchungsgefangene, Unterhaltung in Muttersprache
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Volltext

SOG 1983 Nr. 13

§ 48 Abs. 2 StPO. *Untersuchungsgefangene dürfen sich mit ihren Angehörigen grundsätzlich in der Muttersprache unterhalten. Bei Kollusionsgefahr hat das Gespräch unter Aufsicht eines Dolmetschers stattzufinden.*

Mittels Beschwerde ersuchte ein türkischer Untersuchungsgefangener, es sei ihm zu gestatten, sich mit seinem Bruder unbeaufsichtigt und in seiner Muttersprache zu unterhalten. Das Obergericht führte dazu aus:

Die massiven Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die dem Beschuldigten angelastet werden, sind nur teilweise zugestanden. Mehrere Tatbeteiligte befinden sich überdies noch immer auf freiem Fuss. Dass unter diesen Umständen ausgeprägte Kollusionsgefahr besteht und unbeaufsichtigte Besuche zur Zeit nicht bewilligt werden können, versteht sich von selbst. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde abzuweisen. Als begründet erweist sie sich dagegen, soweit in ihr gerügt wird, dem Beschwerdeführer werde nicht erlaubt, sich mit seinem Bruder in der Muttersprache zu unterhalten. Fremdsprachigen Untersuchungsgefangenen kann nicht zugemutet werden, sich mit ihren Angehörigen in der deutschen Sprache, die sie in der Regel nur mangelhaft beherrschen, zu unterhalten. Wenn aber -- wie im vorliegenden Fall -- Kollusionsgefahr besteht, darf das Gespräch nur unter Aufsicht eines Dolmetschers stattfinden. Dieser hat den Kontakt sofort zu unterbinden, wenn kollusionsverdächtige Gespräche geführt werden.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. Dezember 1983*