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ZZ.1983.12 • OG SO ZZ.1983.12 KI-generiert

Appellate Court Decision on Pretrial Detention Extension Notification Requirements

Geschäftsnummer ZZ.1983.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a complaint challenging the continuation of pretrial detention, the appellate court confirmed that the decision regarding the extension of custody, which is reviewed periodically by the court when detention exceeds one month, only needs to be communicated to the requesting authority, and not directly to the accused or their defense counsel; the court reasoned that the accused or counsel retains the right to inquire about the extension or to file an immediate appeal against continued detention without first filing a motion for release.

Legislator-Regeste

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Appellate Court Decision on Pretrial Detention Extension Notification Requirements: Wenn die Untersuchungshaft länger als einen Monat dauert, sind die Akten der Schwurgerichtskammer bzw. dem Obergericht zum Entscheid über die Fortdauer der Haft einzusenden (§ 47 StPO).Das Obergericht gibt seinen Entscheid lediglich der gesuchstellenden Instanz bekannt; eine Eröffnung an den Beschuldigten oder seinen Verteidiger ist dagegen nicht erforderlich. Dem Beschuldigten oder seinem Anwalt steht jederzeit die Möglichkeit offen, sich durch Rückfrage bei der die Voruntersuchung führenden Instanz oder direkt beim Obergericht Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine Haftverlängerung bewilligt wurde oder nicht. Überdies kann jederzeit, ohne vorher ein Haftentlassungsgesuch stellen zu müssen, gegen die Haftbelassung Beschwerde geführt werden.

Schlagwörter

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Fortdauer der Untersuchungshaft Eröffnung des Entscheids Haftentlassung Ausdehnung des Verfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Haftprüfung Mitteilung der Fortdauer der Untersuchungshaft
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Volltext

SOG 1983 Nr. 12

§ 47 StPO. *Der Entscheid über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht zu eröffnen.*

In einer Beschwerde wurde u.a. gerügt, das Obergericht habe seinen Entscheid über die Fortdauer der Untersuchungshaft weder dem Beschuldigten noch seinem Verteidiger eröffnet. Das Obergericht äusserte sich zu diesem Einwand wie folgt:

Wenn die Untersuchungshaft länger als einen Monat dauert, sind die Akten der Schwurgerichtskammer bzw. dem Obergericht zum Entscheid über die Fortdauer der Haft einzusenden (§ 47 StPO).Das Obergericht gibt seinen Entscheid lediglich der gesuchstellenden Instanz bekannt; eine Eröffnung an den Beschuldigten oder seinen Verteidiger ist dagegen nicht erforderlich. Dem Beschuldigten oder seinem Anwalt steht jederzeit die Möglichkeit offen, sich durch Rückfrage bei der die Voruntersuchung führenden Instanz oder direkt beim Obergericht Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine Haftverlängerung bewilligt wurde oder nicht. Überdies kann jederzeit, ohne vorher ein Haftentlassungsgesuch stellen zu müssen, gegen die Haftbelassung Beschwerde geführt werden.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 13. Dezember 1983*