Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1983.10 • OG SO ZZ.1983.10 KI-generiert

Creditor Reinstatement of Missed Deadline in Insolvency Claim Assignment

Geschäftsnummer ZZ.1983.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an insolvency proceeding, a liquidator set a deadline for creditors to apply for the assignment of disputed liability claims against former company officers, which one creditor missed due to an excusable obstacle. The supervisory authority allowed the creditor's request for reinstatement of the missed deadline, reasoning that although the relevant debt enforcement law generally lacks provisions for reinstating missed deadlines (apart from one specific article), the Federal Court's jurisprudence allows for the analogy application of the procedural principle found in the corresponding article of the Federal Supreme Court Act, which permits the reinstatement of missed appeal and recourse deadlines; this general principle should apply to deadlines set by the liquidator in insolvency proceedings to avoid an excessive formalism that would deny creditors their fundamental right to claim assignment of mass claims solely because of an unavoidable impediment.

Legislator-Regeste

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Art. 260 SchKG, Art. 77 SchKG, Art. 35 OG; Creditor Reinstatement of Missed Deadline in Insolvency Claim Assignment: The supervisory authority allowed the creditor's request for reinstatement of the missed deadline, reasoning that although the relevant debt enforcement law generally lacks provisions for reinstating missed deadlines (apart from one specific article), the Federal Court's jurisprudence allows for the analogy application of the procedural principle found in the corresponding article of the Federal Supreme Court Act, which permits the reinstatement of missed appeal and recourse deadlines; this general principle should apply to deadlines set by the liquidator in insolvency proceedings to avoid an excessive formalism that would deny creditors their fundamental right to claim assignment of mass claims solely because of an unavoidable impediment.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Fristversäumnis Abtretung einer Forderung Betreibungsforderung Verfahrensgrundsatz Aussonderungsverfahren Abtretung, Wiederherstellung der Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 OG

Cited by analogy to allow the reestablishment of the missed deadline for the submission of the assignment request.

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Volltext

SOG 1983 Nr. 10

Art. 260 SchKG. *Wiederherstellung der Frist zur Stellung von Abtretungsbegehren.*

In einem Nachlassverfahren offerierte die Liquidatorin den Gläubigern mit Zirkulationsschreiben die Abtretung von streitigen Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den ehemaligen Organen der Nachlassschuldnerin. Zur Geltendmachung der Abtretung setzte sie Frist bis zum

2. August 1983. Zufolge eines unverschuldeten Hindernisses konnte eine Gläubigerin ihr Abtretungsbegehren indes erst am 9. August 1983 stellen. Die Liquidatorin wies dieses Begehren als verspätet ab, worauf sich die Gläubigerin bei der Aufsichtsbehörde beschwerte und sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Frist verlangte. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut und führte zur Begründung aus:

Es fragt sich, ob eine Wiederherstellung der behördlichen Frist überhaupt möglich ist. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs enthält nämlich (abgesehen von Art. 77 SchKG) keine Bestimmung, wonach versäumte Fristen wiederhergestellt werden könnten. Nach der neuern Rechtsprechung bedeutet dies jedoch nicht, dass eine Wiedereinsetzung generell ausgeschlossen ist. Im Entscheid 81 III 81 ff. hat das Bundesgericht vielmehr festgehalten, versäumte Beschwerdeund Rekursfristen seien in analoger Anwendung von Art. 35 OG wiederherstellbar.

Diese Möglichkeit entspreche einem von altersher und weitherum anerkannten Verfahrensgrundsatz. Dessen allgemeine Natur lasse es deshalb zu, unter Umständen auch dort die Wiederherstellung zu gewähren, wo sie nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Ausgehend von der allgemeinen Natur des Grundsatzes besteht kein Anlass, seine Anwendung auf die Fristen des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu beschränken. Es rechtfertigt sich vielmehr, Art. 35 OG als mittelbaren Bestandteil des SchKG auch auf weitere gesetzliche und behördliche Fristen anzuwenden (vgl. SOG 1981 Nr. 9;

ZR 1981 Nr. 23).Namentlich steht nichts entgegen, Art. 35 OG auch auf eine von der Liquidatorin gesetzte Frist zur Stellung von Abtretungsbegehren zur Anwendung zu bringen. Gerade in diesem Fall käme es nämlich einem überspitzten Formalismus gleich, den Nachlassgläubigern ihr elementares Recht auf Abtretung zweifelhafter Rechtsansprüche der Masse nur deshalb zu verweigern, weil sie wegen eines unverschuldeten Hindernisses ihr Begehren nicht rechtzeitig stellen konnten.

*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 15. September 1983*