Wage Dispute Jurisdiction: Gross Salary vs. Employer Contributions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a wage dispute where an employee sued for two months of gross salary, the lower labor court refused to hear the case, asserting the claim exceeded the jurisdictional threshold because employer contributions should be added to the gross wage; however, the appellate court sustained the appeal, reasoning that the value in dispute is determined by what is claimed, which is the gross wage sought by the employee, from which only employee contributions may be deducted, clarifying that employer contributions (such as social security or pension funds) are owed by the employer and are not components of the employee's wage and therefore are not to be included when calculating the dispute value, thereby limiting the calculation to the claimed gross wage plus ancillary claims, excluding both employer contributions and employee deductions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 343 Abs. 2 OR, § 1 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 ZPO; Wage Dispute Jurisdiction: Gross Salary vs. Employer Contributions: Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Entscheid auf ein Urteil des Obergerichtes aus dem Jahre 1976 (SOG 1976 Nr. 6), wonach Sozialleistungen des Arbeitgebers wie AHV/IV/EO/ALV, Unfallversicherungsprämien und Pensionskassabeiträge im Verhältnis zur Lohnforderung nicht "Zinsen, Früchte und Kosten" gemäss § 4 Abs. 2 ZPO gleichzustellen sind und daher bei der Streitwertberechnung in Betracht fallen. Das Arbeitsgericht legte den zitierten Entscheid dahingehend aus, dass nicht nur der vom Arbeitgeber auszurichtende Bruttolohn, sondern auch die von ihm zu leistenden Arbeitgeberbeiträge zum Streitwert gehören.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the summary as governing the calculation of the dispute value in wage disputes.
Cited in the summary as governing the dispute value determination, which is the basis for the court's decision not to enter judgment.
Volltext
SOG 1982 Nr. 6
§ 1 Abs. 1 AGG; § 3 Abs. 1 ZPO. *Der Streitwert bei Lohnstreitigkeiten bemisst sich nach dem eingeklagten Bruttolohn einschliesslich eingeklagter Nebenforderungen, ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge aus öffentlichem Recht oder aus Vertrag. Hingegen werden die Arbeitgeberbeiträge bei der Berechnung des Streitwertes nicht berücksichtigt (Präzisierung der Rechtsprechung).*
In einem arbeitsrechtlichen Prozess, in welchem der Arbeitnehmer den Brutto-Lohn für zwei Monate im Totalbetrag von Fr. 4900.-- eingeklagt hatte, trat das Arbeitsgericht auf die Klage nicht ein mit der Begründung, der Streitwert überschreite die für das Arbeitsgericht geltende Grenze von (damals) Fr. 5000.--, da zum geforderten Bruttolohn noch die Mehrleistungen des Arbeitgebers zu rechnen seien, die sich aus seinen sozialen Verpflichtungen ergeben. Der Kläger zog den Nichteintretensentscheid mit Beschwerde ans Obergericht weiter. Dieses hiess die Beschwerde gut mit der folgenden Begründung:
Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Entscheid auf ein Urteil des Obergerichtes aus dem Jahre 1976 (SOG 1976 Nr. 6), wonach Sozialleistungen des Arbeitgebers wie AHV/IV/EO/ALV, Unfallversicherungsprämien und Pensionskassabeiträge im Verhältnis zur Lohnforderung nicht "Zinsen, Früchte und Kosten" gemäss § 4 Abs. 2 ZPO gleichzustellen sind und daher bei der Streitwertberechnung in Betracht fallen. Das Arbeitsgericht legte den zitierten Entscheid dahingehend aus, dass nicht nur der vom Arbeitgeber auszurichtende Bruttolohn, sondern auch die von ihm zu leistenden Arbeitgeberbeiträge zum Streitwert gehören.
Dieser Auffassung kann trotz des etwas unklaren Wortlautes des angeführten obergerichtlichen Entscheides nicht gefolgt werden. Der Streitwert der Klage richtet sich gemäss § 3 Abs. 1 ZPO nach dem, was im Rechtsbegehren gefordert wird. Gefordert aber wird der Bruttolohn. Von diesem kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge abziehen, weil der Arbeitnehmer Schuldner dieser Leistungen ist. Die Arbeitgeberbeiträge aus öffentlichem oder privatem Recht wie AHV/IV/EO/ALV, SUVA-Prämien, Krankenkassenbeiträge usw. sind jedoch vom Arbeitgeber geschuldet und können nicht vom Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden. Sie sind nicht Bestandteile des Lohnes und somit bei der Berechnung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen.
Diese Streitwertberechnung rechtfertigt sich auch aus praktischen Überlegungen und Gründen der Rechtssicherheit, da der Bruttolohn in aller Regel eine den Arbeitsvertragsparteien bekannte und klare Grösse darstellt, bzw. einfach zu ermitteln ist, sofern nur der Nettolohn in der Klage angeführt wird. Die andere Auffassung führte hingegen zu grossen praktischen Schwierigkeiten, da unter Umständen umfangreiche Abklärungen über Leistungen des Arbeitgebers an Dritte erforderlich wären, obwohl diese Leistungen gar nicht eingeklagt sind. Letztlich ergäbe sich bei dieser Auffassung auch eine kaum zu vertretende effektive Herabsetzung der Streitwertgrenze zu Lasten des Arbeitnehmers. Werden weitergehende Leistungen des Arbeitgebers mit Lohncharakter -- wie Provisionen, Spesen, Feriengelder usw. -- eingeklagt, fallen sie, sofern im Bruttolohn nicht inbegriffen, selbstverständlich für die Berechnung des Streitwertes in Betracht.
Aus den angeführten Erwägungen ergibt sich, dass SOG 1976 Nr.
6 dahingehend zu präzisieren ist, dass sich der Streitwert nach Art. 343 Abs. 2 OR und § 1 Abs. 1 AGG i.V.m. § 4 Abs. 2 ZPO nach dem eingeklagten Bruttolohn einschliesslich eingeklagter Nebenforderungen, ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge aus öffentlichem Recht oder aus Vertrag berechnet.
*Obegericht Zivilkammer, Urteil vom 24. Februar 1982*