Child Representative Fees in Paternity Disputes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning the denial of paternity where the child was represented by a court-appointed representative possessing the necessary professional license, the lower court denied compensation for the representative despite the child having been granted free legal aid; however, the higher court overturned this decision, ruling that a representative appointed by the guardianship authority to act as a legal counsel for a child in proceedings regarding parentage, when free legal aid has been granted, is entitled to a fee under poor law regulations, citing prior administrative guidance as controlling authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertChild Representative Fees in Paternity Disputes: In einem Prozess um Aberkennung der Vaterschaft wurde das Kind durch einen von der Vormundschaftsbehörde bestellten Prozessbeistand, der das solothurnische Fürsprechpatent besitzt, vertreten. Obwohl dem Kinde durch Verfügung des Gerichtsstatthalters die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war, sprach das Amtsgericht dem Beistand keine armenrechtliche Kostennote zu. Das Obergericht schützte den hiegegen erhobenen Kostenrekurs und sprach dem Beistand ein Armenrechtshonorar zu. Zur Begründung verwies das Obergericht auf sein Kreisschreiben vom 13. November 1969 über die Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege (Bericht des Obergerichtes 1969 S. 16 ff.).Dieses Kreisschreiben bezeichnete es als weiterhin massgeblich.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
SOG 1982 Nr. 3
§§ 106 ff. *Ist dem Kinde in einem Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und ist sein von der Vormundschaftsbehörde bestellter Prozessbeistand ermächtigt das Amt eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auszuüben, so hat dieser Anspruch auf ein armenrechtliches Honorar.*
In einem Prozess um Aberkennung der Vaterschaft wurde das Kind durch einen von der Vormundschaftsbehörde bestellten Prozessbeistand, der das solothurnische Fürsprechpatent besitzt, vertreten. Obwohl dem Kinde durch Verfügung des Gerichtsstatthalters die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war, sprach das Amtsgericht dem Beistand keine armenrechtliche Kostennote zu. Das Obergericht schützte den hiegegen erhobenen Kostenrekurs und sprach dem Beistand ein Armenrechtshonorar zu. Zur Begründung verwies das Obergericht auf sein Kreisschreiben vom 13. November 1969 über die Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege (Bericht des Obergerichtes 1969 S. 16 ff.).Dieses Kreisschreiben bezeichnete es als weiterhin massgeblich.
*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. September 1982*