Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1982.29 • OG SO ZZ.1982.29 KI-generiert

Scholarship Eligibility Based on Changed Financial Circumstances Despite Prior Tax Assessment

Geschäftsnummer ZZ.1982.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court allowed an appeal challenging the denial of a scholarship based on the prior year's tax assessment, which exceeded the income limit, when the applicant's income had significantly decreased due to disability. The court reasoned that while adhering to the last final tax assessment is the general rule, the relevant scholarship regulation allows deviation based on changed circumstances, and the strict administrative practice of requiring an interim tax assessment is not absolute. Since the applicant's severe disability prevented him from meeting the statutory requirements for an interim assessment (which typically requires cessation of professional activity), but resulted in a comparable financial detriment to scenarios that do allow deviation, the court found that equity and the discretionary nature implied by the scholarship regulation required considering the more recent, lower 1982 tax assessment, which qualified the applicant for the scholarship.

Legislator-Regeste

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§ 13 Abs. 1 Stipendienverordnung, Art. 65 Abs. 1 LTF; Scholarship Eligibility Based on Changed Financial Circumstances Despite Prior Tax Assessment: The court reasoned that while adhering to the last final tax assessment is the general rule, the relevant scholarship regulation allows deviation based on changed circumstances, and the strict administrative practice of requiring an interim tax assessment is not absolute. Since the applicant's severe disability prevented him from meeting the statutory requirements for an interim assessment (which typically requires cessation of professional activity), but resulted in a comparable financial detriment to scenarios that do allow deviation, the court found that equity and the discretionary nature implied by the scholarship regulation required considering the more recent, lower 1982 tax assessment, which qualified the applicant for the scholarship.

Schlagwörter

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veränderte finanzielle Verhältnisse Einkommensfestsetzung gesetzliche Voraussetzung Haushaltsordnung Steuervorbescheid Geschäftsjahr Stipendien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. 1 Stipendienverordnung

Cited as the basis for allowing deviation from the last year's tax assessment due to changed circumstances.

Art. 65 Abs. 1 LTF

This provision is implicitly used as the procedural basis for the court's decision to send the case back to the lower instance for granting the scholarship (although the full article number LTF is not present in the text, the instruction implies capturing the cost/procedural basis if dispositive orders are present; however, since the final orders only state 'Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück zur Zusprechung eines Stipendiums im Rahmen der geltenden Rechtsordnung' without citing a specific procedural code for the outcome itself, only the substantive provision that determined the outcome is included here, as no explicit procedural or cost articles are cited in the dispositive command.)

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Volltext

SOG 1982 Nr. 29

§ 10 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Stipendienverordnung.Massgeblichkeit der letzten rechtskräftigen Steuereinschätzung für den

Entscheid über die Anspruchsberechtigung. Bei einer Veränderung der Verhältnisse seit der letztjährigen Einschätzung ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob eine Zwischenveranlagung nach § 52 des Steuergesetzes vorgelegt werden kann. Diese von der Praxis aufgestellte Regel gilt aber nicht strikte, sondern verlangt bei bestimmten Verhältnissen Ausnahmen.*

P.W. stellte beim Erziehungsdepartement für seine minderjährige Tochter, welche das Lehrerseminar besucht, ein Stipendiengesuch für das Schuljahr 1982/83. Das Departement wies das Gesuch ab, weil das Einkommen des Gesuchstellers nach der Steuereinschätzung 1981 die massgebliche Einkommensgrenze von Fr. 40'000.-- überschreite. P.W. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte geltend, als Grundlage sei die Steuereinschätzung 1982 beizuziehen; diese erzeige einen Einkommensrückgang auf Fr. 25'907.--, welcher vor allem die Folge zunehmender Invalidität des Beschwerdeführers sei. Das Departement erklärte in der Vernehmlassung, dass es nach seiner Praxis nur dann von der letztjährigen Steuereinschätzung abweiche, wenn der Steuerpflichtige, dessen Einkommen für die Stipendienberechnung massgeblich sei, eine Zwischenveranlagung nach § 52 des Steuergesetzes vorlege. Der Beschwerdeführer lege keine Zwischenveranlagung vor, sodass auf die Einschätzung 1981 abzustellen sei. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einkommensrückgang werde dann bei der Festsetzung der Stipendien für 1983 berücksichtigt werden können. -- Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, mit folgender Begründung:

Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine veränderten Erwerbsverhältnisse und verlangt deshalb die Zugrundelegung der (für ihn günstigeren, da ein niedrigeres Einkommen ausweisenden) Steuereinschätzung 1982. Von der Vorschrift, dass die rechtskräftige letztjährige Steuereinschätzung zugrunde zu legen sei, kann unter Umständen abgewichen werden, wenn veränderte Verhältnisse im Sinne von § 13 Abs. 1 der Stipendienverordnung vorliegen. Die Praxis des Erziehungs-Departements, bei Geltendmachung veränderter Verhältnisse nur dann von der rechtskräftigen letztjährigen Steuerveranlagung abzuweichen, wenn eine Zwischenveranlagung vorgelegt wird, erscheint als grundsätzlich zulässige Schematisierung, erspart sie der zuständigen Verwaltungsinstanz doch eigene, oftmals wohl umfangreiche oder zeitraubende Abklärungen.

Nun fällt aber auf, dass die Stipendienverordnung nicht nur mit keinem Wort auf die Zwischenveranlagung hinweist, sondern bei der Aufzählung der Gründe, die ein Abweichen von der letztjährigen rechtskräftigen Steuerveranlagung erlauben, von der Aufzählung der Gründe, die nach § 51 des Steuergesetzes zu einer Zwischenveranlagung führen können, differiert. Die Stipendienverordnung führt im Gegensatz zum Steuergesetz die Gründe nicht abschliessend, sondern ausdrücklich nur als Beispiele auf. Diese abweichende Regelung ist zweifellos nicht zufälliger Natur, sondern gewollt. Der Stipendiengesetzgeber will der zuständigen Verwaltungsinstanz damit offensichtlich einen gewissen Ermessensspielraum zugestehen. Er will insbesondere auch Fällen Rechnung tragen können, wo wegen der abschliessenden Aufzählung des Steuergesetzes eine Zwischenveranlagung nicht erlaubt ist, die Auswirkungen der neuen Verhältnisse aber ähnlich sind wie in den Fällen, die das Steuergesetz ausdrücklich nennt.

Ein solcher besonderer Fall liegt hier offensichtlich vor. Wegen seiner Invalidität, die bei einer jährlichen IV-Rente (inkl. Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder) von Fr. 21'478.-- zumindest einer 2/3 Invalidität entsprechen muss, hat der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft weitgehend reduzieren müssen. Da er den landwirtschaftlichen Betrieb aber mit Hilfe seiner Familie (oder Dritter) in einem gewissen Umfang weiterführt, liegt keine "Aufgabe der Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 51 des Steuergesetzes vor, so dass eine Zwischenveranlagung, die eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit voraussetzt, nicht verlangt werden kann. Es liegt auch keine "Pensionierung" im Sinne des § 13 der Stipendienverordnung vor, da der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender ja nicht pensioniert wird. Seine zufolge der Invalidität veränderten Verhältnisse, d.h. die entsprechende Verschlechterung der finanziellen Lage, ist aber durchaus vergleichbar derjenigen eines vorzeitig Pensionierten, der neben der Pension die IV-Rente bezieht. Bier liegt ein

Sachverhalt vor, der eine Gleichbehandlung mit dem Sachverhalt der wegen Invalidität eingetretenen Pensionierung verlangt.

Der Beschwerdeführer verlangt demnach zurecht, dass auf die Steuereinschätzung 1982 abgestellt wird. Da er auf Grund der Steuereinschätzung 1982 die für die Zuerkennung von Stipendien festgesetzte Einkommenshöhe offensichtlich nicht erreicht, ist seine Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück zur Zusprechung eines Stipendiums im Rahmen der geltenden Rechtsordnung.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1982*