Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1982.2 • OG SO ZZ.1982.2 KI-generiert

Appealability of Pre-Sanction Procedural Orders Regarding Cost Advance Payment

Geschäftsnummer ZZ.1982.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower court's order setting a deadline for a cost advance payment and threatening dismissal of the pending case upon non-payment. The higher court declined to hear the appeal because the order imposing the advance payment and threatening future sanctions is a procedural ruling against which an appeal is generally not permitted unless specifically provided by law. Citing the relevant statutory provision governing cost advances, the court maintained its established practice that the right to appeal only arises upon the actual imposition of the sanction (i.e., the case dismissal), not against the mere preliminary order or the threat of such a sanction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 94 Abs. 4 ZPO; Appealability of Pre-Sanction Procedural Orders Regarding Cost Advance Payment: The higher court declined to hear the appeal because the order imposing the advance payment and threatening future sanctions is a procedural ruling against which an appeal is generally not permitted unless specifically provided by law. Citing the relevant statutory provision governing cost advances, the court maintained its established practice that the right to appeal only arises upon the actual imposition of the sanction (i.e., the case dismissal), not against the mere preliminary order or the threat of such a sanction.

Schlagwörter

KI-generiert
Frist für Kostenvorschuss prozessleitende Verfügungen gesetzliche Frist nachträglicher Rechtsvorschlag Steuervorbescheid Zahlungsaufschub Gerichtskostenvorschuss, Rekurs dagegen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 94 Abs. 4 ZPO

This provision governs the admissibility of an appeal against the imposition of a security for costs and the associated threat of dismissal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SOG 1982 Nr. 2

§ 94 Abs. 4 ZPO. *Gegen die Auferlegung eines Gerichtskostenvorschusses und die damit verbundene Androhung, bei Nichtleisten des Vorschusses innert Frist werde die anbegehrte Prozesshandlung unterbleiben oder die hängige Streitsache abgeschrieben (§ 94 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) ist der Rekurs nicht zulässig. Eine Rekursmöglichkeit ist erst bei der Anordnung der genannten Sanktionen gegeben.*

Beim Obergericht wurde Rekurs erhoben gegen eine Verfügung des Instruktionsrichters, nach der einem Kläger Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt und für den Fall der Nichtleistung innert Frist Abschreibung der Klage angedroht wurde. Das Obergericht trat auf den Rekurs nicht ein. Es erachtete die angefochtene Verfügung als prozessleitende Verfügung und wies darauf hin, dass nach § 300 lit. b ZPO gegen solche Verfügungen der Rekurs nur zulässig ist, wenn es im Gesetz vorgesehen ist. Es setzte sich mit der Bestimmung von § 94 Abs. 4 ZPO auseinander, der einzigen Bestimmung, welche für das Gebiet der Kostenvorschusspflicht eine Rekursmöglichkeit vorsieht. Es führte hierzu aus:

Das Obergericht hat in RB 1967 Nr. 7 festgehalten, dass gegen die Anordnung der Sanktion der Rekurs zulässig ist und in einem solchen Fall immer noch geltend gemacht werden kann, die Sanktion sei grundsätzlich unzulässig. Im gleichen Entscheid hat das Obergericht es als sehr fraglich bezeichnet, "ob § 94 Abs. 4 ZPO, der die Rekursmöglichkeiten im Gebiet der Vorschusspflicht behandelt, es zulässt, dass bereits gegen die Androhung der Sanktion Rekurs erhoben werden kann." In einem Rekursentscheid vom 23. Dezember 1981 i.S. H./P. hat dann das Obergericht ausdrücklich entschieden, dass eine Rekursmöglichkeit nur gegen die Anordnung, nicht aber bereits gegen die Androhung der Sanktion besteht. An dieser Praxis ist festzuhalten.

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. Mai 1982*