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ZZ.1982.14 • OG SO ZZ.1982.14 KI-generiert

Discontinuation of Criminal Proceedings vs. Judicial Review: Evidentiary Threshold

Geschäftsnummer ZZ.1982.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the material prerequisites for the discontinuation of criminal proceedings under the cantonal procedural code, where specific criteria for such discontinuation, as opposed to referral for judicial review, are not explicitly detailed beyond procedural matters. The court reasoned that while discontinuation occurs for established reasons such as the death of the accused, prescription, lack of procedural prerequisites, obvious absence of an essential element of the offense, or insufficient suspicion, the principle of "in dubio pro reo" (when in doubt, favor the accused) must not be applied when assessing whether to discontinue proceedings due to insufficient evidence; rather, in cases of doubt, the matter should proceed to a full judicial review.

Legislator-Regeste

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Discontinuation of Criminal Proceedings vs. Judicial Review: Evidentiary Threshold: In der solothurnischen Strafprozessordnung sind die Voraussetzungen dafür, wann anstelle der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen ist, nicht näher umschrieben. In den §§ 97-103 finden sich lediglich einige Bestimmungen formeller Natur betreffend das Verfahren.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Normenkontrolle strafbare Handlung Verfahrensgrundsatz Abschluss der Strafuntersuchung Strafverfahren
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Volltext

SOG 1982 Nr. 14

§§ 97 ff. StPO. *Zu den materiellen Voraussetzungen für die Einstellung eines Strafverfahrens. Der Grundsatz "in dubio pro reo" darf bei der Prüfung der Frage, ob ein Strafverfahren einzustellen sei, nicht angewendet werden.*

In der solothurnischen Strafprozessordnung sind die Voraussetzungen dafür, wann anstelle der Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen ist, nicht näher umschrieben. In den §§ 97-103 finden sich lediglich einige Bestimmungen formeller Natur betreffend das Verfahren.

Im Entwurf 1965 zur neuen Strafprozessordnung wurde in § 179 noch bestimmt, dass auf Einstellung der Untersuchung zu erkennen sei, wenn keine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Beschuldigten vorliege oder wenn die belastenden Tatsachen zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht genügen. Im späteren Entwurf Haefliger wurde § 179 des Vorentwurfes 1965 als entbehrlich bezeichnet. Es sei klar, wann ein Strafverfahren einzustellen sei und man könnte dies nur so umschreiben, dass damit recht wenig gesagt wäre (vgl. Bemerkungen im Entwurf Haefliger zu §§ 97 ff. StPO).

Eine Strafuntersuchung ist einzustellen, wenn einer der allgemein anerkannten Einstellungsgründe wie Ableben des Beschuldigten, Verjährung, Fehlen oder Wegfall einer Prozessvoraussetzung, offensichtliches Fehlen eines Tatbestandsmerkmals sowie das Fehlen eines ausreichenden Tatverdachts vorliegt. Beim letztgenannten, in der Praxis häufigen Einstellungsgrund des mangelnden Beweises ist es Aufgabe der zuständigen richterlichen Instanz, die Prozessaussichten nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen. Dabei ist in der Lehre unbestritten, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" bei der Prüfung der Frage, ob das Strafverfahren einzustellen sei, nicht angewendet werden darf. In Zweifelsfällen soll vielmehr die gerichtliche Beurteilung im ordentlichen Verfahren stattfinden (vgl. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, S. 198 f.; Waiblinger, Das Strafverfahren des Kantons Bern, N 3 zu Art. 184).

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. Mai 1982*