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ZZ.1982.13 • OG SO ZZ.1982.13 KI-generiert

Complainant's Appeal on Security for Costs Admissible Due to Lack of Notice

Geschäftsnummer ZZ.1982.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court determined that an appeal against an order requiring a criminal complainant to furnish security for costs was admissible because the complainant had not been explicitly informed of the right to appeal, meaning the statutory appeal period had not commenced. The court further reasoned that the local court president, acting in the function of an investigating judge upon transfer of the case, was competent to demand such security, and that the statute mandating the dismissal of the complaint for non-payment did not violate federal law, as the requirement for security is discretionary and subject to review regarding the complainant's financial situation, thus avoiding an unconstitutional barrier to legal recourse for the indigent.

Legislator-Regeste

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§§ 204 ff. StPO, § 82 StPO; Complainant's Appeal on Security for Costs Admissible Due to Lack of Notice: The court further reasoned that the local court president, acting in the function of an investigating judge upon transfer of the case, was competent to demand such security, and that the statute mandating the dismissal of the complaint for non-payment did not violate federal law, as the requirement for security is discretionary and subject to review regarding the complainant's financial situation, thus avoiding an unconstitutional barrier to legal recourse for the indigent.

Schlagwörter

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Sicherheitsleistung Strafanzeige Kündigungsfrist Kontrollfrist gesetzliche Voraussetzung Zahlungsauftrag Prozesskostensicherheit, Zuständigkeit und Hinweis auf Rechtsmittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 204 ff. StPO

The appeal was admissible because the procedural requirement for a written instruction on the right of appeal, based on these provisions, was not met.

§ 82 StPO

The provision justifying the decision that failing to provide security for costs does not constitute a reason for the criminal complaint not to be acted upon.

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Volltext

SOG 1982 Nr. 13

§§ 82 und 204 ff. StPO.

- *Die Verfügung, wonach der Strafantragsteller eine Prozesskostensicherheit zu leisten hat, unterliegt der Beschwerde. Wird der Antragsteller nicht auf dieses Rechtsmittel hingewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen (Erw. a).*

- *In Strafsachen, die in die Kompetenz des Amtsgerichtspräsidenten fallen, ist dieser zuständig, eine Prozesskostensicherheit zu verlangen (Erw. b).*

- *Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn einem Strafantrag wegen Nichtleistung der Prozesskostensicherheit keine Folge gegeben wird (Erw. c).*

S. stellte gegen E. fristgerecht Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung. Der Untersuchungsrichter überwies die Strafsache an den zuständigen Amtsgerichtspräsidenten. Dieser verfügte am 27.5.1981, der Beschuldigte habe innert Frist von 10 Tagen eine Prozesskostensicherheit von Fr. 250.-- zu leisten, andernfalls der Strafanzeige ohne weitere Mitteilung keine Folge gegeben werde. Da die Prozesskostensicherheit nicht fristgerecht bezahlt wurde, verfügte der Gerichtspräsident am 12.6.1981, das Verfahren werde ohne weitere Mitteilung an den Antragsteller von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Als S. nach Ablauf der gesetzten Frist die Fr. 250.-- doch noch bezahlte, verfügte der Gerichtspräsident am 29.6.1981, dieser Betrag sei dem Antragsteller zurückzuerstatten. -- Am 27.8.1981 erhob S. gegen die Verfügungen des Gerichtspräsidenten Beschwerde beim Obergericht. Soweit sich diese gegen die Verfügung vom 27.5.1981 richtete, wurde sie mit folgender Begründung abgewiesen:

a) Die Verfügung vom 27.5.1981 wurde dem Beschwerdeführer durch eine vom gleichen Tag datierte Mitteilung eröffnet. Eine Rechtsmittelbelehrung war darin nicht angegeben. -- Man kann sich fragen, ob ein Rechtsmittel -- praktisch kann es sich nur um die Beschwerde (§§ 204 ff. StPO) handeln -- überhaupt gegeben sei. Ein solches wird durch das Gesetz weder direkt noch indirekt ausgeschlossen, womit die Hauptvoraussetzung von § 204 Abs. 1 StPO erfüllt ist. Zumal auch das allgemeine Erfordernis der Beschwerde hier eindeutig gegeben ist, kann angenommen werden, dass dem Adressaten einer Verfügung dieser Art ein Beschwerderecht zusteht. Da dieses dem Beschwerdeführer nicht eröffnet wurde, hat auch keine Beschwerdefrist zu laufen begonnen, weshalb die rund drei Monate später eingelangte Beschwerde als zulässig anzusehen und darauf einzutreten ist.

b) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Gerichtspräsident dürfe vom Strafantragsteller keine Prozesskostensicherheit verlangen; dies stehe allein dem Untersuchungsrichter zu. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass der Gerichtspräsident nach der Überweisung der Strafsache durch den Untersuchungsrichter selber die Funktion eines Untersuchungsrichters hat (§ 11 in Verb. mit § 12 lit. c GO).Wenn § 82 StPO vom "Untersuchungsrichter) spricht, so ist damit zweifellos die Funktion, nicht aber das Amt i.S, der §§ 7 und 77 ff. GO gemeint. Auch sachliche Gründe sprechen für diese Auslegung; es wäre nicht einzusehen, weshalb der Gerichtspräsident nicht die Kompetenz zur Anordnung der Bezahlung einer Prozesskostensicherheit haben sollte. Im meist sehr kurzen Verfahrensstadium vor dem Untersuchungsrichter i.e.S. sind die Elemente für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Prozesskostensicherheit oft noch gar nicht gegeben. -- Aus dem letzten Satz von § 82 StPO, wonach der Gerichtspräsident bei Ehrverletzungen die Höhe der Prozesskostensicherheit festsetze, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Diese Bestimmung war deshalb erforderlich, weil Ehrverletzungen in die Kompetenz des Amtsgerichtes fallen (§ 15 lit. b GO), der Gerichtspräsident mithin hier nie die Funktion eines Untersuchungsrichters haben kann, der Gesetzgeber ihm aber die Befugnis zur Festsetzung der Prozesskostensicherheit (vielleicht mit Rücksicht auf § 78 Abs. 2bis StPO) gleichwohl übertragen wollte. Die Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit durch den Gerichtspräsidenten als Untersuchungsrichter ist demnach nicht zu beanstanden.

c) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, § 82 StPO sei grundsätzlich bundesrechtswidrig, denn er enthalte ein bundesrechtlich nicht vorgesehenes Dahinfallen eines rechtsgültig gestellten Strafantrages. Dem ist entgegenzuhalten, dass die formellen Erfordernisse des Strafantrages sich gemäss allgemeiner Auffassung nach kantonalem Recht richten. Es stellt sich nun die Frage, ob die Leistung einer Prozesskostensicherheit auch zu den vom kantonalen Recht regierten formellen Erfordernissen zu zählen sei. Diese Frage ist nicht unumstritten, wird aber von den neueren Autoren eher bejaht (Arthur Grawehr, Rechtsfragen auf dem Gebiet des Strafantrages, Diss. Freiburg, 1959,

S. 33/4; Walter Huber, Die allgemeinen Regeln über den Strafantrag, Diss. Zürich 1967, S. 49).Einziger triftiger Grund, der gegen die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung vorgebracht werden könnte, ist der, dass die Sicherheitsleistung einen unbemittelten Geschädigten um sein Antragsrecht bringen würde. Dies wäre zweifellos bundesrechtswidrig und würde auch der verfassungsmässig garantierten Rechtsgleichheit zuwiderlaufen (vgl. BGE 13, 251).Nun sieht aber §

82 StPO die Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht zwingend vor; der Untersuchungsrichter kann sie anordnen, muss aber nicht. Der Untersuchungsrichter hat demnach die Möglichkeit, aber auch die Pflicht, bei der Entscheidung, ob eine Prozesskostensicherheit zu verlangen sei, die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen (vgl. Arthur Haefliger, Entwurf StPO, Bemerkungen zu § 81).

Nach dem oben in lit. a Gesagten, könnte ein unbemittelter Antragsteller, von dem die Leistung einer Prozesskostensicherheit verlangt wird, gegen die entsprechende Verfügung Beschwerde erheben. Aus diesen Gründen darf § 82 StPO durchaus als bundesrechtskonform beurteilt werden.

*Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. Februar 1982*