Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZZ.1982.10 • OG SO ZZ.1982.10 KI-generiert

Enforcement Office Duty to Execute Attachment Orders Without Scrutiny of Validity

Geschäftsnummer ZZ.1982.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The enforcement office may not refuse to execute an attachment order, even if it appears to be a search attachment, because the determination of the requisite grounds for the order is the responsibility of the issuing authority. The enforcement office is generally obligated to carry out the attachment without scrutinizing its formal or substantive validity, and should only refuse execution if the order is evidently void as clearly violating legal requirements. Therefore, the enforcement office erred in withholding attachment documents and refusing to process enforcement requests based on the creditor's failure to substantiate the existence of attached assets with the designated bank, as the validity of the order itself is not subject to the enforcement office's review, even when dealing with a genus attachment.

Legislator-Regeste

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Art. 275 SchKG; Enforcement Office Duty to Execute Attachment Orders Without Scrutiny of Validity: Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Arrestbefehl erfüllt sind, ist Sache der Arrestbehörde. Grundsätzlich hat der Betreibungsbeamte den Arrestbefehl zu vollziehen, ohne ihn näher auf seine formelle oder materielle Richtigkeit hin zu prüfen. Nur wenn ein Befehl ganz offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen nicht entspräche und er sich deshalb als unzweifelhaft nichtig erwiese, dürfte er den Vollzug verweigern (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechtes, S. 379 f.).

Schlagwörter

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Betreibung auf Pfändung Gültigkeit der Beschlagnahme Arrestgegenstand materielle Voraussetzungen Rechtsbeständigkeit der Betreibung Grundsatz der Dokumentenstrenge Arrestvollzug, Kognition des Betreibungsamtes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 III 103
Gattungsarreste sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes unter gewissen Voraussetzungen zulässig (BGE 106 III 103).Immerhin sollten wenigstens der Standort der Gegenstände und der Gewahrsamsinhaber bekannt sein (Amonn, a.a.O., S.
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Volltext

SOG 1982 Nr. 10

Art. 274 und Art. 275 SchKG. *Das Betreibungsamt darf den Vollzug eines Arrestbefehls nicht mit der Begründung verweigern, es handle sich um einen unzulässigen Sucharrest.*

Die U. Bank ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen um die Bewilligung je eines Arrests gegen R.V. und W.B., Caracas, und beantragte, alle Vermögenswerte, Forderungen und Rechte jeder Art der Arrestschuldner bei der S. Bank in Olten zu verarrestieren. Der Gerichtspräsident erliess die beantragten Arrestbefehle und stellte sie dem Betreibungsamt zum Vollzug zu. Die S. Bank weigerte sich unter Berufung auf das Bankgeheimnis, dem Betreibungsamt irgendwelche Auskünfte über Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Vermögenswerten der beiden Arrestschuldner zu erteilen. Das Betreibungsamt vertrat in der Folge die Ansicht, es liege ein nichtiger Sucharrest vor. Es unterliess, der U. Bank Arresturkunden zuzustellen und weigerte sich, zwei zur Prosequierung des Arrestes eingereichte Betreibungsbegehren der Gläubigerin zu vollziehen. -- Die Aufsichtsbehörde hiess die gegen das Betreibungsamt erhobene Beschwerde mit nachstehender Begründung gut:

1. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Arrestbefehl erfüllt sind, ist Sache der Arrestbehörde. Grundsätzlich hat der Betreibungsbeamte den Arrestbefehl zu vollziehen, ohne ihn näher auf seine formelle oder materielle Richtigkeit hin zu prüfen. Nur wenn ein Befehl ganz offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen nicht entspräche und er sich deshalb als unzweifelhaft nichtig erwiese, dürfte er den Vollzug verweigern (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechtes, S. 379 f.).

2. Bei den von der Beschwerdeführerin erwirkten Arresten handelt es sich um Gattungsarreste. Bei diesen werden die Arrestgegenstände nur ihrer Gattung nach bezeichnet. Gattungsarreste sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes unter gewissen Voraussetzungen zulässig (BGE 106 III 103).Immerhin sollten wenigstens der Standort der Gegenstände und der Gewahrsamsinhaber bekannt sein (Amonn, a.a.O., S. 377).Nach Amonn (a.a.O., S. 378) wäre ein Arrest, dem nicht der geringste konkrete Hinweis auf das tatsächliche Vorhandensein bestimmter arrestierbarer Gegenstände an einem bestimmten Ort zugrunde liegt, nichtig, selbst wenn alle erdenklichen Vermögenswerte einzeln aufgezählt wären. Für diese Auffassung finden sich in Judikatur und Literatur allerdings keine weiteren Stützen (vgl. z.B. Carlo Gick, Mitwirkungspflichten von Drittpersonen im schweizerischen Pfändungsund Arrestverfahren, Diss. Zürich 1980, S. 139 ff.).Vielmehr lässt sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie jüngst in Praxis Bd. 70 (1981) Nr.

194 zusammenfassend dargestellt wurde, entnehmen, dass es dem Betreibungsamt nicht zusteht, die Begründetheit des Arrestbefehls zu prüfen. Das Betreibungsamt darf namentlich vom Gläubiger nicht verlangen, dass dieser die Existenz arrestierbarer Vermögenswerte glaubhaft macht. Diesen Nachweis hat der Gläubiger allenfalls vor der Arrestbehörde im Arrestbewilligungsverfahren zu erbringen. Eine Arresturkunde kann auch dann ausgestellt werden, wenn sich das Vorhandensein der darin aufgeführten Vermögenswerte nicht feststellen liess. Der Arrest wird diesfalls allerdings nur wirksam, wenn sich die betreffenden Vermögenswerte auch wirklich am bezeichneten Ort befinden, was sich spätestens im Laufe der Arrestbetreibung, zumal bei der Pfändung, herausstellen muss, ansonst der Arrest als erfolglos aufzuheben wäre.

Dabei bleibt die Gültigkeit des Arrestvollzugs vom später festgestellten Nichtvorhandensein der Vermögenswerte am betreffenden Ort unberührt (Carlo Gick, a.a.O., S. 140/141).Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht gesagt werden, ein Gattungsarrest ohne glaubhaft gemachtes Vorhandensein der Vermögenswerte am bezeichneten Ort sei nichtig und vom Betreibungsamt nicht zu vollziehen. -- Das Betreibungsamt durfte deshalb im vorliegenden Fall nicht mangels Glaubhaftmachung durch die Beschwerdeführerin, dass die vom Gattungsarrest erfassten Vermögenswerte bei der bezeichneten Bank liegen, auf die Ausstellung von Arresturkunden verzichten.

Vielmehr war es gehalten, den Arrestbefehl zu vollziehen und auch die Betreibungsbegehren entgegenzunehmen.

*Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 19. November 1982*