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ZZ.1981.8 • OG SO ZZ.1981.8 KI-generiert

Creditor's Request for Provisional Authorization Leads to Definitive Authorization in Debt Enforcement

Geschäftsnummer ZZ.1981.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt enforcement proceeding where the creditor sought provisional legal authorization based on a court settlement, the court president instead granted definitive legal authorization, leading the debtor to appeal, arguing the decision exceeded the request. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that when a definitive enforcement title exists, the judge must grant definitive legal authorization even if only provisional authorization was requested, because determining the appropriate form of authorization to remove the objection is a legal question the court must decide ex officio, and failing to grant the definitive authorization would unfairly allow the debtor to still contest the claim through a revocation action when the matter has already been definitively settled by the title.

Legislator-Regeste

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Art. 82 SchKG, Art. 83 Abs. 2 SchKG; Creditor's Request for Provisional Authorization Leads to Definitive Authorization in Debt Enforcement: In Bezug auf die Frage, ob bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels trotz eines bloss auf provisorische Rechtsöffnung lautenden Antrages die definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne, ist die Praxis kontrovers (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Ausgabe 1980, § 154 Nrn.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Bewilligung oder Genehmigung einvernehmliche private Schuldenbereinigung Widerruf des Konkurses Eilvorabentscheidungsverfahren Sachwalter bei der Schuldenbereinigung Definitive Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

SOG 1981 Nr. 8

Art. 80 und Art. 82 SchKG*. *Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, kann der Richter auch dann auf definitive Rechtsöffnung erkennen, wenn der Gläubiger nur die provisorische Rechtsöffnung verlangt hat.*

In einem Rechtsöffnungsverfahren verlangte der Gläubiger gestützt auf einen gerichtlichen Vergleich die provisorische Rechtsöffnung. Der Gerichtspräsident erteilte die definitive Rechtsöffnung.. -- Der Schuldner erhob Rekurs mit der Begründung, der Gerichtspräsident habe dem Gläubiger mehr oder anderes zugesprochen, als er verlangt habe, was nach den Regeln des Zivilprozesses und des SchKG nicht zulässig sei. -- Das Obergericht wies den Rekurs ab mit folgender Begründung:

In Bezug auf die Frage, ob bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels trotz eines bloss auf provisorische Rechtsöffnung lautenden Antrages die definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne, ist die Praxis kontrovers (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Ausgabe 1980, § 154 Nrn.

24 und 25, S. 390).In der neueren Rechtslehre und Judikatur wird allerdings vorwiegend folgende Ansicht vertreten: Bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels ist sowohl dann, wenn das Rechtsbegehren des Gläubigers einfach auf "Rechtsöffnung" lautet, als auch dann, wenn der Gläubiger statt der gebotenen definitiven fälschlich bloss provisorische Rechtsöffnung verlangt, auf definitive Rechtsöffnung zu erkennen (Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen ZPO, N6 zu § 213; SJZ 1972, Bd. 68, S. 114 und 223) Diese Ansicht wird denn auch neuerdings von Fischer, Rechtsöffnungspraxis in Basel-Stadt, in BJM 1980, S. 143, vertreten.

Zur Begründung wird analog zu derjenigen bei Sträuli/Messmer, a.a.O., angeführt, es liege kein Verstoss gegen den zivilprozessualen Grundsatz vor, dass der Richter nicht mehr oder anderes zusprechen darf, als was beantragt worden ist. Mit dem Rechtsöffnungsbegehren werde die Beseitigung des Rechtsvorschlages angestrebt. Ob dieses Ziel auf dem Wege der definitiven oder der provisorischen Rechtsöffnung zu erreichen sei, stelle eine Rechtsfrage dar, die der Richter von Amtes wegen zu entscheiden habe, wie bereits in SJZ 1958, S. 331 zutreffend ausgeführt worden sei. -- Diese Begründung vermag zu überzeugen, und es ist demgemäss in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter der angeführten neueren Ansicht zu folgen.

Dies umso mehr, als auch ein anderer Gesichtspunkt für ihre Richtigkeit spricht: Es wäre nämlich schlechthin unhaltbar, dem Schuldner bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels, sei es in Form eines vollstreckbaren Urteils oder eines gerichtlichen Vergleichs, mit der antragsgemässen Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung noch die Möglichkeit der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu eröffnen, welcher zum Voraus die Einrede der abgeurteilten Sache oder des gerichtlichen Vergleichs entgegenstünde (SJZ 1972, S. 223, Nr. 113).

*Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. Dezember 1981*