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ZZ.1981.34 • OG SO ZZ.1981.34 KI-generiert

Administrative Officer Eviction Authority Limited to Uncontested Tenancy Terminations

Geschäftsnummer ZZ.1981.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The customary authority of the administrative officer to order the eviction of tenants and leaseholders is subject to the strict requirement that the factual situation regarding the termination of the tenancy or lease must be absolutely clear, meaning it must be unequivocally established without further contention. The court reasoned that an administrative official should not unilaterally decide disputed civil law matters that require eviction; if any ambiguity exists, the officer must refer the applicant to the civil judge, who provides a swift procedure for the owner to resolve occupancy disputes, the resulting judgment of which the administrative officer must then enforce through standard execution proceedings.

Legislator-Regeste

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Administrative Officer Eviction Authority Limited to Uncontested Tenancy Terminations: Nur wo die Verhältnisse wirklich ohne weiteres vollständig klar sind, darf die bereits in die Exekution hineingreifende gewohnheitsrechtliche Exmission angeordnet werden. Besteht nur die geringste Unklarheit, hat der Oberamtmann den Gesuchsteller an den Zivilrichter zu verweisen. Die Zivilprozessordnung stellt ja dem Eigentümer in § 255 lit. c ein rasches und einfaches Verfahren zur Verfügung, wenn er geltend machen will, dass jemand ohne Rechtsanspruch sein Eigentum besetzt halte und wegzuweisen sei. Ein entsprechender Entscheid des Zivilrichters ist dann vom Oberamtmann im (normalen) Vollstreckungsverfahren ohne weiteres zu vollstrecken.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Verwaltungsbehörde Verfahrensabschreibung Mitmieter Zivilurteil Gewohnheitsrecht Exmission von Mietern
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Volltext

SOG 1981 Nr. 34

*Gewohnheitsrechtliche Kompetenz des Oberamtmanns zur Exmission von Mietern und Pächtern. Der Oberamtmann darf die Exmission nur dann anordnen, wenn die Verhältnisse ganz klar sind. An diese Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen.*

Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die gewohnheitsrechtliche Kompetenz des Oberamtmannes zur Exmission von Mietern und Pächtern. Nach der entsprechenden jahrzehntelangen Praxis darf aber der Oberamtmann die Exmission nur dann anordnen, wenn die Verhältnisse ganz klar sind, d. h. wenn ohne weiteres feststeht, dass das Mietoder Pachtverhältnis aufgelöst ist (RB 1962 Nr. 40; 1972 Nr. 45).Betreffend Klarheit der Verhältnisse sind strenge Anforderungen zu stellen: Dem Oberamtmann als Verwaltungsbeamten kann es nicht zukommen, in einem Zuge strittige zivilrechtliche Verhältnisse zu entscheiden und die Exekution dieses Entscheides durchzuführen.

Nur wo die Verhältnisse wirklich ohne weiteres vollständig klar sind, darf die bereits in die Exekution hineingreifende gewohnheitsrechtliche Exmission angeordnet werden. Besteht nur die geringste Unklarheit, hat der Oberamtmann den Gesuchsteller an den Zivilrichter zu verweisen. Die Zivilprozessordnung stellt ja dem Eigentümer in § 255 lit. c ein rasches und einfaches Verfahren zur Verfügung, wenn er geltend machen will, dass jemand ohne Rechtsanspruch sein Eigentum besetzt halte und wegzuweisen sei. Ein entsprechender Entscheid des Zivilrichters ist dann vom Oberamtmann im (normalen) Vollstreckungsverfahren ohne weiteres zu vollstrecken.

*Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 1981*